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§ 5 PassG - Gültigkeitsdauer

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

(1) 1Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) (weggefallen)

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

(5) (weggefallen)

(6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.