Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 588/92
Gerichtliche Auseinandersetzung mit zwei sich gegenseitig ausschließenden Zeugenaussagen als Anforderung an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung; Vorschriftsgemäßer Ablauf einer Wahllichtbildvorlage als maßgebliches Beweiswertkriterium
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 588/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 06.07.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 234
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Frage, ob eine Wahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne jede Beeinflussung vonstatten gegangen ist, ist von entscheidender Bedeutung für ihren Beweiswert.
- 2.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil nicht erkennen läßt, aus welchen Gründen sich das Gericht für eine von zwei einander ausschließenden Aussagen der maßgeblichen Tatzeugen über die Fragen der unbeeinflußten Lichtbildvorlage entschieden hat.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr bedarf.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten ist im wesentlichen die Aussage des Tatopfers, der Zeugin Handel. Diese hat in einer ersten Hauptverhandlung am 14. April 1992 ausgesagt, bei der Lichtbildvorlage zur Ermittlung des Täters habe der diensttuende Polizeibeamte seinerzeit auf ein Bild gezeigt und ihr erklärt, das könne vielleicht der Täter gewesen sein; darauf habe sie geantwortet: "Das war er". Diese Aussage hat die Strafkammer in der jetzigen Hauptverhandlung als "bereits erwiesen" angesehen, so daß sie einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachging (UA 14).
Im Gegensatz dazu führt die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12) aus, die Zeugin habe die ihr vorgelegten Bilder mehrfach der Reihe nach "ohne eine Beeinflussung" durchgesehen. Im Hinblick auf die hiervon abweichende Aussage der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung führt die Strafkammer aus, die Zeugin habe Einzelheiten der Lichtbildvorlage nicht mehr richtig in Erinnerung gehabt (UA 13). Gleichzeitig führt sie an, auch der Polizeibeamte habe keine konkrete Erinnerung an die Wahllichtbildvorlage (UA 11). Schließlich folgt die Strafkammer der Zeugin nicht, soweit sie von ca. zwanzig ihr vorgelegten Lichtbildern spricht und davon, den Angeklagten auf einem "Brustfoto" erkannt zu haben. Diese "Unsicherheiten" betreffen nach Auffassung der Strafkammer "nur Details" und sind nach langer Vernehmungsdauer und sich immer wieder steigernder Nervosität gemacht worden und deswegen nicht sehr zuverlässig (UA 11).
Wie die Revision zu Recht beanstandet, läßt das Urteil die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, daß die maßgebliche Tatzeugin über die Frage der unbeeinflußten Lichtbildvorlage zwei einander ausschließende Aussagen gemacht hat. Der Beweiswürdigung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Strafkammer sich für eine der beiden Möglichkeiten entschieden hat. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich insoweit nur um Abweichungen in "Details" gehandelt habe; vielmehr ist die Frage, ob eine Wahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne jede Beeinflussung vonstatten gegangen ist, von entscheidender Bedeutung für ihren Beweiswert.
Danach kann das Urteil keinen Bestand haben.
Steindorf
Maatz
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