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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2008, Az.: 2 StR 437/08

Erfordernis der zusätzlichen Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten bei Vorliegen der gemäß § 66b Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) vorausgesetzten Gefahr für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung; Geltung des § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB bei Fehleinweisungen; Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.2008
Aktenzeichen
2 StR 437/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.03.2008 - AZ: 5/3 Kls-23/07-48/43 Js 13289/90
LG Frankfurt am Main - 09.04.2008 - AZ: 5/27 Kls 740 Js 19120/86
BGH - 10.09.2008 - AZ: 2 StR 320/08
nachfolgend
BVerfG - 05.08.2009 - AZ: 2 BvR 2098/08

Fundstelle

  • NStZ 2009, 323-324

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Die Rüge, die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswidrig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde.

  2. 2.

    Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66 b Abs. 3 in Verbindung mit § 67 d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung).

  3. 3.

    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB die zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten ( § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 13 f.).

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