Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.02.1971, Az.: 2 AZR 144/70
Befristung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.02.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 144/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 12.03.1970 - 1 Sa 244/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1971, 914
- DB 1971, 1164-1165 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Zweite Senat hält weiterhin an den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge fest.
2. Bei viermaliger auf insgesamt sechs Jahre erstreckter Befristung des Arbeitsvertrages zwischen einem Regisseur und einer Fernsehanstalt, die neben 150 bis 180 freien, von Fall zu Fall beauftragten Regisseuren acht ständige sog. Hausregisseure unbefristet beschäftigt, ist die Befristung des letzten Vertrages rechtsunwirksam, es sei denn, daß die Fernsehanstalt Einzelheiten aus dem persönlichen oder fachlichen Bereich des Regisseurs anführt, die den Schluß zulassen, die Beschäftigung auf Zeit entspreche sachlich vernünftigen Überlegungen.