Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.2001, Az.: BVerwG 3 C 2.01
Beeinträchtigung des Wiederbepflanzungsrechts eines Winzers durch eine nicht als Rodung zu bewertende Beseitigung von Rebstöcken in einem Weinberg; Rodung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts; Ersetzung von Rebstöcken durch Obstbäume; Voraussetzung für das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechts; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 2.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 26.08.1999 - AZ: 2 K 377/99
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.2000 - AZ: 7 A 12035/99
Rechtsgrundlagen
- Anhang V Buchst. a) VO (EWG) Nr. 822/1987
- Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) VO (EWG) Nr. 1493/1999
- Art. 7 Abs. 1 Buchst. d) VO (EWG) Nr. 1493/1999
Fundstellen
- BVerwGE 114, 226 - 231
- AgrarR 2001, 385-387
- BuW 2001, 784
- DVBl 2001, 1622-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2001, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine nicht als Rodung zu bewertende Beseitigung von Rebstöcken in einem Weinberg beeinträchtigt das Wiederbepflanzungsrecht des Winzers nicht.
Die Beseitigung der Rebstöcke in zwei nicht unmittelbar benachbarten Rebzeilen ist keine Rodung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, und zwar auch dann nicht, wenn der Winzer dort anschließend Obstbäume anpflanzt.
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schwick, Dr. Borgs - Maciejewski, Kimmel
und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2000 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. August 1999 sowie das Schreiben des Weinbauamtes Neustadt an der Weinstraße vom 27. November 1998, soweit es sich auf Wiederbepflanzungsrechte bezieht, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. Januar 1999 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beseitigung von zwei Reihen Rebstöcken und deren Ersetzung durch Obstbäume das Recht des Klägers auf weinbauliche Nutzung der Flurstücke Nr. 1076 und Nr. 1090 nicht eingeschränkt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die teilweise Ersetzung von Rebstöcken durch Obstbäume das Recht des Klägers auf künftige weinbauliche Nutzung der betreffenden Fläche eingeschränkt hat.
Der Kläger führt in Rheinland-Pfalz einen kleinen Weinbaubetrieb, zu dem die in der Gemarkung E. gelegenen Flurstücke Nrn. 1076 und 1090 gehören. Bei einer im Juni 1998 durchgeführten Feldkontrolle stellte das Weinbauamt N. fest, dass jeweils in der zweiten und in der fünften Zeile der beiden zuvor auf sechs Rebzeilen angelegten Parzellen die Rebstöcke durch Obstbäume ersetzt worden waren. Durch Schreiben vom 27. November 1998 teilte das Weinbauamt dem Kläger mit, dass aufgrund dessen die für die Berechnung des Gesamthektarertrages seines Betriebes maßgebliche Ertragsrebfläche hinsichtlich dieser Flurstücke um den auf ein Drittel anzusetzenden obstbaulichen Nutzungsanteil zu kürzen sei. Es verbleibe somit noch eine Ertragsrebfläche von 2 290 qm anstelle der bisherigen 3 430 qm. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Wiederbestockung der Grundstücke auch nur Pflanzrechte von 2 290 qm entstünden, da für die Teilflächen der entfernten Rebzeilen keine Rodemeldung in der Weinbaukartei angezeigt worden sei.
Gegen das Schreiben legte der Kläger "Einspruch" ein: Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er wegen der Entfernung einzelner Rebzeilen eine Rodemeldung hätte erstatten müssen und dass die Ersetzung der Rebstöcke durch Obstbäume verboten sei. Er bitte darum, ihm für eine Wiederbestockung in den nächsten Jahren die Pflanzrechte im Umfang von 3 430 qm zu belassen.
Die Beklagte wies den als "Widerspruch gegen die Nichtanerkennung von Wiederbepflanzungsrechten durch die Rodung von Rebstöcken" gewerteten Einspruch mit folgender Begründung zurück: Voraussetzung für das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechts sei die ordnungsgemäße Meldung der Rodung, die der Kläger jedoch unterlassen habe. Demgegenüber sei die nach einer Rodung vorgenommene Nutzung der Rebflächen für das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechts ohne Belang. Es bestehe kein Verbot, einen Teil einer Weinbergsfläche mit Obstbäumen zu bepflanzen. Die Frist für eine nachträgliche Abgabe der Rodemeldung sei abgelaufen. Im Falle der Rodung der noch vorhandenen Rebstöcke könnten Wiederbepflanzungsrechte nur in dem Umfang entstehen, in dem die streitgegenständlichen Flurstücke derzeit noch weinbaulich genutzt würden.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Wiederbepflanzungsrechte des Klägers hätten sich wegen der unterbliebenen Rodungsmeldung verringert. Der Kläger habe eine Teilrodung vorgenommen, die ebenso wie eine Vollrodung hätte gemeldet werden müssen. Zwar werde davon in der Praxis dann abgesehen, wenn ein Winzer Rebstöcke entferne, um den Zeilenabstand zu vergrößern. Das gelte aber nicht, wenn - wie hier - durch die Bepflanzung mit Bäumen eine Reinkultur in eine Mischkultur umgewandelt werde.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil geführten Berufung hat der Kläger ergänzend Folgendes vorgetragen: Der von ihm gehandhabte Anbau sei in der Vergangenheit durchaus üblich gewesen. Dabei sei nie in Zweifel gezogen worden, dass ein Weinberg auch dann noch ein Weinberg sei, wenn er zum Teil obstbaulich genutzt werde. Im Übrigen gebe es für die Anlegung eines Weinberges keine zwingenden Vorschriften. Weder der Abstand der einzelnen Rebstöcke zueinander noch die über die Mindestabstände hinausgehende Zeilenbreite sei gesetzlich vorgeschrieben. Eine Rodemeldung hätte nur erfolgen müssen, wenn wegen der Anpflanzung von Bäumen der Weinbergscharakter der Fläche verloren gegangen wäre.
Die Beklagte hat hierzu u.a. erwidert: Es treffe zu, dass eine Rodemeldung nicht erstattet werden müsse, wenn etwa aus technischen Gründen eine Verbreiterung der Rebgassen vorgenommen, im Übrigen aber das Grundstück weiterhin weinbaulich genutzt werde. Anders liege es jedoch, wenn ein zusammenhängender Teil eines Grundstückes gerodet werde, ohne dass dies der Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten diene. Eine solche Fläche werde aus der für die Berechnung des Gesamthektarertrages maßgeblichen Ertragsrebfläche ausgesondert.
Mit Urteil vom 23. Mai 2000 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligten darüber stritten, ob dem Kläger im Falle einer vollständigen Entfernung der Rebstöcke auf den betreffenden Parzellen ein Wiederbepflanzungsrecht für eine Fläche von 3 430 qm oder nur von 2 290 qm zustehe. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 822/1987 sei die Wiederbepflanzung mit Reben nur zulässig, wenn der Kläger ein entsprechendes Recht im Sinne von Anhang V dieser Verordnung besitze. Im Anhang V Buchst. e) sei das Recht auf Wiederbepflanzung definiert als "das Recht, ... auf einer Fläche, die auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig sei, Reben anzupflanzen". Danach genüge es für die Bestimmung des Umfangs eines Wiederbepflanzungsrechts nicht, lediglich die Fläche des gerodeten mit der Fläche des zur Wiederbepflanzung vorgesehenen Grundstücks zu vergleichen. Vielmehr müsse zusätzlich die Wiederbepflanzungsfläche bezogen auf die Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig sein. Da vorliegend die vom Kläger bewirtschafteten Parzellen Nrn. 1076 und 1090 zusammen nur im Umfang von 2 290 qm für Zwecke des Weinbaus genutzt würden, könne im Falle einer Rodung auch nur bezüglich dieser Teilfläche ein Wiederbepflanzungsrecht entstehen.
