Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1993, Az.: BVerwG 2 WD 32.92
Wehrdisziplinarrecht; Berufung; Begrenzung durch Gericht; Entscheidungserhebliche Anschuldigungspunkte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 32.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm - 29.09.1992 - AZ: S 5 VL 28/91
Rechtsgrundlage
- WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 384 - 386
- DokBer B 1993, 307-308
- NVwZ 1994, 493 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist im wehrdisziplinarischen Verfahren Berufung in vollem Umfang eingelegt worden, so darf das Berufungsgericht von der erschöpfenden Überprüfung aller Anschuldigungspunkte ausnahmsweise dann absehen, wenn bereits eindeutig festgestellte Verfehlungen des Soldaten zweifelsfrei seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen und die übrigen Anschuldigungspunkte weder für die Belassung eines Dienstgrads gem. § 58 II WDO noch für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 105 I WDO entscheidungserheblich sein können.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
sowie
Oberst Hecker, Stabsunteroffizier Nehring als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 1992 aufgehoben.
Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 29 Jahre alte frühere Soldat besuchte sieben Jahre die Volksschule sowie sechs Jahre die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 22. Juli 1983 verließ. Anschließend hielt er sich zu Hause auf.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 3. Oktober 1983 zur 3./Luftwaffenausbildungsregiment ... in L. einberufen und mit Urkunde vom 30. September 1983 am 6. Oktober 1983 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier sowie acht Jahre festgesetzt und endete planmäßig mit Ablauf des 30. September 1991.
Der frühere Soldat wurde durch Urkunde vom 20. März 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 zum Gefreiten, durch Urkunde vom 26. Juni 1985 am 1. Juli 1985 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 30. März 1987 am 8. April 1987 zum Stabsunteroffizier befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1984 als technischer Horchfunker zum Fernmeldesektor E/Fernmelderegiment ... in W. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 4. April bis 13. Dezember 1984 zur 3./Technische Schule der Luftwaffe ... in L. nahm er am Lehrgang "1. Technischer Horchfunker russisch" mit der Abschlußnote "befriedigend" teil und absolvierte im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 9. Januar bis 20. März 1985 den Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe beim Fernmelderegiment ... in F. ebenfalls mit der Abschlußnote "befriedigend". Vom 7. Januar bis 27. Juni 1986 wurde er zur Teilnahme am Lehrgang für die russische Sprache zur Bundessprachenschule in Hürth kommandiert und wechselte zum 1. April 1986 auf den Dienstposten eines technischen Horchfunkmeisters Boden. Nachdem er in der Zeit vom 3. Dezember 1987 bis 27. Januar 1988 im Rahmen einer Kommandierung zur .../Truppendienstliche Fachschule der Luftwaffe in I. ohne Erfolg am Feldwebellehrgang teilgenommen hatte, schloß er diesen Lehrgang im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 4. Januar bis 15. Februar 1989 zur .../Unteroffizierschule der Luftwaffe in I. mit der Note "befriedigend" ab und wechselte zum 1. Juli 1990 auf den Dienstposten eines 1. technischen Horchfunkers Boden bei seiner Einheit.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Dienststellung als 1. technischer Horchfunker Boden wurden in der Beurteilung vom 2. Mai 1986 zusammengefaßt mit "5 D" bewertet. In der Beurteilung vom 24. März 1988 erzielte er in seiner Verwendung als technischer Horchfunkmeister Boden in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "3" sowie achtmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn ausgeführt:
"B. ordnet sich den Anfordernissen seines Berufs unter und gewinnt seiner Tätigkeit Freude ab. Soweit dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, stellt er persönliche Belange in den Hintergrund, B. ist weitgehend charakterlich gefestigt."
Der Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant L. hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer erklärt:
"Ich war sein Disziplinarvorgesetzter vom 01.10.89 bis zum Ende seiner Dienstzeit ... B. erschien mir als nicht ausgereifte Persönlichkeit. Er hatte kein ausgeprägtes Pflichtbewußtsein. Mit Kameraden niedrigerer Dienstgrade hat er sich gerne eingelassen, so daß ich manchmal einschreiten mußte, wenn im Unterkunftsbereich auf der Stube allzu laut gefeiert wurde. Er war aus seiner eigentlichen Tätigkeit wegen der hohen Schulden bereits herausgelöst; er war Erfasser im Funkbereich fremder Mächte, dann war er in der Fahrbereitschaft eingesetzt, er vertrug sich aber nicht optimal mit den Kameraden, und es bewog mich, ihn als Tages-UvD einzusetzen. Wenn er Dienst tat, konnte man ihm trauen, dann machte er seinen Dienst zuverlässig. Von der Dienstausführung her gab es keine Probleme. Er war scheu oder unsicher gegenüber Vorgesetzten. Ich hatte ihn nicht zu beurteilen. Ich halte ihn aber für intelligent. Von der Eignung her würde ich sagen, er war durchschnittlich mit einem kleinen Touch ins Unterdurchschnittliche. Er wußte, wie er sich dem Dienst entziehen konnte. Ich habe den Eindruck, er suchte immer nach Gründen, dem Dienst fernzubleiben und wollte freimachen. Er hat wohl immer einen Grund gesucht, um den selbst genommenen Urlaub zu rechtfertigen. Es mag wohl eine gewisse Sorge auch dagewesen sein, auch bei der Wohnungssuche, aber er schob das auch vor, um nochmal einen Tag weg zu sein. Er hat nicht versucht, so schnell wie möglich zum Dienst zu kommen, sondern verlängerte weiter mit faulen Ausreden. Es ist schon möglich, daß er seit der Ablösung von seiner eigentlichen Tätigkeit den Dienst nicht mehr ernstnahm, aber das weiß ich nicht. Wir hatten nicht viele Kontakte, ich sah ihn nur wenige Male. Als ich mich mit den Dienstvergehen befaßte, war es schon gelaufen, zu unmittelbarem Geschehen kann ich nichts sagen. Ich weiß, daß er am 05.06.90 nicht mehr zum Dienst kam und vorher arbeitsunfähig war, mehr weiß ich nicht."
Der frühere Soldat wurde bisher zweimal strafgerichtlich gemaßregelt:
- 1.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wunsiedel vom 4. Oktober 1988 - Cs 27 Js 7385/88 -, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1988, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis bis zum 24. August 1988 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM; ihm wurde zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet,
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 27. November 1989 - Ds 125 Js 3855/89 -, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 1989, wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwischen dem 29. Oktober 1988 und dem 2. März 1989 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM.
Im Bundeszentralregister sind ferner zwei Eintragungen des Inhalts enthalten, daß der frühere Soldat in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Hof und Aschaffenburg jeweils wegen Strafverfolgung gesucht wird.
Das Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung.
Durch unanfechtbar gewordene Bescheide des Sektorchefs des Fernmeldesektors E/Fernmelderegiment ... vom 24. Juli 1989, 31. Januar 1990 und 1. März 1990 wurde jedoch der Verlust der Dienstbezüge des früheren Soldaten wegen eigenmächtigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für die Tage 20., 21., 24. April, 5., 6., 12., 13., 19. und 20. Juni 1989, 15. bis 26. Januar 1990 sowie 19. bis 25. Februar 1990 gemäß § 9 BBesG festgestellt.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit 2.359,65 DM brutto, 1.970,23 DM netto; ihre laufende Zahlung wurde mit Ablauf des 30. Juni 1990 eingestellt, weil in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 eine Oberzahlung in Höhe von 3.852,39 DM auf Grund schuldhaften Fernbleibens des früheren Soldaten vom Dienst entstanden war. Nach § 11 Abs. 2 SVG hätte der frühere Soldat nach Ablauf seiner Dienstzeit für die Dauer von 18 Monaten Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.887,18 DM brutto ab Oktober 1991 und in Höhe von 2.028,63 DM brutto ab Mai 1992 beanspruchen können, die gemäß § 13 b SVG monatlich um 343,02 DM brutto zu kürzen gewesen wären. Darüber hinaus hätte er eine Übergangsbeihilfe von 15.097,38 DM erdient, die ebenfalls um einen Betrag von 2.745,27 DM zu kürzen gewesen wäre. Dem Wehrbereichsgebührnisamt VI lagen im Oktober 1990 neun Pfändungs- und Oberweisungsbeschlüsse wegen Schulden des früheren Soldaten in einer Gesamthöhe von 28.082,60 DM, von denen erst 11.974,35 DM getilgt waren, sowie zwei Abtretungen mit einem Gesamtbetrag von 38.939,36 DM jeweils zuzüglich Zinsen vor.
II
Ein auf Grund einer Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO im März 1990 eingeleitetes weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts eigenmächtiger Abwesenheit des früheren Soldaten im Wiederholungsfall und eines sachlich damit zusammentreffenden Vergehens der Fahnenflucht gemäß §§ 15, 16 WStG, in dem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hof am 20. Juni 1990 Haftbefehl erließ, wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hof vom 25. Juni 1990 - 23 Js 2699/90 -, wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten vorläufig eingestellt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenführungsdienstkommandos vom 19. Februar 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten und mit Verfügung vom 27. März 1990 ordnungsgemäß erweiterten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 11. Dezember 1991 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.)Der frühere Soldat hat bis zum 24. August 1988 seinen Pkw an zahlreichen, im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen, auf öffentlichen Straßen in W. und Umgebung gesteuert, obwohl gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 11. Mai 1988 ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, das mit dem Tag der Rechtskraft des Bescheides am 14. Juni 1988 wirksam wurde und dessen Frist mit der Beschlagnahme des Führerscheins am 24. August 1988 zu laufen begann.
2.)Der frühere Soldat hat trotz des Entzuges der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 4. Oktober 1988, rechtskräftig seit 29. Oktober 1988, an im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen im Zeitraum zwischen dem 29. Oktober 1988 und dem 2. März 1989 mit einem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen WUN-... sowie einem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen WUN-..., öffentliche Straßen im Raum O., E. und W. befahren. So fuhr der Soldat am 6. November 1988 mit einem Pkw Audi, Kennzeichen WUN-..., zur Polizeiinspektion O., um hier Anzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts der Unfallflucht zu erstatten. Des weiteren befuhr er am 2. März 1989 gegen 15:40 Uhr in E. die Marienstraße mit seinem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen WUN-.... Außerdem fuhr der Soldat zwischen dem 29. Oktober 1988 und dem 2. März 1989 häufig an den Wochenenden nach W. zu seinem ersten Wohnsitz.
3.)Der frühere Soldat hat
a)im Urlaubsgesuch vom 30. Oktober 1989 Sonderurlaub mit der Begründung der am 2. November 1989 bevorstehenden Eheschließung beantragt, der am 31. Oktober 1989 genehmigt und von ihm auch wahrgenommen wurde,
b)in dem von ihm am 21. Dezember 1989 an den Fernmeldesektor E/Fernmeldebereich ... übermittelten Schreiben angegeben, daß er am 2. November 1989 die Ehe mit Frau Maria Ha. eingegangen sei,
c)am 28. Dezember 1989 gegenüber der Einheit geäußert, daß die Heiratsurkunde durch die Ehefrau zugesandt würde,
d)in seinen Vernehmungen vom 31. Januar 1990 im Hinblick auf die Angaben zur Person angegeben, daß er verheiratet sei,
obwohl die Eheschließung weder am 2. November 1989 noch an einem anderen Tag stattgefunden hat.
4.)Der frühere Soldat blieb dem befohlenen Dienst in der Zeit vom 15. Januar 1990, 7:30 Uhr, bis zum 27. Januar 1990, 7:30 Uhr, ohne Genehmigung fern.
5.)Der frühere Soldat blieb dem befohlenen Dienst in der Zeit vom 19. Februar 1990, 7:30 Uhr, bis zum 23. Februar 1990, 13:00 Uhr, ohne Genehmigung fern.
6.)Der frühere Soldat blieb nach Ablauf der bis einschließlich 4. Juni 1990 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 5. Juni 1990, Dienstbeginn, bis zum Dienstzeitende am 30. September 1991 der Dienststelle ohne Genehmigung fern."
Der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd stellte das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den früheren Soldaten, dessen Aufenthalt unbekannt ist und für den deshalb das Amtsgericht Wunsiedel mit Beschluß vom 2. Juli 1991 auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts gemäß § 78 Abs. 2 WDO eine Pflegschaft angeordnet sowie den Hauptfeldwebel Reinhard Sa., den stellvertretenden Sektorfeldwebel des Fernmeldesektors E/Fernmeldebereich ... in W., zum Pfleger u.a. zur Wahrnehmung der Rechte des Pflegebefohlenen in dem eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren bestellt hatte, mit Beschluß vom 27. Februar 1992 vorläufig ein. Diese Entscheidung wurde jedoch auf Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts durch Beschluß des Senats vom 15. April 1992 - BVerwG 2 WDB 5.92 - aufgehoben.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten sodann am 29. September 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve.
Sie stellte den früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1, 3 a und 6 von dem jeweiligen Tatvorwurf frei, löste sich zu Anschuldigungspunkt 2 nicht von den tatsächlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage, die das Amtsgericht Obernburg am Main mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 27. November 1989 getroffen hatte, und wertete das Handeln des früheren Soldaten insoweit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG); des weiteren wertete sie das Handeln des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 3 b bis 3 d als vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die wiederholte unerlaubte Abwesenheit zu den Anschuldigungspunkten 4 und 5 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der frühere Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Nach § 10 Abs. 1 SG sei er als Vorgesetzter zur Beispielhaftigkeit verpflichtet. Besonders schwerwiegend seien die Abwesenheitsdelikte, sein Fernbleiben vom Dienst in zwei Fällen über mehrere Tage und seine Unaufrichtigkeit zu Anschuldigungspunkt 3. Die Bundeswehr sei zur Durchführung ihrer militärischen Aufgaben und damit zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages darauf angewiesen, daß alle Soldaten zur Verfügung stünden und ihrem Dienst nachkämen. Ein Soldat, der unerlaubt der Truppe fernbleibe, verstoße daher in sehr schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Pflichten. Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung bei Pflichtverletzungen dieser Art sei die Dienstgradherabsetzung. Dazu komme noch, daß sich der frühere Soldat zu Anschuldigungspunkt 2 im Straßenverkehr über längere Zeit als unzuverlässig erwiesen habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, daß er zu Anschuldigungspunkt 4 infolge familiärer Probleme, die er habe lösen wollen, weggeblieben sei und teilweise zu Anschuldigungspunkt 5 seiner Freundin geholfen habe, was er allerdings nicht auf diesem Wege hätte erledigen dürfen. Die Dienste, die ihm auferlegt worden seien, habe der frühere Soldat zwar zuverlässig erfüllt; in den Pflichtverletzungen komme aber ein so hohes Maß an persönlicher Verantwortungslosigkeit zum Ausdruck, daß er nicht mehr als Vorgesetzter tragbar sei. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles habe die Kammer die erkannte Dienstgradherabsetzung für angemessen gehalten.
Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 5. November 1992 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. November 1992, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung zuungunsten des früheren Soldaten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß in Punkt 3 a der Anschuldigungsschrift noch kein pflichtwidriges Verhalten angeschuldigt sei. Aus der Darstellung und Formulierung des Anschuldigungspunktes 3 sei unmißverständlich erkennbar, daß sich der Schlußsatz "obwohl die Eheschließung weder am 02. November 1989 noch an einem anderen Tag stattgefunden hat" auch auf den in Punkt 3 a dargestellten Sachverhalt beziehe. Bei vollständiger Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung in diesem Punkt ergebe sich deutlich der Vorwurf, daß der frühere Soldat den ihm gewährten Sonderurlaubstag am 2. November 1989 eingebracht habe, obwohl der Grund für die Gewährung tatsächlich nicht eingetreten sei und der frühere Soldat demgemäß verpflichtet gewesen wäre, am 2. November 1989 Dienst zu leisten. Aus der Formulierung des Tatvorwurfs zu Punkt 3 a sei lediglich nicht zu erkennen, daß der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten darüber hinaus zum Vorwurf habe machen wollen, er habe sich von vornherein durch unwahre Angaben einen Tag Sonderurlaub erschleichen wollen. Zu Punkt 6 der Anschuldigungsschrift habe die Kammer den früheren Soldaten zu Unrecht vom Vorwurf einer Pflichtverletzung freigestellt. Der frühere Soldat sei in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht durch Hauptfeldwebel Sa. als gerichtlich bestellten Pfleger vertreten gewesen (§ 78 Abs. 2 WDO). Demgemäß habe die Hauptverhandlung am 29. September 1992 ohne Anwesenheit des früheren Soldaten stattfinden können (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 WDO). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber für das disziplinargerichtliche Verfahren ausgeschlossen, daß aus der abwesenheitsbedingten Nichtteilnahme des früheren Soldaten an der Hauptverhandlung hinsichtlich der Beweisbarkeit des Vorwurfs schuldhafter unerlaubter Abwesenheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse zugunsten des früheren Soldaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" gezogen würden. Die Überlegungen der Kammer, ob der frühere Soldat krank oder gar tot sein könnte, seien deshalb prozessual unerheblich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kammer seien keine Feststellungen erkennbar, die ernsthafte Zweifel an dem Vorwurf erwecken könnten, daß der frühere Soldat ab dem 5. Juni 1990 seiner Dienststelle schuldhaft ferngeblieben sei. Die getroffenen Feststellungen bekräftigten vielmehr den zu Punkt 6 der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf: So habe der frühere Soldat am 5. Dezember 1989 wegen verschiedener Abwesenheitsdelikte diszipliniert werden müssen, und den Aussagen seines Disziplinarvorgesetzten zufolge habe er kein ausgeprägtes Pflichtbewußtsein gehabt; er habe gewußt, wie man sich dem Dienst habe entziehen können, und immer nach einem Grund gesucht, dem Dienst fernzubleiben. Nach den auch für das disziplinargerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen der freien Beweiswürdigung könnten keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß der frühere Soldat vom 5. Juni 1990 an endgültig seinen Dienst habe quittieren wollen. Bloße theoretische Zweifel an der Schuld, wie sie die Kammer gesehen habe, seien nicht zu berücksichtigen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Bundeswehrdisziplinaranwalt greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer zu den Anschuldigungspunkten 3 a und 6 an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufungshauptverhandlung konnte gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 4 WDO auch ohne Anwesenheit des früheren Soldaten stattfinden, da er nach § 78 Abs. 2 WDO durch seinen Pfleger vertreten wurde.
4.
Die Berufung hatte Erfolg.
Da das Rechtsmittel in vollem Umfang geführt wurde, war die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 11. Dezember 1991 zur alleinigen Grundlage der Entscheidung des Senats geworden mit der Folge, daß auch er verpflichtet war, sie auszuschöpfen und allen darin gegen den früheren Soldaten erhobenen Vorwürfen nachzugehen, sie in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als die Kammer den früheren Soldaten davon freigestellt hat. Nach § 10 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz der einheitlichen disziplinaren Maßregelung entscheidungsreifer Pflichtverletzungen ist ein Gebot militärischer Disziplin und Ordnung und Ausdruck des jedem Disziplinarrecht immanenten Begriffs der Einheit des Dienstvergehens (vgl. Dau, WDO, 2. Aufl., § 10 RdNr. 12). Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ergibt sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nämlich nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelnen Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat nur einheitlich beantworten (Urteile vom 14. November 1974 - BVerwG 2 WD 23.75 - <BVerwGE 46, 325> und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 WD 9.82 -). Er hat deshalb auch untergeordneten Anschuldigungspunkten grundsätzlich nachzugehen. Wie der Senat jedoch bereits im Urteil vom 13. Oktober 1970 - BVerwG 2 WD 23.70 - dargelegt hat, darf das Berufungsgericht von dieser Pflicht zur erschöpfenden Oberprüfung aller Anschuldigungspunkte dann abweichen, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, daß eindeutig festgestellte Verfehlungen bereits die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen und die übrigen Anschuldigungspunkte weder für die Entscheidungen über die Belassung eines Dienstgrads nach § 58 Abs. 2 WDO noch über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 105 Abs. 1 WDO irgendeine Rolle spielen können. Nur in einem solchen Ausnahmefall, in dem weder schutzwürdige Interessen des Soldaten noch das Interesse an einer umfassenden Sachbeurteilung durch die zweite Instanz entgegenstehen, kann eine Behandlung derjenigen Vorwürfe unterbleiben, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung sind (ebenso: Behnke, BDO, 2. Aufl., § 86 RdNr. 4; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 86 RdNr. 3; Köhler/Ratz, BDO, § 86 RdNr. 3).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 6 vor. Der Senat hält es für erwiesen, daß der frühere Soldat vom 5. Juni 1990 bis 30. September 1991, mithin nahezu 16 Monate, ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
a)
Auf Grund der Angaben des in der Berufungshauptverhandlung gehörten Pflegers des früheren Soldaten, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant L., Hauptmann Ov. und Hauptmann St. sowie auf Grund der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, steht zur Überzeugung des Senats insoweit folgender Sachverhalt fest:
Der frühere Soldat, der ausweislich seiner Beurteilung vom 24. März 1988 ordentliche bis teilweise überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, die Feldwebelprüfung am 15. Februar 1989 mit der Note "befriedigend" abgeschlossen hatte und nicht nur an einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat, sondern auch an einer Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten interessiert war, geriet im Laufe des Jahres 1989 zunehmend in finanzielle und dienstliche Schwierigkeiten, die insbesondere wegen der hohen Selbstverschuldung zu einer Ablösung von seinem Dienstposten als Erfasser im Funkverkehr fremder Mächte, zu seinem Einsatz in der Fahrbereitschaft und schließlich zu seiner Verwendung als "Tages-UvD" führten. Seine Belastungen im persönlichen Bereich und seine immer stärker werdende Frustration im dienstlichen Bereich führten auch zu Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht. Nachdem er bereits im April 1989 an drei Tagen und im Juni 1989 an sechs Tagen stundenweise, im Januar 1990 an zwölf Tagen bis zu seiner vorläufigen Festnahme und im Februar 1990 an sieben Tagen bis zu seiner freiwilligen Rückkehr voll ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war, meldete er sich am 15. Mai 1990 telefonisch bei seiner Einheit bis zum 20. Mai 1990 krank und legte zum Nachweis einer weiteren Krankmeldung für die Zeit vom 22. bis 25. Mai 1990 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des praktischen Arztes Dr. Z. aus Obernburg am Main vor. Mehrmalige Anrufe des Hauptfeldwebels Ri. vom Fernmeldesektor E in der Wohnung des früheren Soldaten blieben erfolglos. Da sich der frühere Soldat nicht beim Truppenarzt meldete und am 28. Mai 1990 auch seinen Dienst nicht antrat, richtete seine Einheit am 28. Mai 1990 an ihn ein Telegramm, er solle sofort zu ihr zurückkommen, das jedoch ohne Antwort blieb. Am 30. Mai 1990 telegrafierte der frühere Soldat seiner Einheit, er habe Fieber und Kreislaufzusammenbruch und werde am 4. Juni 1990 seinen Dienst wieder antreten. Zugleich übersandte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zivilarztes für Chirurgie Dr. O. aus Elsenfeld für die Zeit vom 30. Mai bis 4. Juni 1990. Der frühere Soldat trat jedoch weder am 4. noch am 5. Juni 1990 wieder seinen Dienst an, sondern blieb seiner Einheit bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1991 ohne Genehmigung fern.
Das Feldjägerdienstkommando Veitshöchheim stellte am 31. Mai sowie am 1., 2. und 7. Juni 1990 mehrfach erfolglos Nachforschungen unter der Adresse des früheren Soldaten sowie seiner damaligen Lebensgefährtin Maria Ha. in Obernburg am Main an und übermittelte der Einheit nach ergebnisloser Überwachung der Bahnhöfe Obernburg und Aschaffenburg den Vorschlag, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl sowie dessen Ausschreibung im Interpol-Fahndungssystem der Polizei zu beantragen, da dringender Verdacht auf Fahnenflucht bestehe. Da der frühere Soldat entgegen seiner Ankündigung am 5. Juni 1990 den Dienst nicht wieder antrat, erließ der Ermittlungsrichter beim Amtsgerichts Hof auf Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft am 20. Juni 1990 Haftbefehl gegen den früheren Soldaten wegen des dringenden Verdachts, zwei sachlich zusammentreffende Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und eines damit sachlich zusammentreffenden Vergehens der Fahnenflucht gemäß §§ 15, 16 WStG begangen zu haben. Als im August 1990 weitere Nachforschungen des Feldjägerdienstkommandos V. in Zusammenarbeit mit der Polizei Obernburg am Main nach dem früheren Soldaten ohne Erfolg verliefen, jedoch den Verdacht begründeten, daß der frühere Soldat sich im Haus seiner damaligen Lebensgefährtin verborgen hielt, bat der Zeuge Lu. als Chef des Fernmeldesektors E die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hof, einen richterlichen Durchsuchungsbefehl für die Wohnräume der Frau Maria Ha. zur Auffindung des Beschuldigten herbeizuführen. Der am 30. August 1990 gestellte Antrag wurde jedoch vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hof am 5. September 1990 abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben seien, daß "über den Grad der Vermutung hinaus Tatsachen vorlägen, die auf die Anwesenheit des früheren Soldaten in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin schließen ließen". In einem Ferngespräch vom 6. September 1990 teilte der Zeuge Ov., der Personaloffizier des Fernmeldesektors E, dem ermittelnden Staatsanwalt mit, daß der frühere Soldat ihn am Sonntag, dem 2. September 1990, angerufen, seinen Aufenthaltsort jedoch nicht genannt habe. Am 14. September 1990 berichtete das Feldjägerdienstkommando V. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aschaffenburg, daß ihr zwar keine Erkenntnisse über den Aufenthalt des früheren Soldaten vorlägen, daß dieser aber in der XY-Sendung vom 7. September 1990 "als Täter eines Banküberfalls in Frankfurt erkannt worden" sei und daß jenes Verfahren vom "K 12" der "KPI" Frankfurt bearbeitet würde. In den folgenden Monaten bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1991 und darüber hinaus blieb der frühere Soldat unauffindbar; auch seine Mutter konnte auf Nachfrage des gerichtlich bestellten Pflegers, Hauptfeldwebel Sa., keine Auskunft über sein weiteres Verbleiben erteilen. Nachforschungen des Feldjägerdienstkommandos V. am 14. und 27. April 1991 sowie am 27. Mai, 11. Juli und 18. August 1991 blieben ohne Ergebnis; Bekannte des früheren Soldaten, darunter auch Frau Ha., äußerten die Vermutung, dieser habe sich ins Ausland abgesetzt. Die Mutter des früheren Soldaten erzählte dem Pfleger, die Familie habe entfernte Verwandte in Australien; sie vermute, daß ihr Sohn eventuell dort sei.
Auf Grund dieser Sachlage hält es der Senat für erwiesen, daß sich der frühere Soldat bis Anfang September 1990 in der Bundesrepublik Deutschland verborgen gehalten hat und mit Wissen und Wollen eigenmächtig vom 5. Juni 1990 an seinem Dienst bei der Truppe ferngeblieben und danach wissentlich und willentlich endgültig "untergetaucht" ist, um sich nicht nur dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde, sondern auch der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht als Zeitsoldat bis zum Ende seiner Dienstzeit dauernd zu entziehen.
b)
Hiernach ist der frühere Soldat in der Zeit vom 5. Juni 1990 bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1991 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und hat damit vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Er hat bereits dadurch, ungeachtet der weiteren, in der Anschuldigungsschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfe, ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Schon dieses Fehlverhalten rechtfertigt die Höchstmaßnahme.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Allein die Pflichtverletzungen des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 6 haben nach Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld die Vertrauensgrundlage zwischen dem Dienstherrn und ihm auf Dauer zerstört. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, gegen seine Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Ausmaß an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 = NZWehrr 1991, 76>, vom 10. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 42.89 - <BVerwGE 86, 300> und vom 25. März 1992 - BVerwG 2 WD 5.92 - jeweils m.w.N.).
Da der frühere Soldat hier dem Dienst fast 16 Monate lang vorsätzlich eigenmächtig ferngeblieben ist und jedenfalls von September 1990 an damit auch Fahnenflucht begangen hat, erweist sich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme als unumgänglich. Denn wer sich entschließt, Zeitsoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise; sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie durch Treue und Pflichterfüllung geprägt. Er kann sich davon weder zeitweilig noch teilweise selbst entbinden, auch wenn er sich persönlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht (Urteil vom 9. April 1992 - BVerwG 2 WD 1.92 - m.w.N.). Da die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der frühere Soldat noch im aktiven Dienst befände, ist ihm, der nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, nach § 60 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO das Ruhegehalt abzuerkennen.
Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Sie wären nur dann anzunehmen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Hierfür ist nichts ersichtlich geworden.
Erschwerend ist vielmehr zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß schon in den Jahren 1989 und 1990 wegen wiederholter unerlaubter schuldhafter Abwesenheit vom Dienst der Verlust seiner Dienstbezüge für 28 Tage festgestellt werden mußte und er strafgerichtlich wegen wiederholter außerdienstlicher Verfehlungen gegen Verkehrsvorschriften vorbelastet ist.
Mangels Milderungsgründen in der Tat lag hier auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, so daß dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis weder sein bisheriger noch ein herabgesetzter Dienstgrad belassen werden konnte.
Weil die Zeit, für die der frühere Soldat Anspruch auf Übergangsgebührnisse erdient hätte, bereits abgelaufen ist, war auch nicht mehr über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu entscheiden (§ 105 Abs. 1 Satz 3 WDO).
5.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens in erster Instanz nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu trägen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Roth
Hecker
Nehring