Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2008, Az.: III ZR 89/06
Verwerfung einer Anhörungsrüge mangels Bezugnahme auf ein konkretes Vorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.2008
- Aktenzeichen
- III ZR 89/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.12.2004 - AZ: 22 O 12186/04
- OLG München - 12.01.2006 - AZ: 19 U 1667/05
- BGH - 28.11.2007 - AZ: III ZR 89/06
- nachfolgend
- BGH - 06.03.2008 - AZ: III ZR 89/06
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Januar 2008
durch
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist nicht zulässig, weil der Kläger in seiner Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kläger hätte nach allgemeinen Grundsätzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, ist nicht begründet.
Zwar trifft es zu, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Beklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kläger das Gutachten nicht vorgelegen habe (LGU 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung vertreten (GA III 372). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger "aufs Glatteis" geführt und gehindert worden wäre, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt vor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) zu äußern. Vielmehr entsprach es der prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erklären, weil die Beklagte zu 2 ausdrücklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kläger nicht vorgelegen und sei deshalb für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich gewesen (GA I 163 f; Berufungsbegründung GA II 274 f). Der Kläger ist dem tatsächlichen Kern dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht mit dem nächstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage bestehe, ob ein Prospektprüfer einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht kenne (GA III 367 f; vgl. auch GA II 315). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn der entsprechende Vortrag nach der Prozesslage bereits im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind.
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt