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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.07.1968, Az.: VII B 146/67

Aussetzung der Vollziehung; Verwaltungsakt; Ablehnender Beschluß; Fähigkeit der Vollziehung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.07.1968
Aktenzeichen
VII B 146/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1968, 744
  • NJW 1969, 344 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der eine Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ablehnende Beschluß des Finanzgerichts ist keiner Vollziehung fähig. Daher ist es nicht möglich, die Vollziehung einer solchen Entscheidung einstweilen auszusetzen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 18.07.1968 - AZ: VII B 145/67

weitere Verbundverfahren:
BFH - 18.07.1968 - AZ: VII B 147/67