Im Revisionsverfahren wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile und Bescheide festzustellen, dass die Beseitigung von zwei Reihen Rebstöcken und deren Ersetzung durch Obstbäume sein Recht auf weinbauliche Nutzung der betreffenden Flurstücke nicht eingeschränkt habe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft unter anderem Folgendes aus: Im Allgemeinen gehe das Recht auf Wiederbepflanzung durch die Anpflanzung von Obstbäumen in den entfernten Rebzeilen nicht verloren. Im Falle des Klägers, der die Rebzeilen jedenfalls vor Juni 1998 entfernt habe, sei jedoch kein Wiederbepflanzungsrecht entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt das Entstehen des Wiederbepflanzungsrechts noch an die ordnungsgemäße Meldung der Rodung geknüpft gewesen sei. Die von ihm vorgenommene Entfernung der Rebzeilen sei als Rodung im Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen.
II.
Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil ist mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar und verletzt damit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei zutreffender Rechtsanwendung ist der Klage stattzugeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Zweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger gewählten Klageart (Anfechtungs- und Feststellungsklage) bestehen nicht. Das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ergibt sich ohne weiteres aus dem vorausgegangenen Verwaltungsakt, denn ohne inhaltliche Klarstellung seiner künftigen Pflanzrechte wären seine unternehmerischen Dispositionen, soweit sie über die von der Beklagten gezogenen Grenzen hinausgingen, erheblichen Risiken ausgesetzt.
Den Gegenstand der Anfechtungsklage haben die Vorinstanzen zutreffend als feststellenden Verwaltungsakt gewertet. Selbst wenn man annähme, das Schreiben des Weinbauamtes habe - für sich genommen - bloßen Informationscharakter, so hätten die darin geäußerten rechtlichen Bewertungen jedenfalls durch den korrelierenden Widerspruchsbescheid rechtliche Verbindlichkeit erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer - nicht notwendigerweise ausdrücklichen - gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265; Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 131.90 - Buchholz 451.20 § 34 c Nr. 4 sowie vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 B 64.91 - Buchholz 451.44 Nr. 6). Eine ausdrückliche Ermächtigung vermag der Senat dem hier einschlägigen Normengeflecht nicht zu entnehmen. Eine stillschweigende Ermächtigung wird üblicherweise angenommen in Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Sachverhalten und aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet (s. die o.a. Entscheidungen). Die Wiederbepflanzung gerodeter Rebflächen ist jedoch genehmigungsfrei. Da es um eine Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte geht, reichen bloße Zuständigkeitsregelungen keinesfalls aus. Es trifft auch nicht zu - wie die Beklagte meint -, dass dem Kläger nur durch ihren Verwaltungsakt habe ermöglicht werden können, den Umfang seines künftigen Pflanzrechts rechtskräftig feststellen zu lassen. Die Erhebung einer Feststellungsklage zur Klärung rechtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Bürger ist nicht davon abhängig, dass die Behörde ihre Rechtsansicht zuvor in autoritativer Form zum Ausdruck bringt. Erlässt sie einen entsprechenden Verwaltungsakt, zwingt sie den Bürger, hiergegen innerhalb einer kurzen Frist gerichtlich vorzugehen, um die darin getroffene Feststellung nicht bestandskräftig werden zu lassen. Es kann also keine Rede davon sein, dass es sich hier um eine reine Rechtswohltat handele.
