Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: 3 AZR 236/83
Versicherungsmathematischer Abschlag; Zustimmung; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- 3 AZR 236/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Elmshorn 19.05.1982 - 1b Ca 2003/81
- LAG Kiel 06.12.1982 - 5 Sa 371/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1985, 2617
- VersR 1986, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Enthält eine Versorgungsordnung keine Regelung für den Fall, daß Arbeitnehmer die Möglichkeit der flexiblen Altersgrenze nutzen, und will der Arbeitgeber diese Lücke schließen, indem er einen versicherungsmathematischen Abschlag einführt, so ist dafür die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
2. Die einseitige Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags ist unwirksam. Auch eine entsprechende Übung kann diesen Mangel nicht heilen.