Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1983, Az.: 2 StR 547/82
Verurteilung wegen Beteiligung an Ordnungswidrigkeiten ; Durchführung von Transporten im Güternahverkehr und Güterfernverkehr ohne Genehmigung für den Güterverkehr; Vorsätzliche Handlung aller Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 547/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 31, 309 - 313
- MDR 1983, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2236-2237 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Diethelm Kienapfel)
- NJW 1983, 2272 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1983, 416
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Güterkraftverkehrsgesetz
Amtlicher Leitsatz
Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 I OWiG setzt voraus, daß der andere vorsätzlich handelt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen
hat am 6. April 1983
beschlossen:
Tenor:
Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG setzt voraus, daß der andere vorsätzlich handelt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Beteiligung an Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 d, § 98 Nr. 1, § 8 Abs. 1, §§ 20 ff, 80 GüKG, § 3 WiStrG 1954 eine Geldbuße von DM 3.000 festgesetzt.
Nach den Feststellungen hat der Betroffene als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen Ing. Herbert G. GmbH & Co. KG sowie W. und M. GmbH & Co. KG in Kenntnis der Umstände mitbewirkt, daß der Zeuge M. für diese Gesellschaften Transporte im Güternah- und -fernverkehr durchführte, obwohl ihm keine Genehmigung für den Güterverkehr erteilt worden war. Die Verbindung zum Zeugen M. hatte der Zeuge B., der als Prokurist bei einer der Firmen tätig ist, hergestellt.
Das Amtsgericht meint, der Betroffene habe sich an den genannten Ordnungswidrigkeiten der Zeugen beteiligt. Zu seinen Gunsten hat es angenommen, daß diese nur fahrlässig gehandelt haben.
Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die im wesentlichen damit begründet wird, daß eine Beteiligung an einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit eines anderen rechtlich nicht möglich sei.
Das vorlegende Oberlandesgericht Koblenz möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen. Es ist der Ansicht, daß eine Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG auch dann vorliege, wenn jemand vorsätzlich verursacht, daß ein anderer eine Tat ausführt, der selbst nicht vorsätzlich handelt. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht es sich jedoch durch den Beschluß des OLG Köln vom 31. Oktober 1978 (NJW 1979, 826) gehindert, wonach eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit voraussetzt, daß auch derjenige vorsätzlich handelt, der den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Liegt eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen gemäß § 14 Abs. 1 OWiG auch dann vor, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat?
Der Generalbundesanwalt beantragt, im Sinne des Vorlagebeschlusses zu entscheiden. Er meint, daß für die Beteiligung im Sinne des § 14 OWiG nicht mehr als bewußte und gewollte Mitwirkung an der Tatbestandsverwirklichung eines anderen und Ursächlichkeit der Beteiligungshandlung erforderlich sei. Weitere Voraussetzungen würden dem Grundgedanken des Gesetzgebers widersprechen, durch die Einführung des Einheitstäterbegriffs eine Vereinfachung und Erleichterung der Rechtsanwendung zu erreichen. Die Gegenmeinung beruhe letztlich auf einer mit dem Wesen der "Einheitstäterlösung" nicht zu vereinbarenden Übertragung strafrechtlicher Rechtsinstitute auf das Ordnungswidrigkeitenrecht.
II.
Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit seiner Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Köln abweichen.
III.
In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln: Wer vorsätzlich mitverursacht, daß ein anderer fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begeht, beteiligt sich damit nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 OWiG an dieser Tat.
Diesen Standpunkt vertreten im Ergebnis das OLG Köln, NJW 1979, 826 f [OLG Köln 31.10.1978 - 3 Ss 761/78]; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. Anm. 1 zu § 9 OWiG; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl. Rdn. 12 zu § 14 OWiG; Schmitt, Ordnungswidrigkeitenrecht 1970 S. 37; Bode, Recht der Ordnungswidrigkeiten 1969 S. 34; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 4. Aufl. Rdn. 11 zu § 24 StVG; Schumann, Zum Einheitstätersystem des § 14 OWiG 1979, S. 15 f; Dreher, NJW 1970, 217 f., 221; Brammsen, NJW 1980, 1729, 1730 [OLG Köln 31.10.1978 - 3 Ss 761/78 B]; Welp, VOR 1972, 299 f, 312 f; gegenteiliger Meinung sind Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Rdn. 10 ff zu § 14 OWiG; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 6. Aufl. Rdn. 5 zu § 14; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht 1980 Rdn. 28 zu § 24 StVG; Detzer, Die Problematik der Einheitstäterlösung Diss. 1972 S. 164 f; Thiemann, Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen 1976 S. 44; Cramer NJW 1969, 1933; Kienapfel NJW 1970, 1826, 1828, 1830.
1.
Der Gesetzeswortlaut läßt verschiedene Deutungen zu.
Das Gebot, Wertungswidersprüche zwischen dem Strafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden, und der - auch durch die Entstehungsgeschichte belegte - Zweck der Norm führen indes zu der vom erkennenden Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung.
An einer Straftat können sich mehrere Personen als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligen. Dabei müssen alle Beteiligten vorsätzlich handeln. Wer vorsätzlich mitverursacht, daß ein anderer lediglich fahrlässig eine Straftat begeht, kann - abgesehen von den Fällen, in denen er mittelbarer Täter ist - nicht bestraft werden (vgl. BGHSt 9, 370 f [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]). Bleibt aber die Mitwirkung an der Handlung eines anderen selbst dann ohne Folgen für den Mitwirkenden, wenn die Rechtsordnung durch eine Straftat verletzt wird, so erscheint es widersprüchlich, die gleiche Art der Mitwirkung lediglich bei der Verletzung von Ordnungsrecht mit Sanktionen zu bedenken. Zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht würde durch eine solche Regelung ein erheblicher Wertungswiderspruch entstehen. Dieser würde in Fällen, in denen mehrere Personen an einer Tat beteiligt waren, die für die einen nur als Straftat und für die anderen nur als Ordnungswidrigkeit beurteilt werden könnte - aber auch bei den sogenannten Mischtatbeständen - besonders deutlich hervortreten. Der Widerspruch ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Sanktionen des Strafrechts einerseits und des Ordnungswidrigkeitenrechts andererseits auflösen. Die im Recht der Ordnungswidrigkeiten möglichen Sanktionen sind im Vergleich zu den im Strafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen nicht so unerheblich, als daß dieser Wertungswiderspruch mit Rücksicht auf den durch § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfolgten Zweck einer Vereinfachung der Rechtsanwendung hinzunehmen wäre. Ordnungswidrigkeiten können z.B. mit Geldbußen bis zu 1.000.000 DM (vgl. § 38 Abs. 4 GWB) und mit der Verhängung eines Fahrverbots (§ 25 StVG) geahndet werden, mit Folgen, die in ihrer Wirkung den Sanktionen der §§ 40, 44 StGB weitgehend gleichstehen.
Im übrigen ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch nach der hier vertretenen Auffassung noch eine gegenüber dem Strafrecht vereinfachte Rechtsanwendung, allerdings nur in den Fällen, in denen alle an einer Ordnungswidrigkeit Beteiligten vorsätzlich handeln.
2.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die durch Artikel 29 Nr. 6 EGStGB eingeführte Regelung des § 14 OWiG deckt sich im wesentlichen mit § 9 OWiG vom 24. Mai 1968. Dieser geht auf eine entsprechende Vorschrift im Regierungsentwurf eines Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 8. Januar 1967 (BTDrucks V/1269) zurück. § 9 idFdE ist im Gesetzgebungsverfahren lediglich redaktionell geändert worden (BTDrucks V/2600 mit Begründung). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Regelung der Teilnahme im Gegensatz zum vor 1968 geltenden Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 10 OWiG 1952) nicht mehr den Vorschriften des StGB entsprechen (BTDrucks. V/1269 S. 28). Der Gesetzgeber wollte den überkommenen Streit der Teilnahmetheorien zur Abgrenzung von Täterschaft und verschiedenen Formen der Teilnahme durch die Einführung eines einheitlichen Täterbegriffs vermeiden, dabei sollte aber nicht jede Art der kausalen Mitwirkung an einer Ordnungswidrigkeit diesem Täterbegriff unterfallen (BTDrucks. V/1269 S. 48 f). Eine Mitwirkung in den Teilnahmeformen der Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft sollte nur bei vorsätzlichem Handeln jedes Mitwirkenden geahndet werden können (BTDrucks. V/1269 S. 49). Diese Einschränkung sah die amtliche Begründung durch den natürlichen Wortsinn des Begriffs der Beteiligung als gewährleistet an. Eine solche Begrenzung der Ahndbarkeit stand im Einklang mit der seit BGHSt 9, 370 ff [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55] gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wesen von Anstiftung und Beihilfe. Sie lag den §§ 30, 31 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches - E 1962 - zugrunde und wurde damals von gewichtigen Stimmen in der Literatur vertreten (vgl. Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. 1967 Vorbem. 83 vor § 47). Dieser sich aus der amtlichen Begründung ergebemde normative Gehalt des damaligen § 9 OWiG (jetzt § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG) ist im Gesetzgebungsverfahren nicht streitig geworden (vgl. StenProt. V/8483 ff, 8489; BR-Drucksache 178/68). Die Zweifel des vorlegenden Gerichts, ob die Begründung des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Verabschiedung entsprach, finden in den Materialien keine Grundlage. Die grundlegende Wertung des Gesetzgebers hat vielmehr in den §§ 26, 27 des 2. StrRG erneut ihren Niederschlag gefunden.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller