Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 68/91

Sonderlehrgang Bürokaufmann; Aufhebung einer Kommandierung; Einleitung disziplinarer Ermittlungen; Berufsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 68/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1992, 118-120

Amtlicher Leitsatz

Die Teilnahme eines Soldaten auf Zeit an dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" während der Dienstzeit ist eine förderliche Verwendung; sie ist keine Maßnahme der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Die Aufnahme disziplinarer oder strafrechtlicher Ermittlungen rechtfertigen die Aufhebung einer Kommandierung zu dem genannten Lehrgang.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine zuvor auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde, um an einem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" teilnehmen zu können, antragsgemäß um drei Monate verlängert und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Nach erfolgreichem Abschluß des Maatenlehrgangs wurde der Antragsteller seit dem 4. Juli 1989 als Signalbetriebs-Maat (Verwendungsreihe 27) bei der Marinesignalstelle W... eingesetzt.

2

Mit Verfügung der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 29. Mai 1990 wurde der Antragsteller vom 6. Juni bis 21. Dezember 1990 zur Teilnahme an dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" zur Schiffsstammkompanie W... kommandiert.

3

Mit Verfügung vom 14. Juni 1990 leitete der Befehlshaber der Flotte gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Danach war der Antragsteller hinreichend verdächtigt, am 2. Juni 1990 im Unterkunftsbereich der J...-Kaserne W... mit einem Feuerzeug und Treibgas aus einer Haarspraydose Gardinen und Einrichtungsgegenstände einer Stube sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände eines anderen Soldaten entzündet zu haben.

4

Wegen dieses Vorfalls hob die SDM bereits mit Fernschreiben vom 6. Juni 1990 die Kommandierung des Antragstellers zur Teilnahme am Lehrgang "Bürokaufmann" auf.

5

Mit Schreiben vom 8. Juni 1990 beschwerte sich der Antragsteller gegen "die Nichtzulassung" zu dem Lehrgang. Die Streichung des Lehrgangs sei eine vorweggenommene Bestrafung, ihm werde ein Berufsabschluß verwehrt.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies mit Bescheid vom 3. Januar 1991 die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder Ausbildung. Während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens solle gemäß Nr. 134 ZDv 20/7 eine Förderung, zu der auch eine Lehrgangsteilnahme zähle nicht erfolgen.

7

Gegen diesen ihm am 7. Januar 1991 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Januar 1991, der mittels Telefax am selben Tage beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. April 1991 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Die Aufhebung der Kommandierung sei rechtswidrig gewesen. Dazu bedürfe es nicht der rückschauenden Betrachtungsweise, nach der die angefochtene Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Denn zu Unrecht berufe sich der BMVg auf die Nr. 134 ZDv 20/7. Diese Bestimmung finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Es habe sich nicht um eine Maßnahme der Förderung im Sinne eines Verwendungs- bzw. Aufbaulehrgangs gehandelt. Alleiniges Ziel des Sonderlehrgangs "Bürokaufmann" sei seine Vorbereitung auf eine höhere Qualifikation für ein sich anschließendes ziviles Berufsleben gewesen. Damit sei dieser Lehrgang ausschließlich den Maßnahmen der Berufsförderung zuzurechnen, ohne daß ihm für die militärische Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf seine militärische Förderung und eine eventuelle Beförderung die geringste Bedeutung zukomme. Selbst wenn ein generelles Interesse des BMVg an Fortbildungen jeder Art gegeben sei, genüge dies nicht, im vorliegenden Fall Nr. 134 ZDv 20/7 für anwendbar zu erklären. Es sei ein Minimum an innerem Sachzusammenhang zwischen seinem, des Antragstellers, militärischem Dienst und dem Ausbildungsinhalt des Lehrgangs zu fordern. Er habe der Verwendungsreihe 27 (Signaldienst) angehört und es habe hierfür keiner zusätzlichen kaufmännischen Ausbildung bedurft. Daß er nicht aus dienstlichen Erwägungen zu diesem Lehrgang kommandiert worden sei, ergebe sich schon daraus, daß der Lehrgang in die letzten Monate seiner Dienstzeit gefallen sei und er seine Dienstzeit ausschließlich für den Lehrgang um drei Monate verlängert habe. Wenn die Attraktivität des freiwilligen Dienstes auf 7.ei t in der Marine mit der Möglichkeit einer zivilberuflich höheren Qualifikation verbessert werden solle, habe diese Zweckrichtung keinen militärischen Bezug.

10

Da nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis ein Nachholen des Lehrgangs nicht mehr möglich sei, habe er im Hinblick auf die Absicht. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Kommandierung.

