Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 77 KWO - Bekanntmachung der Abstimmung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) 1Die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach der Bestimmung des Tags der Abstimmung durch die Gemeindevertretung zu erfolgen. 2Der Wahlleiter übermittelt den Tag der Abstimmung dem Statistischen Landesamt.

(2) Für die Bekanntmachung der Abstimmung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die Bekanntmachung der Abstimmung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes enthalten muss.