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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.11.1975, Az.: 3/12 RK 12/74

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.11.1975
Aktenzeichen
3/12 RK 12/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 41, 6 - 12
  • DB 1976, 60 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

RVO § 393 Abs 1 ermächtigt die KK, die Beitragsfälligkeit durch Satzung festzulegen. Die Kasse bleibt in den Grenzen ihrer Autonomie, wenn sie bestimmt, daß Beiträge für laufenden Arbeitslohn in dem Monat, nach dem der Arbeitslohn erzielt worden ist, zu zahlen sind. Der Arbeitgeber vermag durch eine verspätete Zahlung des Lohns die Beitragsfälligkeit nicht hinauszuschieben.