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Art. 86 BayPVG - Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und

  2. 2.

    bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.