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Bundesfinanzhof
Urt. v. 07.03.1957, Az.: IV 368/55 U

Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn; Auswirkungen der Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern; Ermittlung des gewerblichen Gewinns durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.03.1957
Aktenzeichen
IV 368/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 64, 556 - 559
  • BStBl III 1957, 209
  • DB 1957, 571 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn sind nicht erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter, die er bei Aufgabe seines Betriebes nicht veräußern konnte oder wollte, zurückbehält, um sie später bei sich bietender Gelegenheit nach und nach zu veräußern.

  2. 2.

    Ist in den zu 1. bezeichneten Fällen die Aufgabe des Betriebes vor dem 21. Juni 1948, die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftguts jedoch nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so ist der erzielte gewerbliche Gewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den sich aus § 18 DMBG ergebenden Werten zu ermitteln.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn sind nicht erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter, die er bei Aufgabe seines Betriebes nicht veräußern konnte oder wollte, zurückbehält, um sie später bei sich bietender Gelegenheit nach und nach zu veräußern.

  2. 2.

    Ist in den zu 1. bezeichneten Fällen die Aufgabe des Betriebes vor dem 21. Juni 1948, die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts jedoch nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so ist der erzielte gewerbliche Gewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den sich aus §18 DMBG ergebenden Werten zu ermitteln

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) war Teilhaber der nach dem Tode seines Vaters weitergeführten Kiesbaggerei und des Asphaltierunternehmens A-KG. Die Firma, deren Alleininhaber zuletzt der Bf. und sein Bruder waren, wurde zum 31. Dezember 1947 aufgelöst.

2

Bei der Auseinandersetzung erhielt der Bf., der selbst eine Holz- und Kohlenhandlung betreibt, einige Maschinen, die er zum Teil in dem hier streitigen Veranlagungszeitraum II/1948 und zum Teil später veräußerte bzw. gegen einen LKW und gegen Splitt umtauschte. Im Veranlagungszeitraum II/1948 handelte es sich dabei um eine Asphaltmaschine, die der Bf. gegen Baumaterialien im Werte von 8.431,70 DM, und um einen Eimerkettenbagger, den er gegen einen LKW mit einem angerechneten Wert von 4.970,00 DM tauschte. Die beiden Maschinen standen in der Bilanz zum 31. Dezember 1947 mit 1 500 RM zu Buch.

3

Das Finanzamt zog den Mehrerlös (13.401,70 DM-1.500,00 DM = 11.901,70 DM) voll zur Versteuerung heran. Es lehnte die Behandlung dieses Betrages als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

4

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Desgleichen die Berufung, mit der der Bf., über seinen Antrag im Einspruch hinausgehend, begehrte, die auf die Veräußerung entfallende Steuer nur nach der Summe zu berechnen, die sich aus der Differenz des Veräußerungserlöses zum gemeinen Wert ergebe; die Entnahme der Maschinen hätte zum gemeinen Wert erfolgen müssen, der dem Veräußerungserlös gleichzusetzen sei.

5

Das Finanzgericht begründete seine Auffassung wie folgt: Die Vergünstigungsvorschrift des § 16 Abs. 3 EStG finde keine Anwendung, wenn betriebliche Wirtschaftsgüter ungeachtet der Auflösung eines Gewerbebetriebes später nach und nach veräußert würden. Diese Erlöse seien voll zur Versteuerung nach § 15 EStG heranzuziehen, wobei der Gewinn in dem Unterschiede zwischen dem Erlös und dem Buchwert mit dem die Wirtschaftsgüter in der letzten Bilanz zu Buch gestanden hätten, bestehe. Diesen Betrag habe das Finanzamt zutreffend mit 11.901,70 DM errechnet.

6

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich der Bf. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens dagegen, daß das Finanzgericht die Überführung der beiden Maschinen in das Privatvermögen im Zeitpunkt der Auflösung der KG unbeachtet gelassen habe. Wenn aber schon der Betrieb der KG im Hinblick auf die Veräußerung der beiden Maschinen als fortgeführt zu gelten habe, so müßten die Maschinen in eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 mit dem Wert eingesetzt werden, den sie zu diesem Zeitpunkt gehabt hätten.

Entscheidungsgründe

7

Die Prüfung der Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

8

Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß sie die aus der Veräußerung der beiden Maschinen erzielten Erlöse nach § 15 EStG zur Versteuerung herangezogen haben, ohne insoweit die Vergünstigungsvorschrift des § 16 Abs. 3 EStG anzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum wird zu dieser Frage übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß Wirtschaftsgüter, die beim Verkauf eines Gewerbebetriebes nicht mitveräußert werden, nicht ohne weiteres als realisiert zu gelten haben, daß vielmehr durch die spätere Veräußerung der bisher nicht realisierten Werte nachträgliche gewerbliche Einnahmen erzielt werden, für die eine begünstigte Versteuerung nicht in Betracht kommt. Eine Entnahme durch den Steuerpflichtigen zum Verkehrswert liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn der Pflichtige kein Geschäft mehr betreiben und die Wirtschaftsgüter für sich privat verwerten will. Hieraus folgt, daß eine steuerbegünstigte Realisierung dann nicht gegeben ist, wenn ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter, die er bei der Aufgabe seines Betriebes nicht veräußern konnte oder wollte, zurückbehält, um sie später bei sich bietender günstiger Gelegenheit nach und nach zu versilbern. In diesen Fällen kann die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG II/1948 nicht zu Raum kommen. Es handelt sich vielmehr um nachträglich zu berücksichtigende gewerbliche Gewinne oder Verluste (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 182/36 vom 25. März 1936 - Reichssteuerblatt 1936 S. 769 - und VI 10/40 vom 24. Januar 1940 - Reichssteuerblatt 1940 S. 505 -, Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Auflage, Anmerkung 7 zu § 16 EStG, Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anmerkung 21 zu § 16 EStG).

9

In dem hier streitigen Fall handelt es sich um Maschinen, die ihrer Art nach für den Bf. weder zu gewerblichen noch zu privaten Zwecken brauchbar waren. Nach den oben erwähnten, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entwickelten Grundsätzen, denen der erkennende Senat beitritt, bestehen keine Bedenken, den an sich aufgelösten Gewerbebetrieb der KG hinsichtlich der Veräußerung der beiden Maschinen einkommensteuerrechtlich als fortbestehend zu behandeln. Demgegenüber kann der Bf. nicht mit Erfolg darauf hinweisen, daß die Maschinen bereits im Zeitpunkt der Auflösung der KG zum 31. Dezember 1947 als entnommen hätten behandelt werden müssen. Eine Entnahme wäre nur dann anzuerkennen gewesen, wenn die Wirtschaftsgüter zu privaten Zwecken endgültige Verwendung gefunden hätten oder ihrer Art nach hätten finden können. Dies aber hat die Vorinstanz zutreffend verneint.

10

Der sich aus der Veräußerung der Maschinen ergebende Gewinn ist nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG durch einen Teilvermögensvergleich zu ermitteln. Hierbei hat das Finanzgericht ungeachtet der inzwischen erfolgten Währungsumstellung den Bilanzwert der Maschinen zum 31. Dezember 1947, dem Zeitpunkt der Auflösung der KG, mit 1 500 RM angesetzt. Zwar hat die KG mit Ablauf des 31. Dezember 1947 handelsrechtlich zu bestehen aufgehört. Daher kann auch die vom Bf. begehrte Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) nicht mehr erfolgen (vgl. auch Kommentar zum D-Markbilanzgesetz von Geiler-Stehlik-Veith 1950 S. 33). Es würde aber eine durch nichts zu rechtfertigende Schlechterstellung des Bf. bedeuten, wenn man ihn an den alten RM-Werten festhalten wollte. Denn selbst bei Weiterführung des Betriebes hätte die KG einen sich aus der Veräußerung der Maschinen etwa ergebenden Gewinn nur in der Höhe zu versteuern brauchen, wie er sich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und des Buchwertes der DM-Eröffnungsbilanz ergeben hätte. Der Bf. ist demnach so zu stellen, als ob er in der Lage gewesen wäre, für die KG noch eine DM-Eröffnungsbilanz zu erstellen. Dabei würde sich aber für die beiden Maschinen nach § 18 DMBG ein anderer Wert als der in der Bilanz der KG zum 31. Dezember 1947 ausgewiesene RM-Wert ergeben. Da das Finanzgericht dies übersehen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen. Es wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen den sich aus der Veräußerung der Maschinen ergebenden Gewinn zu ermitteln haben. Dabei wird noch zu beachten sein, daß etwaige für die Herrichtung der Maschinen aufgewendete Kosten entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG dem Ausgangswert nach § 18 DMBG hinzuzurechnen sind. Der Bf. hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es erscheint jedoch zweckmäßig, zunächst ohne eine solche durch Bescheid gemäß § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung zu erkennen.