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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.06.1979, Az.: 12 RK 13/78

Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsweg; Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber; Feststellungsklage; Verspätete Entrichtung von Beiträgen; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.06.1979
Aktenzeichen
12 RK 13/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln 29.11.1976 - S 19 Kr 191/76
LSG Essen 10.11.1977 - L 16 Kr 19/77

Fundstellen

  • BSGE 48, 195
  • SozR 2200 § 394 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Feststellungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, daß die Einbehaltung von Lohnanteilen für die vom Arbeitgeber entrichteten Arbeitnehmer-Beitragsanteile rechtswidrig ist, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

  2. 2.

    Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge schuldhaft verspätet, wenn er die Zahlung wegen einer vom angefochtenen Beitragsbescheid abweichenden rechtlichen Beurteilung unterläßt.

Redaktioneller Leitsatz

Widerspruch - aufschiebende Wirkung:

  1. 1.

    Beitragsbescheide gehören nicht zu den in SGG § 86 Abs 2 erschöpfend aufgeführten Verwaltungsakten, bei denen die Erhebung des Widerspruchs aufschiebende Wirkung hat.

  2. 2.

    Läßt der Kläger im Revisionsverfahren seinen Leistungsantrag fallen, um stattdessen mit seinem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Einbehalts von Bezügen feststellen zu lassen, so stellt er einen Feststellungsantrag iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG (vgl BSG 1977-01-27 12/8 REh 1/75 = BSGE 43, 148, 150). Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist keine Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG, sondern eine bloße Antragsänderung iS des § 99 Abs 3 SGG, die auch im Revisionsverfahren noch statthaft ist.

Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn nach RVO § 395 für zurückliegende Lohnzeiten:

  1. 1.

    Auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber treffen die Arbeitgeberpflichten aus dem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis in gleicher Weise, wie einen privatrechtlichen Arbeitgeber.

  2. 2.

    Hat ein Arbeitgeber durch eigenes Verschulden den Lohnabzug (zB für die Zeit vom 1974-12-01 bis 1974-08-31) unterlassen, so kann er die Arbeitnehmeranteile im Jahre 1976 nicht mehr vom Lohn des Beschäftigten abziehen.