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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1986, Az.: X ZR 70/84
„Mauerkasten“

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung einer Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Nichtigkeitsberufungsverfahren; Mitwirkung eines Richters in einem Patentverletzungsprozess; Aussetzung einer Verhandlung bis zur Entscheidung über eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage wegen wahrscheinlicher Nichtigerklärung des Klagepatents

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1986
Aktenzeichen
X ZR 70/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13801
Entscheidungsname
Mauerkasten
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 670 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mauerkasten

Amtlicher Leitsatz

Die Mitwirkung eines Richters in einem Patentverletzungsprozeß, in welchem die Verhandlung bis zur Entscheidung über eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage wegen wahrscheinlicher Nichtigerklärung des Klagepatents ausgesetzt worden ist, rechtfertigt als solche im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, von Albert, Dr. Erdmann und
Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegenüber Richter am Bundesgerichtshof R. wird für unbegründet erklärt.

Gründe

1

I.

Richter am Bundesgerichtshof R. hat in dem vor dem Landgericht Düsseldorf - 4 O 70/83 - anhängigen Patentverletzungsprozeß, in welchem u.a. Ansprüche aus dem in dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren angegriffenen Streitpatent 2 904 320 geltend gemacht werden, als Vorsitzender der Patentstreitkammer mitgewirkt. Durch Beschluß vom 2. November 1983 hat die Kammer den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage ausgesetzt, weil die Nichtigerklärung des Streitpatents mangels Erfindungshöhe wahrscheinlich sei. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zur Begründung eines Patentschutzes zu stellen seien, hat die Kammer u.a. ausgeführt, daß hierzu nicht schon - wie zur Begründung eines Gebrauchsmusterschutzes - geringe Abweichungen vom Bekannten genügen könnten; allerdings sei nicht zu verkennen, daß diese Anforderungen in der Praxis des Deutschen Patentamts, insbesondere seit es im "Wettbewerb" mit dem Europäischen Patentamt stehe, immer weiter herabgesetzt und die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung zwischen den Anforderungen an einen Gebrauchsmusterschutz und denjenigen an einen Patentschutz nicht beachten würden.

2

Die Beklagten bezeichnen diese Ausführungen zur Patenterteilungspraxis des Deutschen Patentamts als "höchst negativ" und leiten daraus die Besorgnis ab, Richter am Bundesgerichtshof R. wolle im vorliegenden Fall "ein Exempel statuieren" und werde "diesem Ziel die gebotene Berücksichtigung der Einzelumstände unterordnen".

3

Die Beklagten lehnen deshalb Richter am Bundesgerichtshof R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

4

Die Klägerin hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet.

5

Richter am Bundesgerichtshof R. hat sich dienstlich dahin geäußert, daß er sich nicht befangen fühle.

6

II.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.

7

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Tatbestand handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Es kommt insoweit allein darauf an, ob die von dem Ablehnenden geltend gemachte Tatsache aus der Sicht einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei dazu angetan ist, begründete Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters auszulösen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

8

Die Mitwirkung des Richters an dem Aussetzungsbeschluß der Patentstreitkammer erfolgte im Rahmen der dem Richter obliegenden Amtspflichten und kann als solche nicht Gegenstand eines vernünftigen Mißtrauens gegen seine Unparteilichkeit sein. Das machen auch die Beklagten nicht geltend.

9

Auch soweit sich der Aussetzungsbeschluß der Kammer über die Patenterteilungspraxis des Deutschen Patentamts äußert, ist ein die Ablehnung des Richters R. rechtfertigender Grund nicht gegeben. Das Gericht hat seine Entscheidungen zu begründen. Wenn es hierbei auf die aus seiner Sicht unterschiedlich strengen Anforderungen des Deutschen Patentamts einerseits und der Rechtsprechung andererseits an die Voraussetzungen einer erfinderischen Tätigkeit hinweist, gehört dies zu der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht und kann schon deshalb keinen objektiven Grund für ein berechtigtes Mißtrauen einer Prozeßpartei abgeben. Soweit die Kammer in dem Aussetzungsbeschluß anklingen läßt, daß diese Unterschiede nach ihrer Ansicht mit einem "Wettbewerb" zwischen der Patenterteilungspraxis des Deutschen Patentamts und derjenigen des Europäischen Patentamts zusammenhängen, mag diese Bemerkung von den Beklagten nicht geteilt werden. Verständiger Anlaß zu einem daraus hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist jedoch erst auf Grund solcher Ausführungen gegeben, die den Anschein der Willkür erwecken oder die sonst der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der in Streit befangenen Sache aufdrängen (vgl. BayObLG DRiZ 1977, 244/245 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Insbesondere ist der von den Beklagten aus den Ausführungen des Aussetzungsbeschlusses hergeleitete voreilige Verdacht, Richter R. wolle im vorliegenden Fall "ein Exempel statuieren" und werde "diesem Ziel die gebotene Berücksichtigung der Einzelumstände unterordnen" völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt daher jeder sachlichen Grundlage. Die Beklagten lassen zudem gänzlich unberücksichtigt, daß der Aussetzungsbeschluß der Patentstreitkammer seiner Natur nach auf einer nur vorläufigen Beurteilung der Patentrechtslage beruht, wohingegen das Gericht in dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren auf eine wesentlich breitere und durch die sachverständige Vermittlung einschlägigen Fachwissens vertiefte Beurteilungsgrundlage zurückgreifen kann.

10

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist daher für unbegründet zu erklären.

Bruchhausen
Brodeßer
von Albert
Erdmann
Maltzahn