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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1966, Az.: VII ZB 2/66

Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts; Auftreten des Abwicklers als Rechtsvertreter; Klarstellung der rechtlichen Position vor Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1966
Aktenzeichen
VII ZB 2/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 16.12.1965
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1966, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1362 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein zum Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts bestellter Rechtsanwalt im Prozeß ausdrücklich klarstellen muß, daß er als Abwickler handelt (hier: Unterzeichnung einer Berufungsschrift und Berufungsbegründung in einer zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Sache durch einen Rechtsanwalt, der selbst nur beim Landgericht zugelassen, aber zugleich Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts ist, welcher simultan beim Landgericht und Oberlandesgericht zugelassen war).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann sowie
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 1965 aufgehoben.

Gründe

1

Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet seien (§§ 518 Abs. 4, 519 Abs. 5, 130 Nr. 6, 78 Abs. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

2

1.)

Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 Abs. 2 ZPO).

3

Sie ist von Rechtsanwalt von M. unterzeichnet. Dieser ist seit 1962 beim Landgericht Berlin zugelassen und für die Zeit vom 10. Juni 1964 bis zum 18. Mai 1966 gemäß § 55 BRAO zum Abwickler der Kanzlei des am 19. Mai 1964 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. D. bestellt worden, der auch beim Kammergericht zugelassen war. In der Beschwerdeschrift kommt zum Ausdruck, daß Rechtsanwalt von M. die Beschwerde in seiner Eigenschaft als Abwickler eingelegt hat; deswegen kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht auf die (für die sachliche Entscheidung über die Beschwerde erhebliche) unten zu 2) erörterte Frage an. Als Abwickler hat Rechtsanwalt von M. die Befugnisse des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. D., d.h. die Befugnisse eines auch beim Kammergericht zugelassenen Anwalts (§ 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Ein solcher Anwalt kann, wie es hier geschehen ist, beim Kammergericht (iudex a quo) die Beschwerde gegen dessen Verwerfungsbeschluß wirksam einlegen (§ 569 Abs. 1 ZPO).

4

2.)

Die Beschwerde ist auch begründet.

5

a)

Rechtsanwalt von M. hat sich im Prozeß erstmals mit Schriftsatz vom 11. August 1964 als Bevollmächtigter des Beklagten gemeldet. Das war zu einer Zeit, als er gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO noch berechtigt war, (innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Tode von Dr. D.) neue Aufträge als Abwickler von flössen Kanzlei anzunehmen.

6

b)

Rechtsanwalt von M. hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, er habe das Mandat des Beklagten seinerzeit als Abwickler der Kanzlei Dr. D. übernommen; die Ehefrau des Beklagten sei eine alte Mandantin von Dr. D. gewesen. Das Berufungsgericht zieht die Richtigkeit dieser Erklärungen nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keinen Anlaß zu der Annahme, die Erklärungen seien falsch.

7

c)

Das Berufungsgericht meint, Rechtsanwalt von M. hatte im Prozeß klarstellen müssen, daß er als Abwickler tätig werde. Sonst müsse angenommen werden, daß es sich um eine Sache aus seiner eigenen Anwaltspraxis handele.

8

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl. auch Wieczorek ZPO§ 78 B I b 1 - für den Anwaltsvertreter). Die vom Kammergericht geforderte Pflicht zur Klarstellung ergibt sich weder aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung noch aus denen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen (§§ 518 Abs. 4, 519 Abs. 5, 130 Nr. 6, 78 ZPO). Mehr verlangt das Gesetz nicht.

9

Als Abwickler der Kanzlei Dr. D. war Rechtsanwalt von M. sowohl beim Landgericht Berlin, als auch beim Kammergericht zugelassen. Er konnte daher in seiner Eigenschaft als Abwickler den Beklagten sowohl beim Landgericht Berlin als auch beim Kammergericht vertreten. Nach seinen Erklärungen, von deren Richtigkeit auszugehen ist, hat er das gewollt und getan. Bei einer solchen Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen schriftsätzlichen oder mündlichen Erklärung im Prozeß, daß er als Abwickler der Kanzlei Dr. D., und nicht in eigener Sache tätig werde. Der Hinweis auf § 164 Abs. 2 BGB geht schon deswegen fehl, weil der Abwickler nicht als Vertreter des verstorbenen Anwalts handelt.

10

d)

Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Auffassung auf die in JBl Saar 1962, 146 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Diese behandelt jedoch eine andere Rechtsfrage. Dort hatte sich der Anwalt zwar nicht bei der Mandatsübernahme, aber doch in der Berufungsschrift ausdrücklich als Abwickler bezeichnet, und es ging dort nur darum, ob auch die Berufungseinlegung noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 BRAO erfolgt sein müsse, was das Oberlandesgericht Saarbrücken zutreffend verneint hat.

11

e)

Es bestehen auch nicht deswegen Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung, weil die Berufungsschrift nicht von Rechtsanwalt von M. selbst, sondern von seiner amtlich bestellten Vertreterin Rechtsanwältin K. unterzeichnet ist.

12

Nach der vom Beklagten vorgelegten Bestallungsurkunde war die Rechtsanwältin K. im Zeitpunkt der Berufungseinlegung zur Vertretung von Rechtsanwalt von M. amtlich bestellt (§ 53 Abs. 2 BRAO). Die Bestallungsurkunde enthält keine Einschränkung dahin, daß die Vertreterbestellung nicht auch für seine Tätigkeit als Abwickler der Kanzlei Dr. D. gelten sollte. Sie ist daher dahin auszulegen, daß die Vertreterbestellung auch für die Abwicklertätigkeit erfolgt ist. Eine andere Auslegung würde zu der bedenklichen Folge führen, daß während der Abwesenheit des Rechtsanwalts von M. kein Anwalt berechtigt gewesen wäre, in den Sachen tätig zu werden, welche Rechtsanwalt von M. als Abwickler der Kanzlei Dr. D. wahrnahm.

13

3.)

Nach alledem durfte das Kammergericht die Berufung nicht deswegen als unzulässig verwerfen, weil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet seien.

14

Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke