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§ 15 RiG - Geltung des Personalvertretungsrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland entsprechend.