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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1970, Az.: 4 AZR 487/69

Errechnung von Vergütungen; Errechnung von Löhnen; Zusammenhängende Arbeiten; Selbständige Ausführung; Errechner; Abtretungen; Pfändungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1970
Aktenzeichen
4 AZR 487/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 30.09.1969 - 6 (5) Sa 95/69

Fundstellen

  • DVBl 1971, 628 (Kurzinformation)
  • JVBl 1971, 60
  • PersV 1972, 339

Amtlicher Leitsatz

1. Nach den tariflichen Merkmalen muß der Angestellte nicht nur Vergütungen oder Löhne aufgrund der ihm angegebenen tatsächlichen Verhältnisse selbständig errechnen, sondern auch "die damit zusammenhängenden Arbeiten selbständig ausführen". Es genügt also nicht, wenn der Angestellte die mit dem Errechnen der Vergütungen oder Löhne zusammenhängenden Arbeiten nur zu einem Teil erledigt.

2. Daß die Tarifvorschrift Beispiele für zusammenhängende Arbeiten anführt, besagt nicht, daß es genüge, wenn der Angestellte von den anfallenden zusammenhängenden Arbeiten nur einzelne auszuführen hat.

3. Hiernach muß ein "Errechner" von Vergütungen oder Löhnen der BAT Anl. 1a VergGr Vc Fallgruppe 15 auch Abtretungen und Pfändungen selbständig bearbeiten, weil diese Arbeiten mit seiner Tätigkeit als "Errechner" zusammenhängen.