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§ 53 LFoG - Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten. In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr.

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, vom LANUK, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung und des LANUK sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, des LANUK, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 69 des Landesnaturschutzgesetzes).