Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1954, Az.: 2 StR 281/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 12.11.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 7, 2 - 5
- NJW 1955, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineides u.a.
Prozessgegner
den Mechaniker Hans Friedrich M. aus B., geboren am ... 1929 in M. (W.),
Amtlicher Leitsatz
§ 157 StGB ist auf denjenigen nicht anwendbar, der als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, um dadurch den, zu dessen Gunsten er falsch aussagt, von einer Anzeige gegen ihn wegen einer anderen Straftat zurückzuhalten.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Oktober 1954 in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. November 1953 im Strafausspruch aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten M. nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit erkannt ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an und rügt die Verletzung des § 161 StGB. Sie ist begründet.
Der Arbeitgeber des Angeklagten, S., veräußerte ein gepfändetes Fahrrad. Der Angeklagte hatte ihm vor dem Verkauf von der Pfändung Mitteilung gemacht. In dem gegen S. eingeleiteten Verfahren wegen Pfandbruches wurde der Angeklagte mehrfach vernommen. Im Termin am 30. Mai 1952 fragte der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Vernehmung nach einer Unterschlagung, die er zum Nachteil des S. begangen, die S. aber bisher nicht angezeigt hatte. Der labile Angeklagte geriet dadurch in beträchtliche Aufregung und sagte unter Berufung auf den bereits früher geleisteten Eid der Wahrheit zuwider aus, er habe dem S. vor dem Verkauf des Fahrrades die Pfändung nicht mitgeteilt.
Das Landgericht hat eine Anwendung des § 157 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte die Unterschlagung zugegeben hatte und durch die weitere Aussage von sich nicht die Gefahr einer Bestrafung abwenden konnte, da die weitere Aussage mit der Unterschlagung nicht mehr im Zusammenhang stand.
Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Strafausspruch angefochten und die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhoben; sie rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 161 StGB.
Mit Recht hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint. Der Angeklagte hatte zwar behauptet, er habe befürchtet, daß nunmehr die Unterschlagung aufgegriffen werde, "es ginge nun deswegen gegen ihn los", seine frühere Bewährungsfrist würde widerrufen, seine Familie seine Straftaten erfahren und sein berufliches Fortkommen in Frage gestellt, Nach seiner Angabe hatte er aber nicht falsch ausgesagt, um diese Nachteile von sich abzuwenden, sondern weil er durch den Vorhalt der Unterschlagung außer Fassung geraten sei und die Kontrolle über, seine Aussage verloren habe. Nach dieser Einlassung hat der Angeklagte die falsche Aussage also nicht in der Absicht gemacht, eine gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden, sondern weil er infolge Erörterung seiner Straftaten verwirrt und kopflos geworden war. Eine derartige Verwirrung könnte höchstens für die Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung sein. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Landgericht jedoch nach Anhörung eines Sachverständigen mit fehlerfreier Begründung verneint.
Das Urteil führt weiter aus, daß der Angeklagte nicht aus dem "altruistischen Motiv" heraus gehandelt habe, seinen Arbeitgeber einer Bestrafung zu entziehen, sondern lediglich weil er selbst einer Verfolgung wegen der von ihm begangenen Unterschlagung entgehen wollte, zumal er den früheren Besprechungen mit S. entnehmen mußte, daß die Unterschlagung "nicht an das Licht der Öffentlichkeit dringen werde", wenn der Angeklagte zu seinen Gunsten falsch aussage.
Der Angeklagte wollte durch seine falsche Aussage also nicht eine ihm unmittelbar drohende Strafverfolgung abwenden, sondern nur mittelbar auf ein künftiges Strafverfahren Einfluß nehmen, indem er einen Belastungszeugen für dieses Verfahren zu einer günstigeren Einstellung veranlagte. Die Rechtsprechung hat schon § 157 StGB in der früheren Fassung nur angewandt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Falschaussage und der drohenden Strafverfolgung bestand. Der Wortlaut hätte zwar auch eine mittelbare Beeinflussung noch erfaßt, denn er sah die Strafmilderung vor, wenn "die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte". Die Rechtsprechung hat aber nach dem Sinn und Zweck des § 157 StGB den Grundsatz aufgestellt, daß die Angabe der Wahrheit unmittelbar die Gefahr einer Strafverfolgung hervorrufen müsse und gleichsam als eine "Einräumung" gegen den Aussagenden zu verwenden sei. Sie müsse nach ihrem Inhalt unmittelbar geeignet sein, den Täter in den Verdacht einer strafbaren Handlung neu zu versetzen oder enger zu verstricken. Befürchte der Täter lediglich, daß ein Dritter, dem die Angabe der Wahrheit lästig oder ärgerlich ist, nunmehr gegen ihn wegen einer anderen Tat eine Anzeige erstatten werde, dann seien die Voraussetzungen des § 157 nicht gegeben (RGSt 64, 104). Es müsse gerade die richtige Bekundung über das, was in der Aussage falsch ist, die Gefahr der Strafverfolgung herbeiführen (RGSt 73, 310). Die Rechtsprechung hat deshalb auch dann, wenn der Täter die Straftat zugab, aber in einem anderen Punkt die Unwahrheit sagte, regelmäßig § 157 a.F. abgelehnt (RGSt 73, 311; RG DRiZ 1926, Rspr Nr. 727).
Diese Auslegung gilt auch für die heutige Fassung des § 157 StGB.
Die Änderung des § 157 StGB durch die VO vom 9. Mai 1943 (RGBl I 339) wollte nur den Mißstand beseitigen, der sich dadurch ergab, daß die bisherige Fassung eine wirkliche Gefahrlage forderte und die irrtümliche Annahme einer solchen durch den Täter nicht berücksichtigte. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen aber auch bei der jetzigen Fassung voraus, daß der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer ihm unmittelbar drohenden Strafverfolgung von sich abzuwenden. Denn § 157 StBB ist eine Anwendung des Notstandsgedankens. Er berücksichtigt die Zwangslage strafmildernd, in die der Täter dadurch gerät, daß er unter Zeugniszwang die Wahrheit sagen muß und sich dadurch unter Umständen selbst wegen einer Straftat belastet. Die Rechtsprechung hat stets diesen gesetzgeberischen Grund und Zweck des § 157 StGB betont (RGSt 36, 49; 59, 61; 73, 311; 75, 37). Wenn eine solche Zwangslage nicht besteht, hat sie stets die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 157 StGB abgelehnt, beispielsweise bei einem Parteieid (BGH NJW 1951, 809), bei der eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen ohne Zeugniszwang (RGSt 36, 49; RG JW 1938, 1584) und insbesondere bei dem Teilnehmer an einem Meineid, auch wenn ihm selbst durch eine wahre Aussage die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung droht, weil er nicht persönlich in der vom Gesetz vorausgesetzten Konfliktslage zwischen Eideszwang und drohender Selbstbezichtigung steht (RGSt 75, 37; BGH NJW 1952, 229; BGHSt 1, 22; 3, 320).
Daraus folgt, daß § 157 StGB nur anwendbar ist, wenn der Zeuge infolge des Widerstreits zwischen Zeugniszwang und drohender Selbstbezichtigung falsch aussagt. Der Zeuge muß also gerade auf die Frage nach Vorgängen falsch aussagen, die die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung begründen. Der Gegenstand der Falschaussage und der Vorgang, wegen dessen der Täter eine Bestrafung befürchtet, müssen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Deshalb ist § 157 StGB auf denjenigen nicht anwendbar, der als Zeuge zwar eine Straftat zugibt, aber daneben andere mit dieser Straftat nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehende Fragen falsch beantwortet. Die Strafkammer hat daher § 157 im vorliegenden Fall mit Recht abgelehnt. Denn der Angeklagte gab die Straftat zu; seine Absicht, den Zeugen S. von einer Strafanzeige wegen dieser Tat abzuhalten, indem er über eine andere Tat des S. zu dessen Gunsten falsch aussagte, genügte für die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Es fehlt der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten drohenden Gefahr und der falschen Aussage.
Nach § 161 StGB mußte dann das Landgericht auf die dort vorgesehenen Nebenstrafen erkennen. Insoweit ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft daher aufzuheben.