Der Senat lässt offen, ob der angefochtene Verwaltungsakt schon aus dem vorgenannten Grunde aufzuheben ist, denn diese Rechtsfolge ergibt sich jedenfalls aus dessen inhaltlicher Unrichtigkeit. Die dem Kläger von der Beklagten vorgehaltenen Maßnahmen haben seine hier in Rede stehende materielle Rechtsposition nämlich nicht beeinträchtigt:
Die Beteiligten streiten über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts für den Fall, dass der Kläger eines Tages die auf den streitgegenständlichen Weinbergsflächen verbliebenen Rebstöcke entfernt. Dieses Recht wird in Titel II Kapitel I Art. 7 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EWG) Nr. 1493/1999 definiert als "das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen von Art. 4 und Art. 5 Abs. 8 Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen". Danach setzt das Wiederbepflanzungsrecht begrifflich die Rodung einer Rebfläche sowie - als Ergebnis dieses Rodungsvorgangs - eine gerodete Fläche voraus; Entsprechendes galt auch bereits nach der Legaldefinition in Anhang V zur VO (EWG) Nr. 822/1987. Die Beseitigung und Erneuerung von Rebstöcken ist somit nur insoweit normativ erfasst, als sie eine Rodung darstellen bzw. auf eine solche folgen. Beseitigungsvorgänge unterhalb der Rodungsschwelle sind rechtlich belanglos, beschränken also das Wiederbepflanzungsrecht nicht. Bis zu diesem Punkt besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten.
Streitig ist, ob die vom Kläger vorgenommene Verringerung der Rebzeilen - allein oder in Verbindung mit der späteren Bepflanzung mit Obstbäumen - als eine Rodung im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Diese Frage ist nach der Überzeugung des Senats aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die beiden vorgenannten Verordnungen definieren die Rodung übereinstimmend als "die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden". Das besagt, dass eine Rodung sich grundsätzlich auf alle dort befindlichen Rebstöcke erstrecken muss. Falls das Verständnis der deutschen Fassung insoweit Zweifel zuließe - was nicht der Fall ist -, so würden diese beispielsweise durch die englische oder dänische Version unmissverständlich ausgeräumt ("all vine stocks on a plot planted with vines" bzw. "af alle vinstocke paa et vindyrkningsareal"). Hätte der Normgeber auch die Beseitigung einzelner Rebstöcke erfassen wollen, hätte er die Rodung definieren müssen als "die vollständige Beseitigung von Rebstöcken, die ...". Die Erstreckung auf alle Rebstöcke folgt aus der Verwendung des bestimmten Artikels "der", nicht aber aus dem Wort "vollständig". Dieses Wort bezieht sich nämlich auf die Intensität des Beseitigungsvorgangs (Ausreißen der Rebstöcke samt Hauptwurzel). Der Begriff "Rodung" verlangt somit kumulativ die vollständige Beseitigung aller auf einer bestimmten Weinbergsfläche stehenden Rebstöcke.
Da die Rodung nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriffsverständnis einen reinen Beseitigungsvorgang darstellt, kann es für die Auslegung des Rodungsbegriffs weder darauf ankommen, aus welchen Motiven heraus und zu welchem Zweck die Rebstöcke entfernt, noch darauf, in welcher Weise die betreffenden Flächen oder Stellen anschließend verwendet werden. Das schließt es - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - aus, die Verringerung der Zahl der Rebzeilen eines Weinbergs je nach dem als Rodung zu betrachten, ob sie dem Entstehen einer Mischkultur oder der Verbesserung der weinbaulichen Arbeitsbedingungen dient. Würde der Winzer in letzterem Falle später umdisponieren und Pflanzungen nach Art des Klägers vornehmen, so würde nach dieser Gegenmeinung die anfängliche "Nichtrodung" nunmehr in eine Rodung umschlagen, ohne dass in der Zwischenzeit auch nur ein einziger Rebstock beseitigt worden wäre. Hierfür vermag der Senat dem Verordnungswortlaut keinen Anhaltspunkt zu entnehmen. Für die Frage, ob eine Rodung erfolgt ist oder nicht, ist in zeitlicher Hinsicht allein auf das Datum der Rebstockentfernung abzustellen. Stellt diese sich nicht als Rodung dar, kann sie allerdings in anderer Hinsicht rechtlich relevant sein, sich also z.B. bei der Bemessung der Hektarertrags- oder Reinkulturfläche auswirken. Dies ist hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens. In Ansehung der umstrittenen Maßnahmen des Klägers folgt daraus, dass jedenfalls die Anpflanzung von Obstbäumen nicht geeignet ist, die Annahme einer Rodung und - daraus folgend - eine Minderung seines Rechts auf Wiederanpflanzung von Rebstöcken zu begründen.
Die der Anpflanzung von Obstbäumen vorausgegangene Entfernung der Rebstöcke in zwei - nicht nebeneinander gelegenen - Rebzeilen stellt sich nicht als Beseitigung aller sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befindlichen Rebstöcke im Sinne der zuvor angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rodungsdefinition dar:
Welchen Kriterien der Grundstücksbegriff in diesem Zusammenhang zu genügen hat, besagen die hier einschlägigen Verordnungen allerdings nicht ausdrücklich. Ob die in Art. 2 der VO (EWG) Nr. 649/1987 angeführten Definitionsmerkmale für eine mit Reben bepflanzte "Parzelle" zumindest sinngemäß herangezogen werden können, kann der Senat offen lassen, weil dies bejahendenfalls das Ergebnis seiner Überlegungen nur bestätigen würde. Wegen der Unbestimmtheit des Grundstücksbegriffs erscheint es eher nahe liegend, dass hierunter nicht nur vermessene und katastermäßig erfasste Flurstücke zu subsumieren sind, sondern auch sonstige Flächeneinheiten. Trifft dies zu, so unterfallen auch Teilrodungen von Grundstücken dem Rodungsbegriff. Unzweifelhaft kann der Standort eines einzelnen Rebstocks noch nicht als Grundstück gelten, weil dies mit dem Erfordernis der Beseitigung aller Rebstöcke des betreffenden Grundstücks nicht vereinbar wäre. Diesem Erfordernis ist immanent, dass die gerodete Fläche sich zumindest dem optischen Eindruck nach als eine zusammenhängende, ihrem Charakter nach homogene Einheit darstellt, die sich von anderen Flächen abhebt. Das Grundstück muss auf den unbefangenen Betrachter als eine einheitliche Fläche wirken, die aller ihrer Rebstöcke entkleidet worden ist und damit ihren Charakter als Weinbergsfläche verloren hat. Das ist bei der hier vorgenommenen Entfernung von Rebstöcken in der zweiten und fünften Zeile eines auf sechs Zeilen angelegten Grundstücks nicht der Fall, denn sie verändert den Charakter der auf diese Weise weiterhin mit Rebstöcken bepflanzten Fläche als Weinbergsfläche nicht. Das räumt auch die Beklagte für den Fall ein, dass eine derartige Entfernung von Rebstöcken zur Erweiterung des Rebzeilenabstandes im Interesse einer Optimierung der Arbeitsbedingungen erfolgt ist.
Der Einwand der Beklagten, die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung ermögliche Manipulationen und Gesetzesumgehungen, greift nicht durch. Macht z.B. ein Winzer, der seinen Weinberg zu 99 v.H. gerodet hat, geltend, er habe nicht alle Rebstöcke beseitigt und daher nicht gerodet, so bietet die Rechtsordnung genügend Möglichkeiten, um einen solchen Rechtsmissbrauch abzuwehren. Sind zusammenhängende Areale einer Weinbergsfläche "gerodet" worden, so ist - wie schon ausgeführt - zu prüfen, ob darin eine Teilrodung gesehen werden kann.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die dem Kläger von der Beklagten vorgehaltenen Maßnahmen den Tatbestand einer Rodung nicht erfüllt haben und somit auch keiner Meldepflicht unterlagen. Die Beseitigung der Rebstöcke allein hat nicht zu einer Rechtseinbuße des Klägers geführt, sondern den status quo ante bestehen lassen. Das schließt die Möglichkeit ein, die Obstbäume wieder durch Rebstöcke zu ersetzen. Welche Wiederbepflanzungsrechte ihm im Falle einer späteren Rodung zustehen, richtet sich nach den dann bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen für alle Rechtszüge auf 3 390 DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel
Dr. Brunn