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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1978, Az.: 4 AZR 580/76

Fristbeginn; Kündigungsberechtigter Dienststellenvorsteher; Bundesbahn; Kenntnis der Bundesbahndirektion; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1978
Aktenzeichen
4 AZR 580/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 03.06.1976 - 1 Sa 38/76

Fundstellen

  • BB 1978, 1166
  • DB 1978, 2180 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 874 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frist des BGB § 626 Abs. 2 beginnt von der Kenntnis des kündigungsberechtigten Dienststellenvorstehers der Bundesbahn über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an zu laufen.

2. Die zwingende gesetzliche Regelung des BGB § 626 Abs. 2 kann weder durch Vereinbarung noch durch Tarifvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Deshalb kann durch Tarifvertrag nicht vorgeschrieben werden, daß die Frist des BGB § 626 Abs. 2 erst vom Zeitpunkt der Kenntnis der Bundesbahndirektion an zu laufen beginnt, wenn die Bundesbahndirektion ein außerordentlichen Kündigung zustimmen muß.