Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1974, Az.: IV ZR 65/72
Anforderungen an die Auslegung eines Erbvertrages; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses; Rechtmäßigkeit einer Stundungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 65/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 06.01.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Gastwirt Karl H., S./Saar. W.straße ...
Prozessgegner
Gastwirt Fritz H., Sa. ..., B.straße ..., Restaurant L.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der am 13. Juni 1882 geborene Beklagte und seine erste Ehefrau hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 20. März 1940 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und weiter bestimmt, daß der Überlebende im Falle seiner Wiederverheiratung den gemeinschaftlichen Abkömmlingen als Vermächtnis eine Summe zu zahlen habe, die dem Wert des gesetzlichen Erbteils der Abkömmlinge an dem Nachlaß des Verstorbenen entspreche.
Der Kläger ist das einzige Kind aus dieser Ehe; er ist verheiratet und hat einen Sohn.
Am 15. März 1945 verstarb die erste Ehefrau des Beklagten. Zu ihrem Nachlaß gehörten ein unbebautes Grundstück in N./Saar sowie der Hälfteanteil an einem Hausgrundstück in S./Saar; die andere Hälfte des Eigentums gehört dem Beklagten.
Am 25. Mai 1948 heiratete der damals 66 Jahre alte Beklagte erneut; seine zweite (und jetzige) Ehefrau war 37 Jahre alt.
Durch handschriftliches Testament vom 18. Mai 1953 schloß der Beklagte seine zweite Ehefrau von der Erbfolge aus, entzog ihr wegen schwerer Verfehlungen den Pflichtteil und setzte den Kläger als Alleinerben ein; Ersatzerbe sollte die Ehefrau des Klägers, Ersatznacherbe deren Sohn sein.
Am 26. Mai 1953 unterzeichnete der Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger eine "Schulderklärung", in der es u.a. heißt:
"Ich schulde meinem Sohn bzw. meinem Enkel noch aus dem Erbvertrag vom 20. März 1940 aus Anlaß meiner Wiederverheiratung die Auszahlung von 3/4 des Vermögens, das ich nach diesem Erbvertrage von meiner ersten Frau geerbt habe. Die Auszahlung ist bis heute unterblieben, weil die dazu notwendige Versilberung zu großen wirtschaftlichen Verlusten geführt hätte, mein Sohn auch ein Interesse daran hat, die Gegenstände und nicht deren Geldwert zu erhalten, und wir deshalb übereingekommen sind, daß er erst mit meinem Tod seinen Anspruch an dem mütterlichen Erbe geltend machen soll."
Am 20. November 1958 schlossen der Beklagte, dessen zweite Ehefrau und der Sohn des Klägers einen notariellen Erb- und Erbverziehtsvertrag. Der Beklagte setzte den Sohn des Klägers zum Alleinerben und den Kläger zum Ersatzerben ein. Seiner Ehefrau vermachte er an zwei Mansardenzimmern des Hauses in S. ein (am 9. März 1959 eingetragenes) Wohnrecht sowie Bargeld, Bankguthaben und Hausrat. Die Ehefrau des Beklagten verzichtete diesem und dem Sohn des Klägers gegenüber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlaß ihres Ehemannes.
Am 22. Dezember 1958 vereinbarten der Beklagte und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung.
Im Jahre 1962 verkaufte der Beklagte ohne Wissen des Klägers das unbebaute Grundstück in N. zum Preise von 10.000,- DM an einen Dritten und behielt den Kaufpreis für sich.
Am 16. März 1967 bestellte der Beklagte für seine Ehefrau an dem Hausgrundstück in S. einen (am 18. April 1967 eingetragenen) unentgeltlichen und unbefristeten Nießbrauch; das geschah wiederum ohne Kenntnis des Klägers.
Mit der am 1. Juni 1967 erhobenen Klage begehrt der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der "Schulderklärung" vom 26. Mai 1953 die sofortige Auszahlung des ihm von seiner Mutter im Erbvertrag vom 20. März 1940 ausgesetzten Vermächtnisses. Den Wert bemißt er auf insgesamt 78.750,- DM (jeweils 3/4 von 30.000,- DM für das unbebaute Grundstück sowie von der Hälfte von 150.000,- DM für das Wohngrundstück).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 78.750,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1967 an ihn zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat (ausgehend von einem Wert des unbebauten Grundstücks in Höhe von 28.000,- DM und des Hausgrundstücks in Höhe von 109.000,- DM jeweils zum 14. April 1969) unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 61.875,- DM nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Kläger nach Maßgabe des Erbvertrages seiner Eltern vom 20. März 1940 auf Grund des Todes seiner Mutter im Jahre 1945 und der Wiederverheiratung des Beklagten im Jahre 1948 ein von diesem zu erfüllendes Vermächtnis im Werte seines gesetzlichen Erbteils an dem Nachlaß der Mutter angefallen sei (§§ 2147, 2174, 2177 BGB i.V.m. §§ 1924, 1931 BGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
II.
Das Oberlandesgericht hat die im Einverständnis mit dem Kläger von dem Beklagten abgegebene "Schulderklärung" vom 26. Mai 1953 als schriftliche Wiedergabe einer mündlich getroffenen Stundungsvereinbarung angesehen, durch welche die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs bis zum Tode des Beklagten hinausgeschoben worden sei. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision nicht angegriffen.
