Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1979, Az.: VIII ZB 11/79
Einspruchseinlegung gegen Vollstreckungsbescheid ohne die Einspruchsschrift zu unterzeichnen; Zurückweisung eines Einspruchs als unzulässig unter gleichzeitiger Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen fehlender Unterzeichnung der Einspruchsfrist; Freistellung vom Anwaltszwang; Festlegung des Begriffs des Rechtsstreites im ersten Rechtszug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZB 11/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.02.1979
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1979, 535-536
- MDR 1979, 931 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1658 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma E. Metall- und Kunststoffbau GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau Annemarie K., Am H. in M.
Prozessgegner
Firma Metallverarbeitungs KG,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren F. und N., Am H. in M.
Amtlicher Leitsatz
Hat das Amtsgericht nach Einlegunng des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid den Rechtsstreit an das Landgericht abgegeben (§ 700 Abs. 3 ZPO), so ist das Verfahren nunmehr beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges anhängig; es gilt daher für das ganze weitere Verfahren Anwaltszwang, insbesondere für eine etwaige sofortige Beschwerde.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Treier und Dr. Brunotte
am 9. Mai 1979 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 1979 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beklagte hat gegen einen auf Zahlung von 3.584 DM nebst Zinsen lautenden, ihr am 2. Oktober 1978 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Rheinbach Einspruch eingelegt, jedoch die am 10. Oktober 1978 bei Gericht eingegangene Einspruchsschrift nicht unterzeichnet. Das Landgericht Bonn, an das die Sache von Amts wegen abgegeben wurde (§ 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1978 den Einspruch der Beklagten unter gleichzeitiger Zurückweisung eines vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Unterzeichnung der Einspruchsschrift als unzulässig verworfen (§§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluß ist der Anwaltsozietät, der die Beklagte im landgerichtlichen Verfahren Prozeßvollmacht erteilt hatte, am 27. Dezember 1978 zugestellt worden. Im weiteren Prozeßverlauf war die Beklagte anwaltlich nicht mehr vertreten.
Am 10. Januar 1979 ging beim Landgericht eine von der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, sodann - nach Hinweis des Gerichts, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der am 27. Dezember 1978 erfolgten Zustellung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse - am 18. Januar 1979 ein weiteres, gleichfalls von der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich unterzeichnetes Schreiben, worin sie um Mitteilung bat, bis wann ihr Rechtsanwalt die Beschwerde einzulegen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 5. Februar 1979 als unzulässig verworfen, da ein Fall, für den § 569 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme vom sog. Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) vorsehe, hier nicht gegeben sei. Gegen diesen am 17. Februar 1979 (Samstag) zugestellten Beschluß hat die Beklagte - wiederum durch ihre Geschäftsführerin persönlich und ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts - durch einen am 5. März 1979 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz weitere sofortige Beschwerde eingelegt und hat zur Überprüfung gestellt, "ob die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß durch mich selbst eingelegt werden konnte, weil das Verfahren beim Amtsgericht seinen Ausgang genommen hat".
II.
Die - rechtzeitig eingelegte (§§ 577 Abs. 2 ZPO, 193 BGB) - weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 a ZPO schon deshalb statthaft, weil das Oberlandesgericht sie ausdrücklich zugelassen hat; sie ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist: Das am 5. März 1979 beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftstück ist von der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich unterzeichnet, die weitere sofortige Beschwerde hätte jedoch von einem Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.
Wie schon im oberlandesgerichtlichen Verfahren geht es auch jetzt um die Frage einer etwaigen Freistellung der Beklagten vom sog. Anwaltszwang, freilich nunmehr mit der Besonderheit, daß nicht mehr auf die ursprüngliche (= erste) Beschwerde abzustellen ist, sondern auf die (zugelassene) weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei - im Sinne des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO - "im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen" gewesen, weil er mit dem beim Amtsgericht anhängig gemachten Mahnverfahren begonnen habe und erst nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen an das Landgericht abgegeben worden sei, das dann - nach Meinung der Beklagten zu Unrecht - den Einspruch wegen fehlender Unterzeichnung der Einspruchsschrift als unzulässig verworfen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt jedoch der anfänglichen Anhängigkeit der Rechtssache im amtsgerichtlichen Mahnverfahren keine maßgebliche Bedeutung bei der Klärung der Frage zu, was als "Rechtsstreit im ersten Rechtszug" im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist. Die Abgabe der Sache vom Amts - an das Landgericht erfolgte ohne Prüfung der Zulässigkeit des eingelegten Einspruchs.
Diese Abgabe schuf keine neue (zweite) Instanz, sondern das Verfahren blieb in erster Instanz, wenngleich bei einem anderen als dem zunächst angegangenen Gericht, anhängig. Es war deshalb schon vor dem Landgericht als Anwaltsprozeß (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu führen. Das ergibt sich, worauf schon das Oberlandesgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend aus § 700 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach der Rechtsstreit nach Abgabe der Akten an das Landgericht als bei diesem Gericht anhängig gilt. Damit war der Rechtsstreit schon im ersten Rechtszug zum Anwaltsprozeß geworden. Aus diesem Grund hatte entgegen der Auffassung der Beklagten die ursprüngliche Anhängigkeit der Sache beim Amtsgericht ihre Bedeutung für die - in § 569 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZPO an sich vorgesehene - begrenzte Freistellung vom Anwaltszwang bei Beschwerdeeinlegung verloren. Dies entspricht der in Schrifttum und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. KG in OLGZ 23, 194, 195; OLG Stuttgart in ZZP 1955 S. 378 mit - für den Verweisungsfall zustimmender - Anmerkung von Habscheid; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977 S. 849; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. § 569 Rdn. 9; Albers bei Baumbach/Lauterbach, ZPO, 37. Aufl. § 569 Anm. 3 A b).
III.
Nach dem war die weitere Beschwerde, weil nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt, auf Kosten der Beklagten (§ 97 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Treier
Dr. Brunotte