Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2025, Az.: B 6a KR 32/25 AR
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit wegen unstatthaftem Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 32/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291225BB6aKR3225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 06.10.2025 - AZ: S 20 KR 36/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2025 - AZ: L 16 KR 419/25 B ER
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Antragstellerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.