Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.12.1993, Az.: 2 BvR 1041/88
Rechtsanwalt; Zustehende Gebühren; Kein Anspruch auf Entschädigung; Zeit- und Arbeitsaufwand; Nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführers; Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe; Auslagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.12.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1041/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 89, 313 - 315
- NJW 1994, 1525 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus der Regelung über die einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehenden Gebühren läßt sich kein Anspruch auf Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand eines nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ableiten.
2. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Regelung des § 34a BVerfGG nicht erfaßt.