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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 5 StR 518/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.2012
Aktenzeichen
5 StR 518/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 06.06.2012

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe für die Tat nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend belegt sind, hindert angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten heimtückischen Tatbegehung nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

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