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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1991, Az.: 5 StR 6/91

Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1991
Aktenzeichen
5 StR 6/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 08.10.1990

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Verwaltungsbeamter Klaus S. aus B., geboren am ... 1945 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991
- einstimmig - beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Feststellungen belegen, daß der Angeklagte durch eine ihm zugefügte, von ihm nicht provozierte schwere Kränkung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war (UA S. 14, 15, 23). Damit hatte er unter den Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB gehandelt, so daß schon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; StV 1981, 524). Daraus folgt, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1986, 115). Daß der Tatrichter die Strafe niedriger festgesetzt hätte, wenn er nicht von einem durch § 50 StGB begründeten Milderungsverbot ausgegangen wäre, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.

Bedenken könnten auch daraus hergeleitet werden, daß die Strafzumessungserwägungen nicht deutlich erkennen lassen, daß der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr automatisch eintretende Verlust der Beamtenstellung mildernd bedacht worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 215; w. Nwe. in BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 beamtenrechtliche Nebenfolgen)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Laufhütte
Horstkotte
Rebitzki
Harms
Häger