Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1955, Az.: 1 StR 154/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 154/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Augsburg - 03.11.1954
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten R. und der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich beider Angeklagten - gegen das Urteil des Schwurgerichts Augsburg vom 3. November 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten R. wird die seit dem 4. November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten als Mittäter wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Die Angeklagten F. und R. trafen am 7. März 1954 den 69 Jahre alten Magnus L. in einer Gastwirtschaft in La.. Nachdem der Angeklagte F. beobachtet hatte, dass L. drei bis vier Zwanzigmarkscheine in seinem Geldbeutel hatte, schlug F. dem Beschwerdeführer R. vor, dem alten Kann sein Geld wegzunehmen, womit R. einverstanden war. Sie verabredeten, den L. nach Fra. zu Re. zum Übernachten mitzunehmen. L. ging auf den Vorschlag ein. Unterwegs beschlossen die Angeklagten, den Magnus L. ausserhalb der Stadt an der Zwerchbachbrücke zu überfallen. R. sollte ihn mit dem Spazierstock des L. totschlagen, während F. ihm unterdessen das Geld abnehmen sollte Beide wollten dann den alten Mann in den Zwerchbach werfen, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Als die Angeklagten mit L. die Zwerchbachbrücke erreicht hatten, versetzte R. dem Opfer am Ende der Brücke von hinten einen kräftigen Stoss, so dass L. über den Strassenrand hinaus auf eine Kiesbank am Zwerchbachufer fiel. Durch einen Stoss des Angeklagten F. kam R. auf L. zu liegen; er erhob sich wieder, entriess dem am Boden liegenden L. den Stock und schlug ihm damit zwei- bis dreimal über den Kopf. Inzwischen nahm der Angeklagte F. die Geldbörse des L. an sich. Der Stock war beim Zuschlagen abgebrochen. L. schrie bei den Schlägen zunächst laut auf, später gab er noch Lebenszeichen von sich, insbesondere wimmerte er. Die Angeklagten liessen nun von ihrem Opfer ab. Sie beobachteten, wie L. sich nach einiger Zeit erhob und sich in Richtung La. entfernte.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Schwurgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie von dem versuchten Mord freiwillig zurückgetreten sind. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.
1.)
Das Schwurgericht hat die Frage, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 4, 180, 181 [BGH 16.04.1953 - 5 StR 978/52]; BGH MDR 1951, 117; vgl1 StR 654/53 vom 27. April 1954 = LM StGB § 46 Nr. 5) nach der Vorstellung der Täter beurteilt. Es nimmt einen nicht beendeten Versuch an, weil die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Entfernung vom Tatort auch nach ihrer Vorstellung ihr ursprüngliches Ziel, die Tötung des L., noch nicht erreicht hatten. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB hat entgegen der Meinung der Revision nicht zur Voraussetzung, dass die Angeklagten durch tätiges Handeln den Eintritt des zur Tat gehörigen Erfolgs abwendeten; es genügt vielmehr, dass sie die Tat unter Abstandnahme von weiterer, auf ihre Vollendung gerichteten Tätigkeit nicht mehr wollten (RGSt 47, 358, 361).
Die Freiwilligkeit des Rücktritts der Angeklagten hat das Schwurgericht ebenfalls rechtlich bedenkenfrei dargetan; die Feststellungen hierzu beanstandet auch die Revision nicht. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die Angeklagten noch in der Lage, den L. zu töten, sei es durch weitere Schläge oder dadurch, dass sie den Bewusstlosen in den Zwerchbach warfen. Sie waren sich dessen auch bewusst. Die Angeklagten wollten die Tötung nicht mehr herbeiführen, obwohl sie dies nach ihrer Auffassung gekonnt hätten.
2.)
Der Rücktritt vom versuchten Mord berührt die Strafverfolgung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe Abschnitt II), ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Ihr auch die den Angeklagten durch die Einlegung der staatsanwaltschaftlichen Revision entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), besteht kein Anlass.
II. Die Revision des Angeklagten R.:
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat das Rechtsmittel wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Es ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Es hat dabei auch eine Reihe zu seinen Gunsten sprechender Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere die in der Revisionsbegründungschrift angeführten. Sie nötigten nicht zu einer Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen des § 250 StGB. Der Tatrichter durfte straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagten nach ihrem ursprünglichen Plan wegen 80 DM einen Menschen töten wollten.
Zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit hörte das Schwurgericht einen ärztlichen Sachverständigen, der sich auch über die Einwirkung des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols gutachtlich äusserte. Dass der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneinte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten R. zu verwerfen.
Mantel
Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Dr. Hengsberger