Bundessozialgericht
Urt. v. 07.06.1979, Az.: 12 RK 13/78
Sozialgerichtsbarkeit; Rechtsweg; Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber; Feststellungsklage; Verspätete Entrichtung von Beiträgen; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.06.1979
- Aktenzeichen
- 12 RK 13/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln 29.11.1976 - S 19 Kr 191/76
- LSG Essen 10.11.1977 - L 16 Kr 19/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 48, 195
- SozR 2200 § 394 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Feststellungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, daß die Einbehaltung von Lohnanteilen für die vom Arbeitgeber entrichteten Arbeitnehmer-Beitragsanteile rechtswidrig ist, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
- 2.
Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge schuldhaft verspätet, wenn er die Zahlung wegen einer vom angefochtenen Beitragsbescheid abweichenden rechtlichen Beurteilung unterläßt.
Redaktioneller Leitsatz
Widerspruch - aufschiebende Wirkung:
- 1.
Beitragsbescheide gehören nicht zu den in SGG § 86 Abs 2 erschöpfend aufgeführten Verwaltungsakten, bei denen die Erhebung des Widerspruchs aufschiebende Wirkung hat.
- 2.
Läßt der Kläger im Revisionsverfahren seinen Leistungsantrag fallen, um stattdessen mit seinem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Einbehalts von Bezügen feststellen zu lassen, so stellt er einen Feststellungsantrag iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG (vgl BSG 1977-01-27 12/8 REh 1/75 = BSGE 43, 148, 150). Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist keine Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG, sondern eine bloße Antragsänderung iS des § 99 Abs 3 SGG, die auch im Revisionsverfahren noch statthaft ist.
Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn nach RVO § 395 für zurückliegende Lohnzeiten:
- 1.
Auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber treffen die Arbeitgeberpflichten aus dem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis in gleicher Weise, wie einen privatrechtlichen Arbeitgeber.
- 2.
Hat ein Arbeitgeber durch eigenes Verschulden den Lohnabzug (zB für die Zeit vom 1974-12-01 bis 1974-08-31) unterlassen, so kann er die Arbeitnehmeranteile im Jahre 1976 nicht mehr vom Lohn des Beschäftigten abziehen.