11

Er beantragt:

  1. 1.)

    "Der Bescheid des BMVg - P II 7 - Az.: 25-05-10 355/90 - vom 03.01.1991 wird aufgehoben.

  2. 2.)

    Es wird festgestellt, daß die Aufhebung der Kommandierungsverfügung der SDM vom 29.05.1990 betreffend die Kommandierung des ASt zur Teilnahme am Sonderlehrgang 'Bürokaufmann' in der Zeit vom 06.06. bis 21.12-1990 rechtswidrig war.

  3. 3.)

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund."

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt vor:

14

Die Aufhebung der Kommandierung zum Sonderlehrgang "Bürokaufmann" sei zu Recht unter Hinweis auf die Nr. 134 ZDv 20/7 erfolgt. Bereits der Wortlaut biete für die eingrenzende Auslegung des Antragstellers keinen Anhaltspunkt, vielmehr sei in dieser Regelung ohne jede konkrete Einschränkung festgehalten, daß im Falle eines disziplinargerichtlichen Verfahrens der Betroffene "nicht gefördert werden" solle. Bei dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" handle es sich nicht um eine im ausschließlichen Interesse des Soldaten liegende Berufsförderungsmaßnahme für die Zeit nach dem Wehrdienst, sondern um eine mindestens auch im dienstlichen Interesse liegende Ausbildung, die über das generelle Interesse an allgemeiner Weiterbildung hinausgehe. Dies ergehe sich bereits daraus, daß der Lehrgang nur Angehörigen bestimmter - nichttechnischer - Verwendungsreihen zugänglich sei und daß Soldaten, die die Ausbildung "Bürokaufmann" beantragten, grundsätzlich eine Restdienstzeit von mindestens 24 Monaten nach erfolgreich abgeschlossener Maatenausbildung in einer der berechtigten Verwendungsreihen haben müßten, um zu dem Lehrgang zugelassen werden zu können. Bei kürzerer Restdienstzeit werde in der Regel eine Weiterverpflichtung um zwei Jahre verlangt. Da der Lehrgang sechs Monate dauere, sei bereits hieraus ersichtlich, daß grundsätzlich nach Lehrgangsende der Soldat wieder in die Truppe zurückkehre. Die Ausbildung zum Bürokaufmann sei zwar keine fachliche Voraussetzung zur Verwendung auf Maatendienstposten in den berechtigten Verwendungsreihen. Die in der Berufsausbildung zum Bürokaufmann erworbenen Kenntnisse seien aber auch für die militärischen Tätigkeiten hilfreich und nützlich. Das dienstliche Interesse an der Absolvierung des Lehrgangs werde auch nicht dadurch berührt, daß im vorliegenden Fall der Lehrgang in die letzten drei Monate der Gesamtdienstzeit des Antragstellers gefallen sei. Der Antragsteller habe als Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang seine Maatenausbildung am 3. Juli 1989 beendet. Der darauffolgende, am 28. November 1989 begonnene Lehrgang sei jedoch bereits ausgebucht gewesen. In dieser Situation sei abzuwägen gewesen zwischen dem Interesse des Antragstellers am Lehrgangsbesuch und dem dienstlichen Interesse daran, den Soldaten bis zum. Ende seiner Dienstzeit ausbildungsgerecht einzusetzen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, daß hier dem Interesse des Soldaten der Vorrang eingeräumt werden sollte, auch wenn die auf dem Lehrgang erworbenen Kenntnisse nicht mehr - wie grundsätzlich vorgesehen - im dienstlichen Alltagsbetrieb hätten genutzt werden können. Abgesehen davon hätte ein Ausschluß des Antragstellers vom Lehrgangsbesuch nur wegen "fehlender Restdienstzeit" dem dienstlichen Interesse an der Steigerung der Attraktivität der Verwendungsreihe 27 entgegengewirkt.

15

Wegen des Vorbringens i m einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 60/91 - sowie die Personalstammskten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung der SDM vom 6. Juni 1990 hinsichtlich ihrer mit Verfügung vom 23. Mai 1990 angeordneten Kommandierung des Antragstellers zum Sonderlehrgang "Bürokaufmann" vom 6. Juni bis 21. Dezember 1990 ist zulässig.

17

Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).

18

Die ursprüngliche Anfechtung der Aufbebungsverfügung mit dem Ziel der Teilnahme an dem Sonderlehrgang hat sich nachträglich durch Zeitablauf erledigt.

19

Der Antragsteller ist daher zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu dem Antrag übergegangen, festzustellen, daß die Aufhebung der Kommandierung rechtswidrig war. Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an dem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.) hat der Antragsteller mit der Absicht, Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen, gerade noch hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 12.88 -).

