§ 16 LFischG - Fischereipachtvertrag
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre; dies gilt nicht für Unterpachtverträge sowie für Verlängerungen von Pachtverträgen.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.