Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1978, Az.: 4 AZR 580/76
Fristbeginn; Kündigungsberechtigter Dienststellenvorsteher; Bundesbahn; Kenntnis der Bundesbahndirektion; Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 580/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 03.06.1976 - 1 Sa 38/76
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1978, 1166
- DB 1978, 2180 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 874 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frist des BGB § 626 Abs. 2 beginnt von der Kenntnis des kündigungsberechtigten Dienststellenvorstehers der Bundesbahn über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an zu laufen.
2. Die zwingende gesetzliche Regelung des BGB § 626 Abs. 2 kann weder durch Vereinbarung noch durch Tarifvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Deshalb kann durch Tarifvertrag nicht vorgeschrieben werden, daß die Frist des BGB § 626 Abs. 2 erst vom Zeitpunkt der Kenntnis der Bundesbahndirektion an zu laufen beginnt, wenn die Bundesbahndirektion ein außerordentlichen Kündigung zustimmen muß.