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§ 80 LWG - Zuständigkeiten für Aufgaben des Hochwasserrisikomanagements, aktive Beteiligung der interessierten Stellen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt.

(2) Soweit sich die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge dazu und ist sie für die Veröffentlichung und Koordinierung nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 WHG zuständig.

(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.