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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.02.1971, Az.: 2 AZR 144/70

Befristung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.02.1971
Aktenzeichen
2 AZR 144/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 12.03.1970 - 1 Sa 244/69

Fundstellen

  • BB 1971, 914
  • DB 1971, 1164-1165 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Zweite Senat hält weiterhin an den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge fest.

2. Bei viermaliger auf insgesamt sechs Jahre erstreckter Befristung des Arbeitsvertrages zwischen einem Regisseur und einer Fernsehanstalt, die neben 150 bis 180 freien, von Fall zu Fall beauftragten Regisseuren acht ständige sog. Hausregisseure unbefristet beschäftigt, ist die Befristung des letzten Vertrages rechtsunwirksam, es sei denn, daß die Fernsehanstalt Einzelheiten aus dem persönlichen oder fachlichen Bereich des Regisseurs anführt, die den Schluß zulassen, die Beschäftigung auf Zeit entspreche sachlich vernünftigen Überlegungen.