III.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch das spätere Verhalten des Beklagten die Geschäftsgrundlage für die Stundungsabrede weggefallen und der Kläger infolgedessen nicht mehr an der Geltendmachung der Vermächtnisforderung gehindert sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Es ist anerkannten Rechts, daß der Gläubiger eine nachträglich gewährte Stundung widerrufen kann, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Stundung bewilligt worden war, später wesentlich verschlechtert haben (vgl. RG JW 1908, 711 und 1920, 705; OLG Hamburg SeuffArch Bd. 61, 266; Palandt/Heinrichs BGB 33. Aufl. § 271 Anm. 2 g; RGRK BGB 11. Aufl., § 271 Anm. 13). So war es hier. Durch den Verkauf des unbebauten Grundstücks im Jahre 1962 und durch die Bestellung des unentgeltlichen und unbefristeten Nießbrauchs für die (zweite) Ehefrau des Beklagten im Jahre 1967 - beides ohne Wissen des Klägers - haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten im Vergleich zum Jahre 1953, als die Stundungsvereinbarung getroffen wurde, entscheidend verschlechtert. Inwieweit der Kläger die Vermächtnisforderung überhaupt noch realisieren kann, erscheint nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nunmehr durchaus fraglich; der Beklagte hat dies selber eingeräumt, die Revision hat ebenfalls darauf verwiesen. Infolgedessen durfte der Kläger die Stundung ohne weiteres widerrufen, was spätestens mit der Klageerhebung am 1. Juni 1967 geschehen ist. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils, welche sich mit weiteren, für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechenden Gründen befassen, sowie auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht mehr an. Insbesondere bleibt es gleich, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten sind, aus welchen Gründen die Grundstücke verkauft oder belastet worden sind, daß bei einer Zwangsversteigerung des bebauten Grundstücks an einen Dritten der Wunsch des Klägers auf Erhaltung der Substanz des mütterlichen Erbes gerade nicht verwirklicht würde und daß der Beklagte durch Erbvertrag den Sohn des Klägers zum Alleinerben eingesetzt hat.
2.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Kläger durch seine Zustimmung zu dem Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. November 1958 nicht auf den Vermächtnisanspruch verzichtet und ihn auch nicht verwirkt habe. Die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhange aus der Einleitung der "Schulderklärung" des Beklagten vom 26. Mai 1953 ("ich schulde meinem Sohn bzw. meinem Enkel ...") einen Verzicht des Klägers zugunsten seines Sohnes herleiten will, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine eigene Deutung zu ersetzen.
IV.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Vermächtnisanspruch des Klägers auf (mindestens) 61.875,- DM beziffert. Auch das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich bedenkenfrei.
1.
Das Oberlandesgericht hat es letztlich offen gelassen, ob bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses auf den Zeitpunkt des Erbfalls (15. März 1945) oder der Wiederheirat (25. Mai 1948) abzustellen sei (§§ 2176, 2177 BGB), weil bei der Berechnung von dem heutigen Wert des Nachlasses ausgegangen werden müsse. Diese Folgerung hat es insbesondere aus der durch den Erbvertrag vom 20. März 1940 durch die Erblasserin geschaffenen Rechtslage, den seit 1945 im Saarland erfolgten Währungsumstellungen sowie aus der tatsächlichen Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gezogen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Erblasserin wollte durch den Erbvertrag vom 20. März 1940 dem Kläger als Vermächtnis eine Summe zukommen lassen, die dem Wert seines gesetzlichen Erbteils entsprechen sollte; sie wollte ihn also in Höhe dieser Quote am Nachlaß wertmäßig beteiligen. Mit der Wiederverheiratung des Beklagten am 25. Mai 1948 fiel dem Kläger das Vermächtnis zu, und zwar nach dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin wegen der seit 1945 im Saarland erfolgten Währungsumstellungen in dem in der jetzigen Währung ausgedrückten Wert (vgl. hierzu BGH LM BGB § 2176 Nr. 3 = BGH NJW 1960, 1759). Anstatt nun das Vermächtnis in DM festzusetzen und auszuzahlen, sind die Parteien am 26. Mai 1953 dahin übereingekommen, hiervon bis zum Tode des Beklagten mit Rücksicht auf die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse und zwecks Substanzerhaltung abzusehen; sie haben es insbesondere unterlassen, den gestundeten Betrag nunmehr der Höhe nach zu fixieren. Hiermit haben sie zu erkennen gegeben, daß - entsprechend dem im Erbvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin - die Rechtsnatur des Vermächtnisses als eines Quotenvermächtnisses beibehalten werden und die Festsetzung der Höhe sich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Beklagten richten sollte. Das galt nicht nur für den Wert des Hälfteanteils am Hausgrundstück, sondern auch für den Wert des unbebauten Grundstücks. Daß der Beklagte das letztgenannte Grundstück bereits im Jahre 1962 und zu einem Preis von nur 10.000 DM verkauft hat, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, daß insoweit auf diesen Betrag oder zumindest auf den damaligen Wert abzustellen wäre. Durch sein eigenmächtiges, ohne Wissen des Klägers erfolgtes Vorgehen konnte der Beklagte den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht mehr schmälern. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht die Höhe des Vermächtnisses nach dem Werte berechnen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung quotenmäßig darstellte.
2.
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Vermächtniswertes ist das Oberlandesgericht dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 20. November 1969 gefolgt; die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht bemängelt.
V.
Nach alledem mußte die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer