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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1990, Az.: 6 AZR 52/89

Erwerbsunfähigkeitsrente; 13. Monatseinkommen; Ruhensvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.06.1990
Aktenzeichen
6 AZR 52/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 03.11.1988 - AZ: 10 Sa 1265/88

Fundstellen

  • BAGE 65, 187 - 193
  • AuR 1990, 329-330 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2194-2196 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 1775 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 1971-1972 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1990, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 319 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1991, 550 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit führt nicht ohne weiteres zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Nr. 6 des TVes über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984.

2. Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit kann Anlaß für eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sein, das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Bezugs ruhen zu lassen. Eine solche Ruhensvereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden.

3. Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig andauernd arbeitsunfähig erkrankt, kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden.