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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1987, Az.: VIII ZR 27/86

Pflicht des Leasingnehmers auf Schadensersatzleistungen resultierend aus einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages wegen Zahlungsverzuges Umsatzsteuer zu entrichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 27/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.11.1985
LG Aachen - 20.02.1985

Fundstellen

  • BB 1987, 1349-1350
  • MDR 1987, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1690-1691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1001 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 517-519

Prozessführer

Irmgard Lucia U., B.straße 11 in A.

Prozessgegner

U.-L. GmbH & Co. Investitions KG, persönlich haftende Gesellschafterin die Firma U.-L. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich E. jun., M.-straße 2-4 in K.

Amtlicher Leitsatz

Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Finanzierungsleasingvertrages (§ 554 BGB) zu erbringen hat, sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im übrigen die Urteile des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1985 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 1985 geändert:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 44.562,30 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 7. Januar 1984 verurteilt.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8. Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 5/16 und der Beklagten zu 11/16 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - fordert von der Beklagten, die einen Mineralölgroßhandel betreibt, die Zahlung rückständiger Leasingraten für einen gebrauchten LKW sowie Schadensersatz für die Zeit nach der Kündigung des Vertrages.

2

Unter dem 19. Januar 1982 schlössen die Parteien auf einem maschinenschriftlich ausgefüllten Vordruck der Klägerin einen Finanzierungsleasingvertrag über einen im Oktober 1974 hergestellten Tanklastwagen. Der von der Klägerin an den Lieferanten gezahlte Kaufpreis war mit 65.000,- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer angegeben. Die Vertragslaufzeit betrug 22 Monate. Ab Mietbeginn am 1. März 1982 waren monatlich Leasingraten von 3.380,- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer (439,40 DM) zu zahlen. Der Restwert des LKW war auf 6.500,- DM festgelegt.

3

Vereinbarungsgemäß sollte der Lieferant das Fahrzeug für die Zwecke der Beklagten herrichten. Er erhielt dazu von der Klägerin, die die Abdeckung dieser Kosten in die Leasingraten bereits einbezogen hatte, einen Scheck über 30.000,- DM, den er jedoch an die Beklagte weitergab. Diese löste ihn ein und bestätigte dem Lieferanten schriftlich die ordnungsmäßige Übergabe des LKW und die Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche in zwei Schreiben vom 19. Januar 1982.

4

Die Beklagte leistete keinerlei Zahlungen. Im August 1982 nahm die Klägerin den noch nicht umgerüsteten LKW auf das Verlangen der Polizei, ihn von seinem Standort in Köln wegzuschaffen, an sich und veräußerte ihn im Oktober 1982 an einen Dritten.

5

In dem Rechtsstreit 7 O 134/83 des Landgerichts Aachen wurde die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 29. Juni 1983 zur Rückzahlung eines Betrages von 30.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1982 sowie 15,- DM außergerichtlichen Kosten verurteilt. Unter Berücksichtigung dieses Urteils verlangt die Klägerin mit ihrer jetzigen Klage weitere 51.069,14 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 7. Januar 1984. Die Beklagte hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, Sittenwidrigkeit wegen Unverhältnismäßigkeit der Leistungen sowie Nichterfüllung des Vertrages eingewandt. Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz geltend gemacht und Vertragsaufhebung im August 1982 behauptet.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und dabei in der Weiterveräußerung des LKW eine wirksame Kündigung wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gesehen; bei der Berechnung des daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruchs für die nach der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen haben sie der Klägerin u.a. 6.506,84 DM Mehrwertsteuer auf 14 abgezinste Leasingraten und den vertraglichen Restwert zuerkannt.

7

Die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nur hinsichtlich des Anspruchs auf diesen Mehrwertsteuerbetrag nebst Zinsen angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihre Revision weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Mehrwertsteuer in der von der Beklagten bekämpften Höhe nicht zu.

9

1.

Nachdem die Revision nur teilweise angenommen worden ist, ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob der der Klägerin vom Berufungsgericht für die Zeit nach der Vertragskündigung im Oktober 1982 mit Recht zugesprochene Schadensersatzanspruch (zu dessen Rechtsnatur vgl. Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = NJW 1984, 2687 [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 313/82] = WM 1984, 933 zu 4 m.w.N.) Umsatzsteuer auf die nicht mehr gezahlten Leasingraten und den vereinbarten Restwert umfaßt. Das Berufungsgericht hat dies bejaht, ohne die Frage zu erörtern. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

10

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Leasingnehmer nach Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs Ersatz für die infolge der Kündigung von ihm nicht mehr zu erfüllenden Verpflichtungen - in erster Linie der Leasingraten - zu leisten; er schuldet danach höchstens den Betrag, den er bei normalem Ablauf der Vertragserfüllung an den Leasinggeber hätte zahlen müssen, vermindert um ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile des Leasinggebers (BGHZ 82, 121, 130 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80];  95, 39, 44 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84];  st. Rspr.). Zu diesen Vorteilen gehört auch die ersparte Mehrwertsteuer.

11

a)

Wird der Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllt, muß der Leasinggeber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG auf die von ihm erbrachte Leistung Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) entrichten. Der Leasingnehmer hat diesen Aufwandsposten mit seiner Entgeltsleistung zu vergüten; deshalb ist der entsprechende Betrag anteilig in den (Brutto-) Leasingraten enthalten. Müßte der Leasinggeber Umsatzsteuer auch auf die Schadensersatzleistung abführen, ergäbe sich für deren Berechnung in diesem Punkt kein Unterschied gegenüber der Vertragsleistung. Fällt dagegen Umsatzsteuer nicht an, so erspart der Leasinggeber den Steuerbetrag und muß sich diesen Vorteil in Form der Herabsetzung des Schadensersatzbetrages anrechnen lassen (BGHZ 53, 132 = WM 1970, 389). Die Entscheidung hängt also davon ab, ob nach Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges Umsatzsteuer auch hinsichtlich der Schadensersatzzahlungen zu entrichten ist.

12

b)

Die Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist an die entgeltliche Leistung eines Unternehmers geknüpft. Reine Schadensersatzleistungen sind grundsätzlich kein Entgelt in diesem Sinne, weil und soweit ihnen keine Leistung des Vertragspartners im Austauschverhältnis gegenübersteht (BFH Urteile vom 27. Februar 1969 - V R 102/65 = BStBl. 1969 Teil II S. 386, vom 7. August 1969 - V R 177/65 = BStBl. Teil II S. 696 und vom 20. März 1980 - V R 32/76 = BStBl. Teil II S. 538 = BFHE 130, 435, 438 f; Der Wirtschaftskommentator, UStG § 1, Anm. III 8, S. 20, 22; Peter/Burhoff, UStG § 1 Rdn. 34 ff, 75 ff; Sölch/Ringleb/List, UStG - Stand 1986 - § 1 Rdn. 65, 82, 83). Für die Bemessung der Umsatzsteuerschuld (§ 16 UStG) sind sie nicht heranzuziehen. Wird in einem gegenseitigen Vertrag die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers nicht erbracht, weil der Abnehmer in Zahlungsverzug ist, und kann der Unternehmer deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, so liegt ein steuerbarer Umsatz nicht vor (Sölch/Ringleb/List a.a.O. Rdn. 83).

13

c)

Für Mietverträge und Finanzierungsleasingverträge, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen sind (BGHZ 68, 118, 123 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75];  71, 189, 192),  [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77]gilt dasselbe wie für gegenseitige Verträge allgemein. Steuerpflichtige Leistung des Vermieters bzw. Leasinggebers ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG die Gebrauchsüberlassung auf Zeit (Der Wirtschaftskommentator, UStG § 3 Anm. 3). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzuges des Leasinggebers gekündigt und die Leasingsache an den Leasinggeber zurückgegeben, ist dessen vertragliche Hauptleistung beendet. Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, stehen deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründen für diesen keinen steuerpflichtigen Umsatz (wie hier: OLG Hamm, BB 1986, 2154; für Mietverträge allgemein: Peter/Burhoff a.a.O. Rdn. 92).

14

2.

Die Klägerin hat in ihrer vom Berufungsgericht gebilligten Schadensberechnung zu Lasten der Beklagten 6.506,84 DM Mehrwertsteuer auf 14 Leasingraten für die Zeit nach der Vertragskündigung sowie auf den vertraglichen Restwert von 6.500,- DM berechnet. Beide Teilbeträge stehen ihr jedoch nicht zu, weil Umsatzsteuer insoweit nicht anfällt.

15

a)

Daß auf den Ersatzbetrag für die entgangenen 14 Leasingraten keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (oben zu 1). Denn diesen Zahlungen steht eine Leistung der Klägerin nicht gegenüber.

16

b)

Im Ergebnis gilt dasselbe für den Restwertbetrag von 6.500,- DM, den die Klägerin als Schadensposten in ihre Forderungsaufstellung einbezogen hat. Ihm steht eine ein Austauschverhältnis begründende Leistung nicht gegenüber, weil die Klägerin der Beklagten die Verfügungsmacht über den LKW in dessen dem Restwert noch entsprechenden Zustand nicht verschafft hat.

17

Nach §§ 17, 18 ihrer AMB hätte die Klägerin allerdings im Falle der Vertragserfüllung nach Ablauf der Leasingzeit anstelle der bloßen Rückgabe des Fahrzeugs oder einer vereinbarten Vertragsverlängerung von der Beklagten den Ankauf des LKW zu dem vertraglich festgelegten Restwert verlangen können. In diesem Falle hätte sie eine Leistung erbracht, der in einer vertraglichen Wechselbeziehung eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Restwertbetrages gegenübergestanden hätte. Dazu ist es infolge der Vertragskündigung jedoch nicht gekommen. Die Klägerin hat vielmehr die in ihrem Eigentum stehende restliche Sachsubstanz des Leasinggutes wieder in Besitz genommen und anderweitig veräußert. Im Verhältnis zur Beklagten hat mit diesem Verwertungsakt aber kein weiterer, Umsatzsteuer auslösender Leistungsaustausch stattgefunden. Der "Restwert" stellt jetzt nur noch einen Rechnungsposten zur Ermittlung des Schadens dar. Umsatzsteuer darf die Klägerin für ihn nicht beanspruchen, weil sie sie auch nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 65 zu II 1); dort hat der Senat den Entgeltcharakter nur für Ausgleichszahlungen bejaht, die für den Fall vorzeitiger Beendigung aufgrund ordentlicher Kündigung vertraglich vorgesehen sind, nicht aber - wie hier - für Schadensabwicklungen bei Nichterfüllung eines unkündbaren Vertrages. Auch im Urteil vom 12. Juni 1985 (VIII ZR 148/84 = BGHZ 95, 39, 59 ff) [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] hat der Senat keinen gegenteiligen Standpunkt eingenommen, weil dort die Umsatzsteuer nicht Gegenstand des Streites war. Er hat lediglich die Prüfung angeregt, ob der Leasinggeber sich den ihm beim Weiterverkauf mit dem Erlös vom Käufer gezahlten Mehrwertsteuerbetrag anrechnen lassen müsse (a.a.O. 61 f vgl. dazu auch OLG Hamm a.a.O.). Für den vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage nicht an, weil die Klägerin eine insoweit zu Unrecht erfolgte Belastung weder in den Vorinstanzen noch im Revisionsverfahren geltend gemacht hat.

18

3.

Im Umfange der durchgeführten Revision waren die Urteile der Vorinstanzen danach zu ändern. Bei der Kostenentscheidung (§§ 92, 97 ZPO) wurde berücksichtigt, daß die von der Beklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision in Höhe von 44.562,30 DM nicht angenommen worden ist.

Braxmaier
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch