Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1952, Az.: III ZR 217/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 217/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf
- OLG Düsseldorf - 11.10.1950
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 599 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Ehefrau Hedwig L. geborene M. in Le., S.straße ...,
2. ihres Ehemannes, der Werkführers Gustav Lü. ebendort,
Prozessgegner
den Schreiner Walter M. in Le., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wer durch eine unerlaubte Handlung ein mit einer Reichsmarkhypothek belastetes Grundstück vor der Währungsreform erworben hat und Schadensersatz durch Rückübereignung des Grundstücks leisten muß, ist berechtigt, wenn er die Hypothek vor der Währungsreform abgelöst hat und diese inzwischen gelöscht worden ist, vor der Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf diesem eine Hypothek oder Grundschuld zu den alten Zins- und Zahlungsbedingungen in Höhe von einem Zehntel des Reichsmarkbetrages der ursprünglich eingetragenen Hypothek eintragen zu lassen. Eine höhere Hypothek darf der Erwerber auch dann nicht eintragen lassen, wenn er Miterbe des inzwischen verstorbenen Veräußerers ist und das Grundstück an die Erbengemeinschaft zu übereignen hat.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen Ziffer I des Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1950 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Eigentum an dem im Grundbuch von Le. Bd. 58 Bl 2280 eingetragenen Grundstück Flur 10 Nr. 1469/191 S.straße ... und ... und Mi.straße ... und ... bebauter Hofraum, Größe 7,93 a, belastet mit Hypotheken oder Grundschulden von zusammen nicht mehr als 1.000 DM zu den gleichen Zins- und Zahlungsbedingungen, die für die in Abteilung 3 unter Nr. 3 und 4 eingetragenen Hypotheken gegolten haben, auf die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am 20. Oktober 1947 verstorbenen Schreinermeister Heinrich M. in Le., nämlich
- a)
die Frau Gustav L., Hedwig, geb. M., Le., S.straße ...,
- b)
den Oswald M., Kaufmann in K.,
- c)
den Schreinermeister Walter M. in Le., S.straße ...,
zu übertragen und zu diesem Zweck das Grundstück an die Verbezeichneten in ungeteilter Erbengemeinschaft aufzulassen.
Die Kosten der Revision fallen zu einem Neunzehntel dem Kläger, zu je neun Neunzehnteln den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 20. Oktober 1947 im Alter von 85 Jahren verstorbene Vater des Klägers und der Erstbeklagten, Heinrich M., war Eigentümer des Grundstücks Le. Bd. 58 Bl 2280. Auf diesem Grundstück betrieb der Vater eine Schreinerei, die er im Jahre 1.928 dem seit 1927 verheirateten Kläger übergab, der die Schreinerei seitdem weiterführte. Der Kläger bewohnt auf dem Grundstück eine Wohnung, in die er im Jahre 1927 seinen Vater mit aufgenommen hatte. Eine andere Wohnung des Grundstücks bewohnt die Erstbeklagte mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeklagten. Sie betreibt in einem ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Laden ein Tabak- und Galanteriewaren-Geschäft.
Im Jahre 1929 wurde auf dem Grundstück ein Neubau errichtet, in den der Schreinereibetrieb verlegt wurde. Zur Aufbringung der Mittel für den Neubau nahm der Vater bei der Sparkasse in Le. zwei Hypotheken von je 5.000 RM auf, die im Grundbuch eingetragen wurden. Diese Hypotheken wurden von der Gläubigerin im Jahre 1943 an die Beklagten abgetreten, die den Gegenwert hierfür an die Gläubigerin gezahlt hatten. Im Jahre 1941 wurde der Kläger zum Wehrdienst eingezogen. Im Dezember 1943 erlitt der Vater einen Schlaganfall. Im Januar 1944 hatte der Kläger Urlaub, er ließ sich während dieser Zeit von seinem Vater einen Schuldschein ausstellen, der folgenden Wortlaut hat:
Ich erkenne hiermit an, meinem Sohne Walter 1) für den Neubau der Werkstatt und für ausgeführte Reparaturen an meinem Wohnhause 7.640,- RM 2) für die von ihm für mich bezahlte Rechnung an den Stuckateur Albert P. in Le. am A. 397,- RM 3) für die von ihm für mich vorbezahlte Abgeltung der Hauszinssteuer 1.400,- RM zusammen also: 9.437,- RM (Neuntausendvierhundertsiebenunddreißig Reichsmark) zu verschulden. Dieser Gesamtbetrag ist zinslos fällig bei meinem Tode.
Weiter erkenne ich hiermit ausdrücklich an, daß alle zur Schreinerei gehörigen Maschinen, Hobelbänke, Werkzeuge und sonstigen Geräte sowie alle vorhandenen Holz- und sonstigen Vorräte ausschließlich Eigentum meines Sohnes Walter sind. Der Übernahmepreis hierfür ist längst ausgeglichen.
Le., den 11. Januar 1944
gez. Heinrich M."
Außerdem veranlaßte der Kläger damals den Vater zur Errichtung eines Testaments. Die erste Besprechung über den Inhalt des Testaments mit dem von dem Kläger herbeigerufenen Notar Justizrat H. aus O. fand am 17. Januar 1944 in der Wohnung des Klägers statt. Die Erstbeklagte erfuhr von dieser Besprechung und erhob Widerspruch gegen die aus dem Schuldschein vom 11. Januar 1944 ersichtliche Forderung des Klägers gegen seinen Vater. Da diese Forderung bei der im Testament zu treffenden Regelung berücksichtigt werden sollte, veranlaßte der Notar, daß die beiden Testamentszeugen Sch. und Pi. am 19. Januar 1944 in Abwesenheit der Parteien mit dem Vater die Berechtigung der dem Schuldschein zugrunde liegenden Forderung klarstellen sollten. Das Testament, wurde sodann am 24. Januar 1944 - damals war der Kläger bereits wieder zu seiner Truppe zurückgefahren - verlautbart. In diesem Testament war bestimmt, daß das Grundstück zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten in der Weise geteilt werden sollte, daß der Kläger die Schreinerei erhielt, während der übrige Teil des Grundstücks auf die Erstbeklagte übergehen sollte. Der Bruder Oswald sollte mit einem Geldbetrag abgefunden werden. Bei der Berechnung der Anteile war die Forderung des Klägers gegen seinen Vater auf Zahlung von 9.437 RM mitberücksichtigt worden.
Am 3. Februar 1944 verließ der Vater die Wohnung des Klägers und zog zu den Beklagten. Am 25. März 1944 veräusserte der Vater das Grundstück, das sein ganzes wesentliches Vermögen darstellte, an die Erstbeklagte. Dieser Vertrag wurde von dem Notar Dr. Kö. in S. beurkundet, nachdem zunächst der Notar Justizrat H. um die Beurkundung ersucht worden war, sich zu dieser aber nicht bereit gefunden hatte. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde in Anlehnung an ein Gutachten des Architekten Ku. in S. mit 16.000 RM vereinbart. Von diesem Kaufpreis wurden von der Erstbeklagten 6.000 RM an den Vater In bar ausgezahlt, die restlichen 10.000 RM des Kaufpreises wurden durch Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Hypotheken von insgesamt 10.000 RM beglichen. Außerdem wurde dem Vater ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einem Zimmer des Grundstücks eingeräumt und seitens der Erstbeklagten die Verpflichtung übernommen, dem Vater, seinen bisherigen Lebensgewohnheiten entsprechend, unentgeltlich Nahrung, Kleidung, Licht und Brand zu gewähren. Am 31. März 1944 widerrief der Vater das von ihm am 24. Januar 1944 errichtete Testament und stellte in handschriftlicher Erklärung in Abrede, dem Kläger die Forderung von 9.437 RM zu verschulden. Am 15. Mai 1944 wurde die Erstbeklagte auf Grund der am 25. März 1944 erklärten Auflassung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Hypotheken von insgesamt 10.000 RM sind nach der Währungsreform auf Antrag der Beklagten im Grundbuch gelöscht worden.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die Hilflosigkeit und leichte Beeinflußbarkeit des hochbetagten Vaters ausgenutzt, um das gesamte Vermögen des Vaters ohne Entrichtung eines angemessenen Gegenwerts an sich zu bringen. Der Kläger sei durch die Handlungsweise der Beklagten nicht nur insofern geschädigt, als er aus dem Nachlaß des Vaters nichts erhalte und nicht einmal Befriedigung für seine Forderung erlangen könne, sondern ihm sei auch, wenn die Erstbeklagte das Grundstück endgültig behalten würde, die Möglichkeit genommen, seinen an das Grundstück gebundenen Schreinereibetrieb fortzuführen. Der Kläger hat noch zu Lebzeiten des Vaters gegen diesen und die Beklagten Klage erhoben. Er hat, nachdem der Vater gestorben und dadurch aus dem Prozeß ausgeschieden war, von der Erstbeklagten in erster Linie Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin verlangt, daß das Grundstück im Eigentum der drei Geschwister Müller als Erbengemeinschaft nach dem Vater stehe, hilfsweise hat er beantragt, die Erstbeklagte zur Übertragung des Grundstücks auf die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Erstbeklagte zum Ersatz allen dem Kläger durch den Abschluß des Vertrages mit dem Vater und durch die Belastung des Grundstücks entstandenen Schadens verpflichtet sei. Gegen den Zweitbeklagten hat er Klage erhoben auf Erteilung der ehemännlichen Genehmigung zu den von der Erstbeklagten abzugebenden Willenserklärungen und auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger habe sich die Schuldurkunde vom 11. Januar 1944 erschlichen. Im übrigen haben sie die Behauptungen des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Beklagten haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise beantragt, ihre Verurteilung nur Zug Um Zug gegen Zahlung von 16.000 DM auszusprechen. Sie haben sich darauf berufen, daß ihnen wegen der in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken von insgesamt 10.000 RM sowie wegen des Restkaufpreises in Höhe von 6.000 RM ein Zurückbehaltungsrecht an dem herausverlangten Grundstück zustehe. Diese Forderungen der Beklagten seien im Verhältnis 1 : 1 auf insgesamt 16.000 DM umzustellen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Erstbeklagte verurteilt, das Grundstück an die Erbengemeinschaft zu übertragen und es an sie aufzulassen. Ferner hat es festgestellt, daß die Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Erstbeklagte den Vertrag vom 25. März 1944 über das Grundstück abgeschlossen hat. Der Zweitbeklagte ist verurteilt worden, zu den erforderlichen Rechtsgeschäften und Willenserklärungen der Erstbeklagten seine Genehmigung zu erteilen und die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten zu dulden.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Hilfsweise bitten sie um Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Hilfsanspruch auf Übertragung und Auflassung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft nach dem Vater aus §826 BGB für begründet erachtet. Die Revision meint, dieser Anspruch lasse sich aus §826 BGB keinesfalls rechtfertigen. Da der Bruder Oswald der Parteien als weiterer Miterbe nach dem Vater an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sei, könne der Kläger nur dann Leistung an alle Erben fordern, wenn er einen Nachlaßanspruch geltend mache. Der Nachlaß habe aber gegenüber der Erstbeklagten keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, denn der Vertrag vom 25. März 1944 zwischen der Erstbeklagten und dem Vater sei voll wirksam gewesen.
Diese Rüge ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht der Kläger hier einen auf §826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch geltend. Dieser Anspruch geht gemäß §249 BGB auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Als einen zum Ersatz verpflichtenden Umstand hat das Berufungsgericht hier den Abschluß des Vertrages vom 25. März 1944 angesehen, der zum Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Erstbeklagte geführt hat. Wäre aber dieser Erwerb nicht eingetreten, so wäre das Grundstück im Eigentum des Vaters verblieben und hätte nach seinem Tode zu seinem Nachlaß gehört. Die Herstellung des früheren Zustandes kann somit auch zugunsten des Klägers nur dadurch erfolgen, daß die Erstbeklagte das Grundstück an die Erbengemeinschaft nach dem Vater aufläßt und herausgibt. Diese Leistung, die hier der Kläger von der Erstbeklagten begehrt, stellt sich somit als Ersatz des Schadens dar, zu dessen Erstattung die Erstbeklagte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Kläger gegenüber verpflichtet ist. Wenn auch der Anspruch des Klägers auf Übertragung und Auflassung des früher dem Vater gehörigen Grundstücks an die Erbengemeinschaft geht, so macht doch der Kläger nicht etwa, wie die Revision annimmt, einen Nachlaßanspruch geltend, sondern es handelt sich um einen ihm persönlich zustehenden Schadensersatzanspruch. Im übrigen könnte der Kläger als Miterbe auch dann, wenn es sich um einen Nachlaßanspruch handeln würde, gemäß §2039 BGB, der von der Revision ausdrücklich angeführt wird, ohne daß sich die weiteren Miterben an dem Rechtsstreit zu beteiligen brauchen, Leistung an alle Erben gemeinschaftlich verlangen. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß die Erstbeklagte ebenfalls Miterbin nach ihrem Vater geworden ist; auch der Miterbe, der im Besitz eines Nachlaßgegenstandes ist, muß an alle Erben gemeinschaftlich leisten (Palandt, BGB 9. Aufl. §2039 Anm. 3).
Daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wird von der Revision nicht verkannt. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gegeben wären. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob der Kläger von seinem Vater zu dessen Lebzeiten Geschenke erhalten hat. Dieser Umstand könnte höchstens für die spätere Ausgleichung unter den Miterben wesentlich sein.
Schließlich kommt es auch darauf nicht an, ob - was die Revision in Abrede stellt - in der Veräußerung des Grundstücks durch den Vater an die Erstbeklagte eine gemischte Schenkung zu sehen ist oder ob der Kläger Ansprüche aus Gläubigeranfechtung geltend machen könnte. Die Klage ist allein auf §826 BGB gestützt, und das Berufungsgericht hat ihr nur aus dieser Vorschrift stattgegeben; für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist aber weder der Gesichtspunkt der gemischten Schenkung noch der der Gläubigerbenachteiligung von Bedeutung.
II.
Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger durch das Handeln der Erstbeklagten ein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Erstbeklagte habe dem Kläger dadurch Schaden zugefügt, daß sie die dem Kläger auf Grund des Testaments des Vaters und - abgesehen hiervon - auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zustehende reale Aussicht auf "seinen Erbteil an dem Grundbesitz" beeinträchtigt oder hinfällig gemacht habe. Durch die Übereignung des Grundbesitzes an die Erstbeklagte sei dem Kläger außerdem die Möglichkeit genommen worden, die Schreinerei, die seine Lebensexistenz bedeutete, zu erwerben, und er habe befürchten müssen, des Sitzes seines Gewerbes verlustig zu gehen. Auch sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er mit seiner Forderung gegen den Vater zu einem beträchtlichen Teil ausgefallen sei. Der von der Erstbeklagten gezahlte Kaufpreis habe im März 1944 ein wirkliches Äquivalent für den übereigneten Grundbesitz nicht dargestellt, er sei selbst bei Berücksichtigung der Preisbestimmungen unangemessen niedrig gewesen.
1.
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger habe auf die Bevorzugung durch das Testament vom 24. Januar 1944 weder moralisch noch rechtlich einen Anspruch gehabt. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen bleiben, da der Kläger im Rechtsstreit nicht Ansprüche geltend gemacht hat, die ihm auf Grund des Testaments zustehen würden. Sein Verlangen geht vielmehr dahin, so gestellt zu werden, wie er als Miterbe nach seinem Vater dastehen würde, wenn dieser die Veräußerung des Grundstücks an die Erstbeklagte nicht vorgenommen hätte, mag sein Erbrecht auf dem Gesetz oder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die von der Revision bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß die Erstbeklagte durch das Testament nicht benachteiligt worden sei. Selbst, wenn die Erstbeklagte, wie die Revision geltend macht, durch das Testament schlechter gestellt, gewesen sein sollte, als sie sich als gesetzliche Erbin gestanden haben würde, so würde dieser Umstand einem Anspruch des Klägers aus §826 BGB noch nicht entgegenstehen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob in der Aufhebung des Testaments eine Enterbung des Klägers zu sehen ist, was übrigens das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision ersichtlich auch nicht angenommen hat. Der Ausdruck "Enterbung" ist vielmehr nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils im Hinblick auf die Übereignung des Grundbesitzes des Vaters an die Erstbeklagte gebraucht worden und sollte deutlich machen, daß der Kläger durch diese Übereignung praktisch um seinen Erbteil nach dem Vater der Parteien gebracht worden ist. Wird aber der Ausdruck in diesem Sinne aufgefaßt, so ist er nicht zu beanstanden.
2.
Weiter wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht von einer realen Aussicht des Klägers auf Erwerb eines Anteils an dem Grundstück spreche. Es habe höchstens eine mögliche Verwirklichung in Aussicht gestanden, und der Vater sei jederzeit in der Lage gewesen, ihren Eintritt zu verhindern.
a)
Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Zufügung eines Schadens für den Kläger darin erblickt, daß die Erstbeklagte das Grundstück unter Ausschluß der Brüder von dem Vater zu Eigentum erworben hatc Dadurch ist das Grundstück aus dem Vermögen des Vaters ausgeschieden und nach seinem Tode nicht in seinen Nachlaß gefallen. Wird von dem Testament des Vaters vom 24. Januar 1944 abgesehen, auf dessen Errichtung der Kläger allerdings keinen Anspruch hatte und dessen Widerruf er hinnehmen mußte, so blieb doch jedenfalls dem Kläger die Stellung als gesetzlicher Miterbe nach seinem Vater zusammen mit der Erstbeklagten und dem Bruder Oswald. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, hatte aber der Kläger als Miterbe nach seinem Vater die tatsächliche Aussicht, daß sich nach dem Tode des Vaters das Grundstück in seinem Nachlaß befinden würde. Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgehoben ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater das Grundstück zu seinen Lebzeiten an einen Dritten veräußert haben würde. Wäre also die Veräußerung des Grundstücks an die Erstbeklagte, in der das Berufungsgericht eine unerlaubte Handlung erblickt, nicht erfolgt, so wäre es in den Nachlaß gefallen, und der Kläger hätte zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentum zur gesamten Hand an dem Grundstück erworben. In der Beeinträchtigung einer solchen tatsächlichen Erwerbsaussicht ist von dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Schadenszufügung erblickt worden (RGZ 48, 114 ff [124]; 79, 55 ff [58]; 111, 151 ff [156]; Urteil vom 29. November 1918 - III 254/18 - Nachschlagewerk Bd. V a Nr. a 18 zu §826; Urteil vom 12. April 1920 - VI 119/20 -; Urteil vom 12. März 1923 - VI 426/22 -). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch eine in Aussicht stehende mögliche Verwirklichung eines Erwerbs im Einzelfall als einer tatsächlichen Aussicht gleichstehend behandelt werden.
b)
Der Annahme, daß durch den Abschluß des Veräußerungsvertrages zwischen dem Vater und der Erstbeklagten ein Schaden entstanden ist, wird auch entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vater berechtigt war, das Grundstück an die Erstbeklagte zu veräußern und daß ein böswilliges Handeln des Vaters nicht festgestellt ist. Dieser Umstand kann bei der erst später vorzunehmenden Prüfung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten von Bedeutung sein, er schließt jedoch nicht aus, daß durch die Veräußerung des Grundstücks dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Vater ohne das Dazwischentreten der Beklagten das Grundstück an die Erstbeklagte nicht veräußert hätte. Durch dieser Veräußerung ist aber, wie dargelegt, dem Kläger ein Schaden entstanden, da seine tatsächliche Erwerbsaussicht beeinträchtigt ist. Der Schaden, der dem Kläger erwachsen ist, beruht also auf dem Handeln der Beklagten, so daß der ursächliche Zusammenhang gegeben ist.
3.
Aus unrichtig bezeichnet die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die Übertragung des Grundstücks auf die Erstbeklagte der Gefahr ausgesetzt worden, seinen Schreinereibetrieb auf dem Grundstück aufzugeben, so daß ihm auch deswegen ein hoher Schaden gedroht habe. Die Erstbeklagte habe die Räumung der Schreinereiräume niemals gefordert und könne sie auch nicht verlangen, da der Kläger Mieterschutz genieße. Dem steht jedoch entgegen, daß angesichts der gespannten Beziehungen zwischen den Parteien seitens des Klägers damit gerechnet werden müßte, die Beklagten würden, falls endgültig entschieden worden wäre, daß die Erstbeklagte das Grundstück nicht an die Erbengemeinschaft herauszugeben brauchte, mit allen Mitteln versuchen, den Kläger zur Räumung der von ihm innegehaltenen gewerblichen Räume zu zwingen oder mindestens eine erhebliche Erhöhung der Miete zu erreichen. Inwieweit derartige Bestrebungen zur Zeit Aussicht auf Erfolg haben könnten, brauchte im einzelnen von dem Berufungsgericht nicht untersucht zu werden. Auf alle Fälle hätte dem Kläger eine erhebliche Beunruhigung durch die Beklagten gedroht, falls die Erstbeklagte das Grundstück endgültig hätte behalten können. Hierin lag aber ein Schaden für den Kläger, so daß im Ergebnis die Ausführungen des Berufungsgerichts, nicht zu beanstanden sind.
Der Hinweis der Revision, der Kläger hätte auf das Schreinereigebäude auch dann keinen Anspruch, wenn das Grundstück in den Nachlaß gefallen wäre, kann nicht durchschlagen. Die Revision meint, angesichts der Auseinandersetzungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben, wäre damit zu rechnen gewesen, daß das Grundstück zur Zwangsversteigerung gebracht worden wäre. Der Kläger hätte aber keinesfalls die Mittel aufbringen können, um das ganze Grundstück zu erwerben. Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß das Grundstück zwecks Auseinandersetzung der Miterben im ganzen zur Zwangsversteigerung gebracht worden wäre, so ist doch nichts dafür dargetan, daß die Erstbeklagte, die für sich das Armenrecht in diesem Rechtsstreit hat in Anspruch nehmen wollen, das ganze Grundstück selbst ersteigert und den Zuschlag erhalten hätte. Dem Kläger drohte aber Gefahr nur von der Erstbeklagten. Hätte ein Dritter das Grundstück ersteigert, so konnte der Kläger erwarten, daß der Erwerber einen langjährigen Mietvertrag mit ihm abschloß und er auf Grund eines solchen Vertrages seinen Betrieb in dem Grundstück fortsetzen konnte. Diese Aussicht ist dem Kläger dadurch genommen worden, daß die ihm feindlich gesonnenen Beklagten die Verfügung über das Grundstück erlangt haben und er befürchten muß, daß diese ihn ohne Rücksichtnahme, selbst unter Hintenansetzung vernünftiger wirtschaftlicher Erwägungen, zur Aufgabe der Schreinerei in diesem Grundstück zu zwingen versuchen.
4.
Das Berufungsgericht hat einen Schaden des Klägers schließlich auch darin erblickt, daß er mit seiner Forderung von 9.437 RM gegen den Vater infolge der Veräußerung des Grundstücks zu einem erheblichen Teile ausgefallen sei. Gegenüber diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils macht die Revision mit Recht geltend, daß sich hieraus keinesfalls die Verurteilung der Erstbeklagten zur Herausgabe des Grundstücks an die Erbengemeinschaft rechtfertigen lasse. Der Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung nur ein auf Zahlung des Betrages von 9.437 RM gerichteter Schadensersatzanspruch von Kläger hätte erhoben werden können. Auf diese Ausführungen des Urteils kommt es jedoch nicht entscheidend an, da das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers, der den Anspruch auf Übertragung und Auflassung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft begründen kann, mit Recht darin erblickt hat, daß der Kläger die tatsächliche Aussicht auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück verloren hat. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts tragen daher nicht das angefochtene Urteil, sondern es handelt sich nur um zusätzliche Erwägungen, die zwar unrichtig, jedoch unschädlich sind.
5.
Der dem Kläger durch die Übereignung des Grundstücks an die Erstbeklagte entstandene Schaden ist entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch weggefallen, daß an den Vater von der Erstbeklagten der vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück geleistet ist.
a)
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe mit 16.000 RM keinen auch nur einigermaßen angemessenen Preis für das Grundstück bezahlt, der Verkehrswert des Grundstücks habe wesentlich höher gelegen, vor allem habe sich damals der wirkliche Wert eines Grundstücks nicht in dem durch die Preisbehörde festgesetzten Verkaufswert ausgedrückt, werden von der Revision deshalb für unzulässig gehalten, weil sie gegen die Preisstopgesetzgebung verstießen.
Diese Rüge geht fehl. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es komme bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger durch die Veräußerung des Grundstücks ein Schaden entstanden ist, nur auf die tatsächliche wirtschaftliche Schlechterstellung, nicht aber auf einen damals durch die Preisbestimmungen festgelegten Verkaufswert des Grundstücks an, ist entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang macht, sind ersichtlich dahin zu verstehen, daß unter Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse der wahre innere Wert eines Grundstücks im allgemeinen höher war als der zulässige Stoppreis. Das. Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß in jener Zeit eine Veräußerung eines Grundstücks zu einem höheren Preise als dem Stoppreis nicht möglich war. Es nimmt demgemäß auch nicht an, daß der Vater damals einen höheren Preis als den Stoppreis für das Grundstück hätte erzielen können. Es hat aber mit Recht angesichts der damaligen Lage den zulässigen Stoppreis für geringer als den wahren inneren Wert des Grundstücks angesehen, so daß also wirtschaftlich gesehen für den Vater durch die Veräußerung des Grundstücks, zu der für ihn kein Anlaß vorlag, ein Nachteil entstanden ist, selbst wenn er den zulässigen Stoppreis erhalten hat. Diese Erwägungen enthalten somit keinen Verstoß gegen die Preisstopgesetzgebung.
b)
Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht dem Kaufpreis nicht den Wert des Altenteils hinzugerechnet habe, und führt aus: Hätte das Berufungsgericht außer dem in Geld ausgedrückten Kaufpreis von 16.000 RM auch den Wert des Altenteils berücksichtigt, so hätte es nicht zu der Feststellung gelangen können, daß das Grundstück zu einem erheblich unter dem damals zulässigen Verkaufspreis liegenden Preise veräußert worden sei. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diesen Ausführungen der Revision zu folgen ist, denn es kommt, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob die Erstbeklagte den Höchstpreis gezahlt hat, der nach den damals geltenden Preisstopbestimmungen zulässig war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Kläger durch die Veräußerung des Grundbesitzes auch dann ein Schaden entstanden, wenn der Vater den vollen Kaufpreis, der damals zulässig war, erhalten hat. Im übrigen ist der Revision auch entgegen zu halten, daß bei dem hohen Alter des Vaters, der bereits einen Schlaganfall erlitten hatte, der Wert des Altenteils nur sehr gering zu veranschlagen war, so daß die Berücksichtigung des Wertes des Altenteils rechnerisch kaum zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
III.
Das Berufungsgericht hält diese Schadenszufügung auch für widerrechtlich und sittenwidrig und hat ausgeführt, die Erstbeklagte habe im Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten die durch den Schlaganfall, das hohe Lebensalter und die Schwierigkeiten der Lebenshaltung in den letzten Kriegsjahren bedingte Hilflosigkeit, Abhängigkeit, Willensschwäche und Ängstlichkeit des Vaters hinter dem Rücken des im Wehrdienst stehenden Klägers dazu ausgenutzt, um ihn zum Abschluß des Grundstücksübereignungsvertrages zu bestimmen.
Unter den besonders erschwerten Lebensbedingungen der Kriegsjahre 1944 habe der Vater, der körperlich damals bereits so gebrechlich gewesen sei, daß er zur Verrichtung seiner Notdurft habe aus dem Bett gehoben werden müssen, seine Lebensverhältnisse nicht mehr allein regeln können. Diese Hilflosigkeit hätten sich die Beklagten zunutze gemacht, indem sie sich den Vater abhängig gemacht hätten. Der Vater sei bei dem Kläger und seiner Ehefrau gut untergebracht gewesen und von ihnen gut behandelt worden, so daß die Beklagten keinen Anlaß gehabt hätten, sich ernstlich um den Vater Sorge zu machen. Sie hätten vielmehr eine einmalige Verstimmung des Vaters gegen die Ehefrau des Klägers ausgenutzt, um ihn unmittelbar, nachdem er das Testament vom 24. Januar 1944 errichtet hatte, zu sich zu nehmen und ihren Wünschen gefügig zu machen. Selbst wenn aber die Beklagten den Vater zunächst guten Willens bei sich aufgenommen haben sollten, so hatten, sie jedenfalls unmittelbar nach der Übersiedlung des Vaters den Entschluß gefaßt und in die Tat umgesetzt, die nunmehr entstandene Abhängigkeit des Vaters dazu auszunutzen, ihn zum Widerruf des Testaments und zur Veräußerung des Grundbesitzes zu bestimmen, wobei sie den Vater in einer Sitte und Anstand verletztenden Weise unter Druck gesetzt und beeinflußt hätten.
Welche Absicht die Erstbeklagte verfolgt habe, ergebe sich bereits aus ihrem Verhalten bei der Errichtung des Testaments vom 24. Januar 1944 durch den Vater. Bezeichnend sei weiter, daß der Zweitbeklagte im Einvernehmen mit der Erstbeklagten sich selbst um die Beurkundung des Veräußerungsvertrages durch den. Notar H. bemüht habe, die dieser jedoch deswegen abgelehnt habe, weil sie eine unzulässige Benachteiligung des Klägers zur Folge gehabt hätte. Diese Einstellung des Notars H. sei beiden Beklagten bekannt gewesen.
Auch auf die Möglichkeit und Wirksamkeit der Beeinflussung des Vaters durch die Beklagten ließen sich aus den späteren Vorgängen einwandfreie Schlüsse ziehen. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die glaubwürdigen Angaben der Eheleute Pu. von Bedeutung, daß der Zweitbeklagte dem Zeugen Pu. ein Schreiben diktiert habe, das der Vater dem Landgericht bei seiner Vernehmung habe überreichen oder als Gedankenstütze verwenden sollen. Gerade aus diesem Vorfall ergebe sich, daß der Vater in absoluter geistiger und willensmäßiger Abhängigkeit von den Beklagten gestanden habe und daß diese nicht nur den Willen sondern auch die Fähigkeit gehabt hätten, dem Vater ihren eigenen Willen aufzuzwingen.
Außer der Hilflosigkeit und Abhängigkeit hätten die Beklagten auch die Ängstlichkeit des Vaters ausgenutzt, wie die Aussage der Zeugin Frau Pu. ergebe, der gegenüber der Vater sein Herz ausgeschüttet habe. Ihr habe er erklärt, daß er die Streitigkeiten zwischen den Parteien bedauere, der Kläger habe die Schreinerei nicht verlieren sollen, und er würde es gern noch ändern, wenn er es könnte. Von diesen Gedanken dürfe aber der Zweitbeklagte nichts erfahren, sonst würde er (der Vater) keine ruhige Minute mehr haben. Tatsächlich habe auch dem Vater an einem Verkauf des Grundbesitzes nichts gelegen sein können, da er dadurch gegen sein eigenes Interesse gehandelt habe. Interessiert an der Übereignung seien allein die Beklagten gewesen.
Es sei daher festzustellen, daß die Erstbeklagte unter Mitwirkung des in ihrem Auftrage handelnden Zweitbeklagten in sittenwidriger Weise auf Kosten der übrigen Erben, insbesondere des Klägers, hinter dessen Rücken versucht habe, sich den wesentlichen Nachlaß des Vaters zu sichern. Der Verstoß gegen die guten Sitten liege hier nicht in dem planmäßigen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vater zum Nachteil des Klägers und auch nicht so sehr in der Verschaffung eines unverhältnismäßigen Vorteils, sondern in der rücksichtslosen Ausnützung der Schwäche des Vaters hinter dem Rücken und zum Nachteil des im Wehrdienst stehenden Klägers. Dieses Verhalten könne nicht mit der Wahrung erlaubter eigener Interessen entschuldigt werden, da die angewandten Mittel von allen billig und gerecht Denkenden als verwerflich angesehen werden müßten, zumal die Erstbeklagte gegenüber dem Kläger als ihrem Bruder eine gewisse Treupflicht gehabt habe. Von dieser Treupflicht sei die Erstbeklagte auch nicht deshalb entbunden gewesen, weil der Kläger die Errichtung des Testaments vom 24. Januar 1944 durch den Vater ohne Hinzuziehung der Erstbeklagten veranlaßt habe. Durch dieses Testament sei die Erstbeklagte nicht benachteiligt worden. Außerdem sei der Kläger auch deshalb nicht zur Heranziehung der Erstbeklagten zur Testamentserrichtung verpflichtet gewesen, weil die Beklagten sich bereits vorher hinter dem Rücken des Klägers, während dieser Soldat war, die auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken von insgesamt 10.000 RM verschafft hatten, um sich einen Sachwert oder eine dinglich gesicherte Forderung an dem Nachlaß des Vaters zu sichern.
Diesen von der Revision in allen Punkten angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Sie lassen einen Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des angefochtenen. Urteils führen könnte, nicht erkennen.
1.
Die Revision will die Widerrechtlichkeit des Vertrages zwischen dem Vater und der Erstbeklagten deshalb verneinen, weil Verträge der vorstehenden Art jederzeit hätten geschlössen werden können. Der Vater habe mit seinem Vermögen machen können, was er gewollt habe. Er habe sich gegenüber dem Kläger weder durch einen Erbvertrag noch durch ein sonstiges Rechtsgeschäft gebunden gehabt. Zudem habe er sich durch den Vertrag seine volle wirtschaftliche Versorgung bis an sein Lebensende gesichert.
Die Revision übersieht bei ihrem Vorbringen, daß nach §826 BGB auch solche Handlungen, die an sich nicht rechtswidrig sind, eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben können (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearbeitung §236 I S. 897). Es kommt also entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob ein Vertrag dieses Inhalts als solcher allgemein zulässig ist, sondern entscheidend ist, ob er unter den tatsächlich gegebenen Umständen des Einzelfalls einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen enthält. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Verfolgung eines eigenen erlaubten Interesses und die Ausnutzung einer gegebenen Sachlage zu eigenem Vorteil an sich auch dann nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie einem anderen zum Schaden gereicht. (Urteil des Reichsgerichts vom 13. Januar 1919 - VI 292/18 - Nachschlagewerk Bd. V a Nr. c 18 zu §826; ebenso Urteile vom 4. Dezember 1919 - VI 201/19 -, 9. Februar 1920 - VI 364/19 -, 12. April 1922 - VI 415/21 - Nachschlagewerk Nr. c 25 zu §826). Dies hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat die Handlungsweise der Erstbeklagten deshalb als sittenwidrig angesehen, weil besondere von ihm festgestellte Umstände vorgelegen haben, die ihr Verhalten als gegen das Sittlichkeitsgefühl des Volkes verstoßend kennzeichnen. Diese rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind somit, entgegen der Annahme der Revision, nicht zu beanstanden.
2.
Die Revision rügt weiter, daß die von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht ausreichend seien, um einen Sittenverstoß zu bejahen.
a)
Sie macht geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen den oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts und seiner an anderer Stelle des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, der Kläger habe nicht dartun können, daß der Vater in der Zeit von dem Abschluß des Vertrages bis zu seinem Tode in einem Zustande des Ausschlusses der freien Willensbestimmung gelebt habe, der Kläger könne mithin nicht behaupten, daß der Vater nur willenloses Objekt des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten gewesen sei.
In Wahrheit besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht. Aus der von der Revision angeführten Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich nur, daß der Vater zur Zeit des Abschlusses des Vertrages und in der Folgezeit nicht geschäftsunfähig gewesen ist. Daraus folgt, daß der Vertrag vom 25. März 1944 nicht gemäß §§104, 105 BGB nichtig gewesen ist. Jedoch kann auch eine geschäftsfähige Person hilflos, abhängig, willensschwach und ängstlich sein, und es ist daher nicht widerspruchsvoll, daß das Berufungsgericht zwar die Geschäftsfähigkeit des Vaters bejaht aber die angeführten Eigenschaften bei ihm als vorliegend erachtet hat. Daß die Ausbeutung derartiger die freie Willensentschließung einer Person beeinträchtigenden Eigenschaften zu eigenem Nutzen wider die guten Sitten verstoßen kann, unterliegt keinem Bedenken (vgl. RGZ 72, 61 ff [69]), und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
b)
Die Revision führt weiter aus, hohes Alter allein bedinge keine Hilflosigkeit. Bestehende körperliche Hilflosigkeit führe noch nicht zur geistigen Abhängigkeit. Der Vater sei, wie der Tatsachenablauf ergebe, durchaus in der Lage gewesen, selbständige Entschlüsse zu fassen. Ebensowenig wie hinsichtlich der Errichtung des Testaments der Kläger gegen den Vater den Vorwurf der Willensschwäche erhebe, lasse sich ihm dieser Vorwurf bei der Aufhebung des Testaments und der Grundstücksübertragung machen.
Mit diesen Ausführungen befindet sich die Revision nicht im Einklang mit den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich als erwiesen angesehen, der Vater sei auch geistig von den Beklagten völlig abhängig gewesen, und diese hätten ihn dadurch zu der Grundstücksübertragung veranlaßt, daß sie ihn entsprechend zu ihren Gunsten beeinflußten. Entgegen den Darlegungen der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß der Vater das Testament vom 24. Januar 1944 unbeeinflußt errichtet hat, vielmehr ist im Urteil ausgeführt, daß der Vater zur Errichtung des Testaments von dem Kläger veranlaßt worden ist. Allerdings hält das Berufungsgericht dieses Verhalten des Klägers nicht für sittenwidrig. Ob diese Beurteilung seines Verhaltens zutreffend ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst dann, wenn dem Kläger durch diese Beeinflussung des Vaters damals ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last gefallen wäre, sein Anspruch gegen die Erstbeklagte wegen eines von ihr später begangenen Sittenverstoßes nicht ausgeschlossen sein würde. Ein Sittenverstoß des Klägers würde den Beklagten keinen Freibrief geben, ihrerseits Sittenverstöße zu begehen.
c)
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Aussagen der als Zeugen vernommenen Eheleute Pu. zu Ungunsten der Beklagten gefolgt sei und seine Feststellungen zu Ungunsten der Beklagten im wesentlichen auf Grund der Aussage dieser Zeugen getroffen habe. Das Berufungsgericht hält diese Zeugen, die es nicht vereidigt hat, für glaubwürdig und begründet dies damit, die Aussagen der Zeugen hätten in der Frage der Niederschrift über die Beantwortung der Beweisfragen durch den Vater in den gesamten von dem Berufungsgericht festgestellten Verhältnissen ihre Bestätigung gefunden. Außerdem sei noch zu berücksichtigen gewesen, daß die Eheleute Pu. sich bei ihrer Aussage hätten bewußt sein müssen, daß sie von ihrer eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 11. Mai 1946 nicht abweichen konnten, ohne diese als falsch zu bezeichnen und die daraus für sie möglicherweise entstehenden Folgen zu tragen. Es sei nicht anzunehmen, daß die Zeugen allein aus einer feindseligen Einstellung gegenüber den Beklagten ein solches Risiko auf sich genommen hätten, wenn ihre Aussagen in diesem Rechtsstreit nicht der Wahrheit entsprächen. Ferner hebt das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils hervor, daß die Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ehefrau Pullen nichts hätten vorbringen können.
aa)
Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts macht die Revision geltend: Schon dadurch, daß die Bekundungen dieser Zeugen im festgestellten Widerspruch zu ihren eidesstattlichen Versicherungen ständen, werde ihre Glaubwürdigkeit völlig beseitigt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Zeugen hätten den Mut gehabt, sich zu ihren fälschen Versicherungen zu bekennen, obwohl sie möglicherweise an den Folgen dieses Bekenntnisses zu tragen gehabt hätten, ließen außer acht, daß den Zeugen selbstverständlich die inzwischen ergangene Amnestie bekannt geworden sei. Die Revision erblickt in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts daher einen Verstoß gegen §286 ZPO.
Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Aussagen der Zeugen im Widerspruch zu ihrer eidesstattlichen Versicherung stehen. Es hat also diesen Umstand nicht übersehen. Dem Berufungsgericht war es unbenommen, den Zeugen trotz dieses Widerspruchs Glauben zu schenken. Die Beweiswürdigung ist allein Aufgabe des Tatrichters, er ist hierin grundsätzlich völlig frei, und es kann daher in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht insoweit sein Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Daß den Zeugen die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die von ihnen begangene Verfehlung bekannt gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keineswegs selbstverständlich, daß die Zeugen hierüber unterrichtet gewesen sind. Selbst wenn aber eine Bestrafung der Zeugen infolge des Erlasses des Straffreiheitsgesetzes nicht in Frage gekommen wäre, so hätten sich für sie auch auf außerstrafrechtlichem Gebiete Unannehmlichkeiten daraus ergeben können, daß sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten. Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Zeugen offen zugegeben haben, ihre früheren eidesstattlichen Versicherungen seien falsch gewesen, nicht den Schluß gezogen hat, daß die Zeugen unglaubwürdig seien, sondern ihren im Laufe des Rechtsstreits gemachten Bekundungen Glauben geschenkt hat, so lag dies im Rahmen der allein dem Berufungsgericht zustehenden Beweiswürdigung, die einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt.
bb)
Die Revision hält es für tatbestandswidrig, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ehefrau Pu. nicht angegriffen. Sie hebt außerdem hervor, daß die Beklagten eingehenden Beweis über die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Ehemann Pu. angetreten hätten, und meint, der Einfluß des Mannes auf die Frau sei erfahrungsgemäß recht groß, so daß auch Bekundungen der Ehefrau dann mit großer Vorsicht, zu begegnen sei, wenn der Ehemann unglaubwürdig sei. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwar angegeben, daß die Beklagten vorgetragen haben, die Beklagten seien mit den Zeugen Pu. verfeindet, außerdem habe der Ehemann Pu. einen schlechten Leumund. Dieses Vorbringen der Beklagten steht aber nicht den Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entgegen, die Beklagten hätten gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau Pu. nichts vorbringen können. Dieser Satz des Urteils muß dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Pu. hat entnehmen können, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Revision, ist aus der Unglaubwürdigkeit des Ehemannes, selbst wenn diese, erwiesen werden könnte, keineswegs zwingend auf die Unglaubwürdigkeit der Ehefrau zu schließen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht entgegen der Absicht der Revision sein Urteil keineswegs allein auf die Aussagen der Eheleute Pu. gegründet, das Urteil beruht vielmehr auf einer sorgfältigen Abwägung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wobei auch die Aussagen der anderen Zeugen verwertet und allgemeine Erfahrungssätze in zulässiger Weise berücksichtigt worden sind.
d)
Gegenüber den Erwägungen des Berufungsgerichts, der Vater sei nach seiner Übersiedlung zu den Beklagten von ihnen völlig abhängig gewesen, und er habe zum Kläger nicht zurückkehren können, weil der Kläger ihn nicht mehr bei sich aufgenommen haben würde, gibt die Revision zu bedenken, der Kläger könne sich auf die dadurch eingetretene Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit des Vaters ohne Arglist nicht berufen. Diese habe er vielmehr allein zu vertreten.
Eine Arglist des Klägers scheidet jedoch deshalb aus, weil, was die Revision übersehen hat, es zwischen dem Kläger und seinem Vater mit Rücksicht auf den zwischen dem Vater und der Erstbeklagten abgeschlossenen Grundstücksveräußerungsvertrag zu erheblichen Spannungen gekommen war, die eine Weigerung des Klägers, den Vater zu sich zurückzunehmen, verständlich gemacht hätten, zumal der Vater, - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Kläger praktisch enterbt hatte. Im übrigen kommt es auf diese Hilfserwägung des Berufungsgerichts auch gar nicht an, weil der Vater überhaupt nicht den Versuch gemacht hat, zum Kläger zurückzukehren. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vater sich durch den Vertrag vom 25. März 1944 praktisch seines ganzen Vermögens entäußert hatte und damit von den Beklagten wirtschaftlich völlig abhängig war. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, glaubte der Vater, an dem durch den Vertrag herbeigeführten Zustand nichts ändern zu können und an den Vertrag gebunden zu sein, so daß ihm von diesem Standpunkt aus gar nichts anderes übrig blieb, als sich ganz an die Beklagten anzuschließen, da er nach seiner Überzeugung mit ihnen auf Gedeih und Verderb verbunden war. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß die Erklärungen des Vaters, in denen er betonte, nach wie vor zu dem Vertrage zu stehen, seinem wahren Willen nicht entsprachen und nur auf seine durch den Abschluß des Vertrages entstandene Lage zurückzuführen waren, so lassen diese Darlegungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht brauchte daher entgegen der Annahme, der Revision auf Grund des Verhaltens des Vaters nach Abschluß des Vertrages keineswegs zu dem Ergebnis zu gelangen, daß er innerlich mit dem Vertrage einverstanden gewesen sei.
e)
Entgegen den Ausführungen der Revision unterliegt es auch keinem Bedenken, daß das Berufungsgericht für seine Annahme, der Vater sei durch die Beklagten in sittenwidriger Weise zum Abschluß des Vertrages veranlaßt worden, den weiteren Umstand heranzieht, daß der Vater dem Kläger nicht vorher Gelegenheit gegeben hat, sich zu rechtfertigen und von dem Vater hinsichtlich seiner Unterbringung und Verpflegung etwa erhobene Beanstandungen abzustellen. Wenn die Revision darauf verweist, daß angesichts dieser Ausführungen des Berufungsgerichts auch dem Kläger der Vorwurf zu machen sei, daß er vor der Errichtung des Testaments durch den Vater der Erstbeklagten keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe, so übersieht sie, daß es dem Klagebegehren nicht entgegen stehen würde, wenn insoweit dem Kläger mit Recht ein Vorwurf zu machen wäre.
f)
Rechtsirrtumsfrei sind entgegen der Revision auch die Darlegungen des Berufungsgerichts, es sei ungewöhnlich, daß jemand innerhalb so kurzer Zeit ein mit Überlegung und nach eingehender Anleitung durch einen gewissenhaften Notar errichtetes Testament durch Veräußerung des gesamten Vermögens gegenstandslos mache, aus denen es den Schluß zieht, daß besonders starke Einflüsse den Vater hierzu bewogen haben müßten. Ebensowenig unterliegt es Bedenken, daß das Berufungsgericht von den im Testament vom 24. Januar 1944 dem Kläger zugestandenen Rechten spricht. Dieser Ausdruck ist ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, daß der Kläger auf Grund des Testamentes die begründete Aussicht hatte, nach dem Tode des Vaters das Schreinereigebäude zu erhalten. Daß in der Vereitelung dieser Aussicht, mag sie auf Grund des Testaments oder der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge gerechtfertigt gewesen sein, ein Schaden liegen kann, ist bereits an anderer Stelle ausgeführt worden.
g)
Gegenüber der abschließenden Feststellung des Berufungsgerichts, der von der Erstbeklagten begangene Verstoß gegen die guten Sitten liege hier in der rücksichtslosen Ausnutzung der Schwäche des Vaters hinter dem Rücken und zum Nachteil des im Wehrdienst stehenden Klägers, macht die Revision geltend, der Wehrdienst habe den Kläger nicht verhindern können, auf den Vater dahin einzuwirken, daß dieser ein für den Kläger günstiges Testament errichtete, ohne daß er hiervon der Erstbeklagten Mitteilung gemacht habe. Dieses Verhalten des Klägers sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit zu entschuldigen, daß die Beklagten vorher die auf dem Grundstück liegenden Hypotheken erworben hatten.
Diese Angriffe können der Revision ebenfalls nicht zum Siege verhelfen. Wie bereits ausgeführt, steht der Umstand, daß der Kläger den Vater zur Errichtung eines Testaments bestimmt und dieses Vorhaben vor der Erstbeklagten verheimlicht hat, seinem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Selbst wenn dieses Verhalten des Klägers als ein Verstoß wider die guten Sitten anzusehen sein sollte, so berechtigte doch dieses Verhalten die Erstbeklagte nicht, nunmehr ihrerseits in einer wider die guten Sitten verstoßenden Weise dem Kläger Schaden zuzufügen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen ist, der Kläger sei deswegen nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten zu der Testamentserrichtung hinzuzuziehen, weil diese hinter dem Rücken des Klägers, während er Soldat war, die auf dem Grundstück eingetragenen Hypotheken der Sparkasse erworben hatten. Zu dem Erwerb der Hypotheken waren die Beklagten zwar sicherlich berechtigt, das Berufungsgericht macht ihnen jedoch mit Recht den Vorwurf, daß sie jede Mitteilung von dem Erwerb der Hypotheken an den Kläger unterlassen haben. Die Hypotheken waren auf dem dem Vater gehörigen Grundstück eingetragen, auf dem beide Parteien wohnten. Eine Mitteilung über den Erwerb der Hypotheken hätte daher nahe gelegen und den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien entsprochen. Im übrigen sind aber aus dem Unterlassen einer solchen Mitteilung keine den Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen hergeleitet worden, auf denen das angefochtene Urteil beruht, so daß sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt.
Sämtliche Rügen, die die Revision gegen die Annahme eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten durch das Berufungsgericht erhoben hat, sind daher nicht begründet.
IV.
Das Berufungsgericht hält weiter für erwiesen, daß die Erstbeklagte gewußt habe, dem Kläger würde durch die von dem Vater vorgenommene Veräußerung des Grundstücks an sie deshalb ein Schaden entstehen, weil das Grundstück dem künftigen Nachlaß des Vaters entzogen wurde, und hat den Vorsatz der Erstbeklagten im Sinne des §826 BGB bejaht. Die Revision hält dem entgegen, daß die Erstbeklagte im Bewußtsein ihres Rechts gehandelt habe. Die Vertragsparteien des Vertrages vom 25. März 1944 seien davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte für die Übertragung des Grundstücks den vollen Gegenwert zu entrichten gehabt habe. Selbst wenn das Grundstück einen höheren Wert gehabt haben sollte, so habe doch, die Erstbeklagte geglaubt, daß sie den vollen Gegenwert geleistet habe. Damit entfalle aber jede Möglichkeit, eine vorsätzliche Schadenszufügung annehmen zu können.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Vorsatz im Sinne des §826 BGB setzt bei dem hier gegebenen Sachverhalt nur voraus, daß der Wille der Erstbeklagten bewußt darauf gerichtet gewesen ist, dem Kläger Schaden zuzufügen. Es ist dagegen nicht erforderlich, daß die Erstbeklagte von der Absicht der Schädigung geleitet worden ist (BGH NJW 1951, 596). Mithin genügt es, daß sie das Bewußtsein gehabt hat, ihre Handlung werde den schädlichen Erfolg haben, und daß ihr Wille dahin gegangen ist, diese Handlung dennoch vorzunehmen (BGB MRK 9. Aufl. §826 Anm. 3; RGZ 62, 137 ff [139]; 79, 55 ff [60]; 111, 151 ff [156]). Es kommt dagegen nicht darauf an, daß sich die Erstbeklagte der Sittenwidrigkeit ihrer Handlung bewußt gewesen ist, wenn auch die innere Gesinnung des Handelnden nicht ohne Bedeutung ist (Urteil des Reichsgerichts vom 6. Mai 1915 - VI 8/15 - Nachschlagewerk Bd. V a Nr. d 5 zu §826) und er die Tatumstände gekannt haben muß, die sein Handeln verwerflich machen (Urteil vom 10. Januar 1925 - IV 382/24 - Nachschlagewerk Bd. V a Nr. d 11 zu §826). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat hier die Erstbeklagte gewußt, daß die Aussicht des Klägers auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück durch ihre Handlung beeinträchtigt werden würde, und sie hat diese Beeinträchtigung auch gewollt. Sie ist sich ferner darüber im klaren gewesen, daß der Vater in absoluter geistiger und willensmäßiger Abhängigkeit von ihr und ihrem Ehemann stand, und hat auch den Willen gehabt, dem Vater ihren eigenen Willen zum Nachteil des Klägers aufzuzwingen. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen aus, um den Vorsatz der Erstbeklagten darzutun. Ob ihr Vorsatz dadurch ausgeschlossen sein könnte, daß sie geglaubt hat, dem Vater fließe der volle Gegenwert für das Grundstück zu, kann dahin gestellt bleiben, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erstbeklagte erkannt hat, daß mit Rücksicht auf die damaligen Zeitverhältnisse auch dann, wenn dem Vater der nach den in jener Zeit geltenden Preisstopbestimmungen höchstzulässige Gegenwert für das Grundstück gewährt worden wäre, trotzdem die Verminderung des Vermögens des Vaters nicht ausgeglichen wurde; die Beklagte war sich also bewußt, daß dem Kläger durch das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Vermögen des Vaters deshalb ein Schaden entstand, weil das Grundstück als Sachwert nach seinem Tode nicht in den Nachlaß fiel, und hat diesen Erfolg gebilligt. Das reicht aus, um ihren Vorsatz zu bejahen.
Mithin hat das Berufungsgericht sämtliche Tatbestandsmerkmale des §826 BGB mit Recht als gegeben angesehen, so daß der Schadensersatzanspruch des Klägers begründet und die Erstbeklagte verpflichtet ist, das ihr von dem Vater übertragene Grundstück der Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater zu übereignen.
V.
Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihre Verurteilung zur Übertragung und Auflassung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft nur Zug um Zug gegen Zahlung von 16.000 DM seitens des Klägers oder der Miterben auszusprechen, hat das Berufungsgericht deshalb nicht entsprochen, weil den Beklagten höchstens ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 Abs. 2 BGB zustehen könne, das deswegen nicht durchgreife, weil der Anspruch des Klägers auf einer von der Erstbeklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 Abs. 1 BGB komme ebenfalls nicht infrage, weil die Parteien dieses Rechtsstreits nicht die Vertragsparteien des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 25. März 1944 seien und der Kläger nicht aus dem Rechte des Vaters, sondern aus eigenem Rechte klage.
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß die Beklagten sowohl aus §273 Abs. 1 als auch aus §273 Abs. 2 BGB zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt seien. Sie weist außerdem darauf hin, daß das Urteil der Erbengemeinschaft mehr gebe, als sie aus eigenem Recht beanspruchen könne, also gar nicht den früheren Zustand herstelle, der ohne das Dazwischentreten der Beklagten bestanden hätte. Schließlich, so meint die Revision, müsse der Kläger sich auch entgegensetzen lassen, daß er 4.000 RM Sparguthaben des Vaters durch Arrest beschlagnahmt habe.
1.
Diese Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts wenden. Die Beklagten können das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, mit dem sie die Verurteilung zur Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von 16.000 DM (6.000 RM Kaufpreiszahlung und 10.000 RM Ablösung von Hypothekenschulden, umgestellt 1 : 1 in DM) erreichen wollen, weder auf §273 Abs. 1 BGB noch auf §273 Abs. 2 BGB stützen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat. Die Beklagten haben zu Lebzeiten des Vaters einen Anspruch gegen den Kläger persönlich weder aus der Ablösung der Hypotheken noch aus der Zahlung des Restkaufgeldes an den Vater gehabt. Beide Ansprüche könnten sich ursprünglich nur gegen den Vater gerichtet haben. Diese Schuld ist mithin erst nach seinem Tode auf die Erbengemeinschaft übergegangen, zu der der Kläger gehört. Der Kläger macht aber hier einen von ihm selbst erworbenen, nicht aus dem Nachlaß seines Vaters stammenden Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten geltend. Die Gegenansprüche der Beklagten, deretwegen sie das Zurückbehaltungsrecht geltend machen, beruhen mithin nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis, aus dem sich die Verpflichtung der Beklagten ergibt, so daß aus diesem Grunde von ihnen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §273 Abs. 1 BGB nicht geltend gemacht werden kann.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus §273 Abs. 2 BGB ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Das Grundstück ist von der Erstbeklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt worden. Aus diesem Grunde kann daher hier ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück nicht geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, daß die unerlaubte Handlung nicht gegenüber dem Vertragspartner des Grundstücksveräußerungsvertrages vom 25. März 1944 erfolgte, wie es auch nicht erforderlich ist, daß die Begehung der unerlaubten Handlung gegen den Gläubiger gerichtet war (vgl. Planck. Kommentar zum BGB 4. Aufl. Anm. 2 b Abs. 4 zu §273 BGB).
2.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger entgegenhalten lassen müßte, daß er das Sparguthaben des Vaters mit Arrest belegt hat. Eine nähere Begründung für diese von ihr erhobene Rüge hat die Revision nicht, gegeben, so daß ein weiteres Eingehen auf diese Rüge nicht möglich ist.
3.
Jedoch weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Urteil der Erbengemeinschaft mehr gebe, als sie aus eigenem Recht beanspruchen könne, also gar nicht den früheren Zustand herstelle, der ohne das Dazwischentreten der Beklagten bestanden hätte. Die Erstbeklagte hat von dem. Vater ein mit Hypotheken in Höhe von 10.000 RM belastetes Grundstück erhalten, während das Grundstück jetzt unbelastet ist. Würde die Erbengemeinschaft jetzt das unbelastete Grundstück erhalten, so bekäme sie mithin eine Sache, die wertvoller wäre als die aus dem Vermögen des Vaters ausgeschiedene. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch. Der Schadensersatzanspruch geht nach §249 BGB nur auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, nicht aber kann der Berechtigte verlangen, besser gestellt zu werden, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Wird dies beachtet, so könnte der Kläger daher grundsätzlich hier nur verlangen, daß die Erstbeklagte das Grundstück belastet mit Hypotheken von 10.000 RM an die Erbengemeinschaft übereignet. Eine Wiederbelastung des Grundstücks mit Reichsmarkhypotheken ist jedoch nach §§1 und 2 des Gesetzes Nr. 61 zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) (VOBl BrZ 1948, 139) nicht mehr möglich. Die in §249 BGB vorgesehene Herstellung in Natur ist nun aber nicht gleichbedeutend mit der Herstellung eines Zustandes, der in allen Punkten genau dem früheren Zustand entsprach, vielmehr besagt diese Vorschrift nur, daß wirtschaftlich der gleiche Zustand hergestellt werden muß. Durch die Währungsreform sind Hypotheken und Grundschulden im Verhältnis 10 : 1 abgewertet worden. Hypotheken von 10.000 RM entsprechen daher jetzt Hypotheken von 1.000 DM. Der wirtschaftlich gleiche Zustand ist somit hergestellt, wenn die Erbengemeinschaft das Grundstück belastet mit Hypotheken oder Grundschulden von insgesamt 1.000 DM übertragen erhält. Daß das Grundstück, wenn es schön zum Zeitpunkt der Währungsreform im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden hätte und damals valutierte Fremdhypotheken von 10.000 RM eingetragen gewesen waren, jetzt außer mit Hypotheken von insgesamt 1.000 DM auch noch mit Umstellungsgrundschulden von zusammen 9.000 DM belastet sein würde, ist im Verhältnis zwischen den Parteien und zwischen der Erbengemeinschaft und den Beklagten ohne Bedeutung. Dieser Umstand kann keinesfalls dazu führen, den Beklagten die Berechtigung zu gewähren, Hypotheken von insgesamt 10.000 DM eintragen zu lassen. Hätte die Erstbeklagte das Grundstück nicht durch eine unerlaubte Handlung an sich gebracht, so würden den Beklagten, die die Hypotheken von 10.000 RM auf dem Grundstück vor der Währungsreform erworben hatten, nach der Währungsreform ebenfalls nur Hypotheken von insgesamt 1.000 DM zugestanden haben, denn Hypotheken von Gläubigern, die als. Miterben nach dem Eigentümer gleichzeitig Miteigentümer zur gesamten Hand eines der Erbengemeinschaft gehörigen Grundstücks sind, werden ebenfalls nur im Verhältnis 10 : 1 umgestellt (BGH NJW 1951, 355). Die Beklagten können dadurch, daß sie eine unerlaubte Handlung begangen haben, aber keinesfalls Vorteile erhalten. Den Beklagten war daher das Recht vorzubehalten, das Grundstück vor der Übertragung des Eigentums auf die Erbengemeinschaft mit Hypotheken oder Grundschulden von zusammen nicht mehr als 1.000 DM zu den gleichen Zins- und Zahlungsbedingungen zu belasten, die für die eingetragenen Reichsmarkhypotheken gegolten haben, die von ihnen abgelöst worden sind. Ob sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, steht im Belieben der Beklagten. Nutzen sie dieses Recht nicht aus, so ist der Kläger trotzdem nicht gehindert, das Urteil vollstrecken zu lassen, denn auch wenn das Grundstück unbelastet ist, ist es mit nicht mehr als 1.000 DM belastet. Hierdurch ist klargestellt, daß die Beklagten die Vollstreckung des Urteils nicht dadurch hindern können, daß sie die Eintragung der Hypotheken unterlassen.
Durch die Zahlung der 6.000 RM an den Vater auf Grund des Kaufvertrages ist der Wert des Grundstücks nicht beeinflußt worden, diese Zahlung ist daher im Rahmen der Verurteilung zur Rückübereignung des Grundstücks nicht zu berücksichtigen. Da, wie ausgeführt, die Beklagten wegen der Zahlung dieses Betrages auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, sich wegen ihres Anspruchs aus der Zahlung der 6.000 RM an den Vater an den Nachlaß zu halten.
VI.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Erstbeklagten, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Erstbeklagte mit dem Vater einen Kauf- und Übereignungsvertrag über das elterliche Grundstück abgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls aus §826 BGB für gerechtfertigt gehalten. Es hat dabei erwogen, daß der Umfang des Schadens des Klägers sich noch nicht übersehen lasse.
1.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, ein weiterer Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers könne deswegen nicht infrage kommen, weil der Kläger durch die Verurteilung der Erstbeklagten zur Übertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft vom Berufungsgericht so gestellt worden sei, wie er ohne den Abschluß des Vertrages dagestanden hatte. Dabei läßt die Revision jedoch außer acht, daß der Kläger, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wäre, bereits beim Tode des Vaters, also im Jahre 1947, die Möglichkeit gehabt hätte, seine Rechte als Miteigentümer des Grundstücks geltend zu machen. Nach der Lebenserfahrung kann ihm dadurch, daß ihm diese Möglichkeit verschlossen geblieben ist, sehr wohl ein Schaden entstanden sein. Die Einkünfte aus dem Grundstück sind nach dem Tode des Vaters der Erstbeklagten zugeflossen. Sofern die Einnahmen aus dem Grundstück die Ausgaben überstiegen haben, hätte der Kläger einen Teil der Überschüsse erhalten, wenn das Grundstück nicht der Erstbeklagten übereignet gewesen, sondern in den Nachlaß gefallen wäre. Schon aus diesem Grunde kann die nahe Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens des Klägers nicht verneint werden.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellungsklage auch nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses unberechtigt. Die Feststellung bezieht sich nämlich, was die Revision übersehen hat, nach ihrem Wortlaut keinesfalls ausschließlich auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9.437 RM, der ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen seinen Vater zustand. Dem Kläger kann vielmehr, wie dargelegt, auch abgesehen davon, daß er wegen dieses Zahlungsanspruchs nicht befriedigt worden ist, ein weiterer Schaden dadurch entstanden sein, daß das Grundstück nicht in den Nachlaß gefallen ist. Dieser Schaden läßt sich zur Zeit ziffernmäßig nicht feststellen, so daß der Kläger insoweit nicht auf Leistung klagen kann. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten hat der Kläger auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht der Erstbeklagten, zumal der Schadensersatzanspruch der kurzen Verjährung des §852 BGB unterliegt.
3.
Darauf, ob die Erstbeklagte das Bestehen der Forderung des Klägers gegen den Vater auf Zahlung von 9.437 RM gekannt hat, ob die Forderung überhaupt bestanden hat und wie hoch gegebenenfalls die Forderung ist, kommt es nach dem Ausgeführten nicht an. Den Beklagten bleibt es im übrigen unbenommen, diese Forderung zu bestreiten, falls der Kläger sie geltend macht.
4.
Ob dem Kläger wegen seiner Forderung gegen den Vater lediglich Ansprüche gegen den Nachlaß nach dem Vater zustehen, bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Prüfung. Maßgebend ist allein, daß ihm nach Lage der Sache über den geltend gemachten Leistungsanspruch hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen die Erstbeklagte zustehen.
5.
Ob der Kläger den erhobenen Anspruch auch auf den Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung stützen kann, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil der Kläger auch das Feststellungsbegehren nur auf §826 BGB gestützt hat und das Berufungsgericht ihm aus dieser Vorschrift stattgegeben hat, ohne daß seine Ausführungen insoweit einen Rechtsirrtum erkennen lassen. Der Anspruch aus §826 BGB geht auf vollen Schadensersatz. Die Erstbeklagte muß dementsprechend dem Kläger auch den Schaden ersetzen, der durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Erbengemeinschaft nicht abgegolten ist.
6.
Weshalb die Tatsache, daß der Kläger für Nachlaßschulden gesamtschuldnerisch haftet, seinem Feststellungsbegehren entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.
VII.
Die Verurteilung des Zweitbeklagten zur Erteilung der ehemännlichen Genehmigung und Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Erstbeklagten rechtfertigt sich aus §§1395, 1411 BGB, 739 ZPO (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB 9. Aufl. §1395 Anm. 3 g; BGB RGRK §1395 Anm. 2 und 3).
Die Revision konnte daher nur zu der aus V, 3 ersichtlichen Abänderung der Verurteilung der Erstbeklagten führen. Im übrigen mußte ihr der Erfolg versagt bleiben.