Art. 86 BayPVG - Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und
- 2.
bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.