20

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung der Kommandierung zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - <BVerwG NZWehrr 1985, 154> und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 -<DokBer (B) 1991, 19>). Die SDM und der BMVg haben ihre Entscheidung auf die Nr. 134 ZDv 20/7 gestützt, wonach unter anderem während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens oder eines strafgerichtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens der Betroffene nicht gefördert werden soll. Der Umstand disziplinarer und durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO am 6. Juni 1990 in Gang gesetzter strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts am 2. Juni 1990 begangener strafbarer Handlungen rechtfertigte es, die Ausbildung des Antragstellers zum Bürokaufmann bis zum Abschluß des Straf- bzw. des mit Verfügung vom 14. Juni 1990 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht durchzuführen.

22

Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich auch aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 aaO).

23

Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Lehrgang sei ausschließlich den Maßnahmen der Berufsförderung zuzurechnen, es handle sich nicht um eine Förderung im Sinne eines Verwendungs- bzw. Aufbaulehrgangs. Die Ansprüche der Soldaten auf Zeit auf Berufsförderung hinsichtlich ihrer Wiedereingliederung in das spätere zivile Berufsleben ergeben sich ausschließlich aus dem Soldatenversorgungsgesetz und umfassen im wesentlichen lediglich die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule während der Wehrdienstzeit (§ 4 SVG) und die Durchführung einer Fachausbildung in der Kegel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrichtungen der Streitkräfte (§ 5 SVG). Um eine solche "Berufsförderung" handelt es sich bei dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" jedoch nicht. Die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der Bundeswehr stellt, unabhängig davon, ob es sich um einen Verwendungs- oder Laufbahnlehrgang handelt und auch wenn sie von oder bei einer zivilen Stelle durchgeführt wird und ihr Abschluß zivilberuflich verwertbar ist. eine bestimmte dienstlich fachliche Verwendung dar, auf die der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch hat (Beschluß vom 14. März 1989 - BVerwG 1 WB 68.88 -). über die vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf der Grundlage der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Daß die hier vorgesehene Ausbildung für den Antragsteller selbst eine förderliche war, stellt dieser selbst letztlich nicht in Abrede. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Dienstzeit des Soldaten nahezu unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung endete. Gerade um den Antragsteller entsprechend fördern zu können, wurde, da er erst nach Wiederholung des im Oktober 1988 nicht bestandenen Maaten-Lehrgangs im Juli 1989 seine Ausbildung zum Maat erfolgreich abgeschlossen hatte und der nächstfolgende Sonderlehrgang "Bürokaufmann" bereits belegt war, seine Dienstzeit auf seinen Antrag hin um drei Monate verlängert. Darauf, daß die vorgesehene Ausbildung sich im dienstlichen Bereich nicht mehr unmittelbar auswirken konnte" kann sich der Antragsteller nicht berufen.

24

Eine weitere Ausbildung und Förderung, auf die der Soldat keinen Anspruch hat, kann wegen disziplinarer und/oder strafrechtlicher Ermittlungen solange unterbleiben, bis feststeht, daß der Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt und damit auch charakterlich geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Soldaten das entsprechende Risiko auferlegt wird. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, gerichtliche Verfahren und Disziplinarverfahren rühren in der Regel aus Umständen her, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Soldaten liegen. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten in der Ausbildung zu fördern, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. BVerwG NZWehrr aaO). In einer solchen Situation müssen die zuständigen Vorgesetzten nicht an dem geplanten Ablauf einer Ausbildung festhalten.

25

Ermessensfehler läßt die Aufhebung der Kommandierung nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mit der Aufhebung der Kommandierung die Ausbildung entfiel und auch nicht mehr nachgeholt werden konnte, sind ermessensfehlerfrei die für das Vorliegen einer Ausnahme bestehenden Voraussetzungen (Nr. 134 Abs. 2 ZDv 20/7) verneint worden. Auch hier gilt das bereits zur grundsätzlichen Rechtmäßigkei t der Ermessensrichtlinie der Nr. 134 ZDv 20/7 Gesagte. Es war den Vorgesetzten des Antragstellers nicht zuzumuten, bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die mit der Ausbildung verbundenen Kosten (vgl. Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WR 98.74 -<BVerwGE 53, 163 [165]>) das Risiko für eine nachträglich festgestellte Nichteignung des Antragstellers zu tragen. So gesehen hat der Antragsteller es selbst zu vertreten, wenn eine Förderung unterblieb.

26

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Dr. Widmaier
Wächter
Flentje