Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1996, Az.: 3 StR 132/96
Darlegung des tatsächlichen Umfangs und des Ziels einer Revision als auslegugnsfähige Revisionsbegründung; Voraussetzungen einer zulässig erhobenen Sachrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 132/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 23.11.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Elver H. aus D., geboren am ... 1966 in G./F. (Jugoslawien).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 8. Mai 1996
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision ist als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Anforderungen des § 344 StPO genügt.
Zwar hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 24. November 1995 Revision eingelegt und ausgeführt, die Revision werde "auf Strafgrund und Strafmaß bezogen" und "darüber hinaus" eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO geltend gemacht. Die Verfahrensrüge entspricht nicht, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Aber auch eine zulässig erhobene Sachrüge kann dem Schriftsatz vom 24. November 1995 nicht entnommen werden.
Der für die Annahme einer allgemein erhobenen Sachrüge allein in Betracht kommende erste Satz, die Revision werde auf Strafgrund und Strafmaß bezogen, ist schon nach der Wortwahl unklar. Der Senat kann ihn zugunsten des Angeklagten noch als den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag dahin auslegen, daß das Urteil insgesamt angefochten und aufgehoben werden soll. Eine darüber hinausgehende Begründung des Inhalts, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, vermag der Senat dem Schriftsatz vom 24. November 1995 hingegen nicht zu entnehmen. Ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH NJW 1991, 710 [BGH 12.09.1990 - 2 StR 359/90]; BGHR StPO § 344 II 1 Revisionsbegründung 1). Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt vielmehr voraus, daß die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (BGHSt 25, 272, 275; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 II 1 Revisionsbegründung 2; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92).
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