Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1996, Az.: 4 StR 35/96
Kindesentziehung; Räumliche Trennung; Beeinträchtigung des elterlichen Bestimmungsrechts; Sexualdelikte während der Entziehung; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 35/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 333-334 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 181
Amtlicher Leitsatz
1. Den Eltern "entzogen" ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann.
2. Die tateinheitlich begangenen Delikte der §§ 235, 237 StGB treffen mit der während der Dauer der Entführung und Entziehung begangenen Sexualstraftaten nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich zusammen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen des Entführten und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren bestimmt. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hinsichtlich des weiter gehenden Schuldspruchs hat die Revision einen geringen Teilerfolg.
a) Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des 29. Oktober 1994 in Lippstadt die ihm bis dahin nicht bekannte, damals 13jährige W. unter Bedrohung mit einem Messer in seine Gewalt. Er fuhr mit dem Kind in ein Waldstück, wo er es - gewaltsam und unter erneuter Bedrohung mit dem Messer - zur Duldung verschiedener sexueller Handlungen sowie zur Vornahme solcher Handlungen an ihm zwang. In der folgenden Nacht behielt der Angeklagte das Mädchen in seiner Wohnung. Am 30. Oktober 1994 fuhr er mit ihm nach Frankfurt am Main. Die Nacht zum 31. Oktober 1994 verbrachte er mit dem Mädchen in einem Hotelzimmer in Hanau. Dort führte der Angeklagte mit dem "weiterhin unter dem Eindruck der Drohungen stehenden Kind" am Abend des 30. Oktober 1994 und am Morgen des 31. Oktober 1994 jeweils zweimal den Geschlechtsverkehr aus. An diesem Tag kehrte er mit dem Mädchen nach Lippstadt zurück. Während einer Fahrtunterbrechung zwang er die Geschädigte noch einmal, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Am Nachmittag gab er das Kind frei.
b) Bei diesem Sachverhalt hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß der Angeklagte die Tatbestände der Kindesentziehung, der Entführung gegen den Willen der Entführten, des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung verwirklicht hat.
Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Kindesentziehung gemäß § 235 StGB. Auch sie ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat das Tatopfer im Sinne des § 235 StGB der sorgeberechtigten Mutter "entzogen".
Den Eltern "entzogen" ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200; 16, 58, 61 [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61]; Lackner StGB 21. Aufl. § 235 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 235 Rdn. 5, 6; Horn in SK-StGB § 235 Rdn. 4, 5). Auf welche Zeitdauer die Entziehung erfolgen muß, ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (BGHSt 16, 58, 61) [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61].
Unter den hier gegebenen Umständen ist die für das Tatbestandsmerkmal "Entziehung" erforderliche Dauer der Trennung zu bejahen. Dabei bedarf nicht der Entscheidung, ob dazu - wie das Reichsgericht angenommen hat - eine Entziehung auch bei einer Entfernung des Kindes auf nur einige Stunden angenommen werden kann, sofern "sie mit einer besonderen Gefährdung des Kindes in dieser oder jener Hinsicht (z.B. Vornahme unzüchtiger Handlungen) verbunden war" (RG DR 1940, 2060; Kohlhaas UJ 1958, 320, 323; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 235 Rdn. 6). Der Angeklagte hat das Tatopfer nicht nur für wenige Stunden entfernt, sondern für zwei Tage und zwei Nächte. Jedenfalls bei einer solchen Dauer der Trennung vom Sorgeberechtigten macht sich der Täter, zumal wenn er - wie hier - ein nur 13jähriges Kind gewaltsam entführt, jeden Kontakt mit dem Sorgeberechtigten unterbindet und dieser in völliger Ungewißheit über den Aufenthaltsort des Kindes ist, auch der Kindesentziehung schuldig.
Bedenken gegen eine Verurteilung wegen Kindesentziehung ergeben sich auch nicht daraus, daß es dem Angeklagten nicht um die Anmaßung der personenensorgerechtlichen Stellung als ganzer ging, ihm vielmehr nur an der Verfügungsgewalt über das Kind zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gelegen war. Auch wenn § 235 StGB den Schutz des elterlichen oder sonst familienrechtlichen Sorgerechts bezweckt, setzt der Tatbestand grundsätzlich nicht voraus, daß ein neues Abhängigkeits- oder Sorgeverhältnis begründet wird (RGSt 18, 273, 276; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 235 Rdn. 5; Eser aaO. Rdn. 6). Ob in den Fällen des "Kampfes der Eltern um das gemeinsame Kind" ein "Entziehen" im Sinne des § 235 StGB nur angenommen werden kann, wenn sich ein Elternteil die personensorgeberechtigte Stellung zum Kind insgesamt und auf Dauer widerrechtlich aneignet (vgl. Horn aaO. Rdn. 5; Eser aaO. Rdn. 6; Geppert in Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, 759, 783) - mit der Folge, daß das zeitliche Überziehen des Umgangsrechts regelmäßig nicht tatbestandsmäßig ist -, kann hier dahingestellt bleiben.
b) Soweit es das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten anbelangt, hält die rechtliche Würdigung der Strafkammer der Überprüfung indes nicht stand.
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts können dem Angeklagten auch nicht vier selbständige Taten der Vergewaltigung vorgeworfen werden. Das Geschehen am Abend des 30. Oktober 1994, bei dem das Tatopfer noch "unter dem Eindruck der Bedrohungen" stand, stellt sich für die wertende Betrachtung als ein einheitlicher Vorgang dar, so daß sich der Angeklagte trotz zweimaligen erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten (nur) einer Vergewaltigung schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 2 StR 606/95).
Dasselbe gilt für den zweimaligen Vollzug des Geschlechtsverkehrs am Morgen des 31. Oktober 1994, so daß auch insofern (nur) eine Vergewaltigung gegeben ist.
Diese Tat stellt allerdings - schon wegen des zeitlichen Ablaufs und der durch die Nacht eingetretene Unterbrechung des Geschehens - gegenüber der am Abend des 30. Oktober 1994 begangenen Vergewaltigung eine selbständige Tat dar.
3. Die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begangenen Taten hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der geständige Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfallen die vom Landgericht wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten festgesetzte Einzelstrafe, desgleichen zwei der vier - jeweils gleich bemessenen - Einzelstrafen, die das Landgericht für die Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung verhängt hat.
Die übrigen Einzelstrafen, deren Zumessung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, können ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Angeklagte wird nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht in den beiden Fällen der sexuellen Nötigung und den verbleibenden beiden Fällen der Vergewaltigung - von seiner Würdigung des Konkurrenzverhältnisses ausgehend zu Recht - nicht berücksichtigt hat, daß mit diesen Straftaten jeweils weitere Delikte tateinheitlich zusammentreffen und daß es bei den Vergewaltigungstaten jeweils zweimal zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen ist.
Auch die Gesamtstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und dem Entfallen der genannten Einzelstrafen unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der verbleibenden weiteren Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren, zweimal fünf Jahren und zweimal neun Monaten kann sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Am Unrechtsgehalt des Geschehens hat sich durch die geänderte Würdigung des Konkurrenzverhältnisses nichts geändert.
4. Die Überprüfung der Maßregelaussprüche hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
5. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten zu einem Schmerzensgeld von 40.000 DM keinen Bestand haben. Zur Begründung heißt es lediglich, daß der Angeklagte "entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen (war), zumal der Schmerzensgeldanspruch in der beantragten Höhe nach Auffassung der Kammer gemäß § 847 BGB gerechtfertigt ist". Danach hat die Strafkammer entscheidend auf das Anerkenntnis des Angeklagten abgestellt. Es ist jedoch unzulässig, im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zu erlassen (BGHSt 37, 263). Der Ausspruch über die Entschädigung kann auch nicht mit Blick auf die ergänzende Bemerkung der Strafkammer bestehen bleiben, sie halte ein Schmerzensgeld in der beantragten und anerkannten Höhe im übrigen für gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung dieses Zusatzes bleibt Grundlage für die Verurteilung das Anerkenntnis des Angeklagten. Davon abgesehen hat die Strafkammer auch versäumt, die nach ihrer Auffassung für die Bemessung des Schmerzensgeldes bestimmenden Umstände mitzuteilen.
Eine Zurückverweisung allein des Anschlußverfahrens kommt nicht in Betracht (BGH NStE Nr. 1 zu § 406 StPO mit weit. Nachw.); vielmehr ist von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen (§ 405 Satz 2 StPO).