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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.12.1991, Az.: II B 91/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
II B 91/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 771

Tatbestand:

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8.Februar 1982 einen 11,256/1000 Miteigentumsanteil an einem aus mehreren Teilparzellen bestehenden Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Dabei wurde er --wie die übrigen Erwerber von 48 weiteren Miteigentumsanteilen, deren Erwerb im selben Vertrag beurkundet ist-- von der Z vertreten. Der Antragsteller sowie die übrigen Erwerber der Miteigentumsanteile hatten zuvor die Z als Geschäftsbesorgerin und Treuhänderin in notarieller Form beauftragt und bevollmächtigt, den Kaufvertrag über den Erwerb der Miteigentumsanteile für sie abzuschließen. In demselben Geschäftsbesorgungsvertrag wurde die Z von den als "Bauherren" bezeichneten Erwerbern der Miteigentumsanteile ferner beauftragt und bevollmächtigt, die zur Bildung von Wohnungs- bzw. Sondereigentum erforderlichen Rechtshandlungen und Verträge vorzunehmen bzw. abzuschließen sowie für die Bauherrengemeinschaft oder die einzelnen Bauherren die für die Errichtung des in allen Einzelheiten bereits projektierten Wohn- und Geschäftshauses erforderlichen Bauwerk-, Architekten-, Ingenieur-, Erschließungs- und Versorgungsverträge abzuschließen sowie Abänderungen der vorliegenden Baubeschreibung und Baupläne vorzunehmen, soweit dies aus technischen, öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig erscheine.

2

Diese Verträge waren Teile eines von der A initiierten und entwickelten Bebauungs- und Vertragskonzeptes für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit insgesamt 49 Einheiten auf dem vom Antragsteller und von den übrigen Erwerbern der Miteigentumsanteile erworbenen Grundstück. In dem von der A herausgebrachten Werbeprospekt, der u.a. die Baupläne, die Baubeschreibung, die Gesamtaufwendungen für jede Einheit, das gesamte Vertragswerk sowie Ausführungen über die Finanzierung sowie die Steuervorteile enthält, wird u.a. darauf hingewiesen, daß die Baugenehmigung für das Objekt bereits vorliege und das Baugrundstück für die Bauherren durch einen notariell beurkundeten Vertrag gesichert sei. Diese Sicherung des Baugrundstücks für die Bauherren war in der Weise erfolgt, daß die Grundstückseigentümer bereits am 24.März 1981 in notarieller Form Vollmacht erteilt hatten, den Grundbesitz ganz oder teilweise zu veräußern, zu belasten, in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen, Auflassungen zu erklären und entgegenzunehmen, abgeschlossene Verträge zu ändern und aufzuheben und über alle Rechte zu verfügen, die den Vollmachtgebern (Eigentümern) jeweils am Grundbesitz zustehen.

3

Der Antragsteller war am Erwerb der Wohneinheit Nr. ... in einer Größe von 44 qm interessiert. Nach dem von der A entworfenen Prospekt sollten die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung der Wohnung ... DM sowie die Finanzierungs- und sonstigen Werbungskosten ... DM betragen. Entsprechend dem von der A vorgegebenen Vertragskonzept trat der Antragsteller durch notarielle Erklärung zunächst der Bauherrengemeinschaft bei, deren Geschäftsführer die A sein und die im Außenverhältnis von der Z vertreten werden sollte. Ferner bot der Antragsteller in derselben notariellen Erklärung der A, der B sowie der Z den Abschluß von Geschäftsbesorgungsverträgen an, die die Vorbereitung der abzuschließenden Verträge bis zur Unterschriftsreife (A), die Bauzwischenfinanzierung und Endfinanzierung sowie die wirtschaftliche und finanzielle Baubetreuung (B) sowie u.a. den Abschluß sämtlicher Verträge (Z) zum Gegenstand haben sollten. Die Urkunde enthält ferner die genaue Bezeichnung der Wohnungseigentumseinheit, für die sich der Antragsteller entschieden hatte sowie eine detaillierte Aufstellung der hierfür vom Antragsteller aufzuwendenden Gesamtkosten. Die Angebote des Antragstellers wurden von der Z, der A sowie der B in einheitlicher notarieller Erklärung angenommen.

4

Bereits in der notariellen Urkunde vom 8.Februar 1982 wurde für den Antragsteller sowie für die übrigen Erwerber der Miteigentumsanteile Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs.1 Nr.8 a des früheren Hessischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beantragt. Der beurkundende Notar übersandte dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Abschrift des notariell beurkundeten Kaufvertrags über den Erwerb der Miteigentumsanteile und --nach Aufforderung durch das FA-- eine Abschrift des gesamten übrigen Vertragswerks, insbesondere die Erklärung über den Beitritt des Antragstellers zur Bauherrengemeinschaft, den Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft sowie die Geschäftsbesorgungsverträge mit der A, der Z sowie der B. Das FA führte eine Ortsbesichtigung durch, die ergab, daß mit der Bebauung auf dem Grundstück noch nicht begonnen worden war. Ferner bat das FA die Z durch Schreiben vom 8.März 1982 um Mitteilung, wann und von wem der Bauantrag gestellt und wann der Bauschein erteilt worden sei. Daraufhin teilte die A durch Schreiben vom 10.Dezember 1982 unter Überreichung von Ablichtungen des Bauantrags und der Baugenehmigung mit, daß der Bauantrag von der C im Auftrage der Bauherrengemeinschaft am 4.Juni 1982 gestellt und die Baugenehmigung am 19.Juli 1982 erteilt worden sei. Daraufhin stellte das FA den Grunderwerb des Antragstellers durch Verfügung vom 15.Dezember 1982 nach § 4 Abs.1 Nr.8 Buchst.a GrEStG vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei und erteilte die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Durch Bescheid vom 16.Dezember 1982 wurde der A in Vertretung des Antragstellers die Entscheidung des FA mitgeteilt.

5

Nach Ablauf der Verwendungsfrist von fünf Jahren übersandte die A auf Anforderung des FA die zwischenzeitlich erteilten Anerkennungsbescheide. Danach waren von der Gesamtfläche des errichteten Bauvorhabens (3 807,18 qm) 66,7 v.H., nämlich 2 539,42 qm, als grundsteuerbegünstigt anerkannt. Vom FA wurde deshalb weiter zunächst nichts veranlaßt.

6

Mit an die A gerichtetem Schreiben vom 8.Januar 1990 teilte das FA mit, daß "die Überprüfung der am 8.2.1982 ... protokollierten Verträge ergeben" habe, "daß die beantragte endgültige Freistellung von der Grunderwerbsteuer nicht ausgesprochen werden" könne. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte sich das FA auf den Standpunkt, die Verträge bildeten ein einheitliches, auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk. Der Antragsteller habe keinen grundsteuerbegünstigten Wohnraum selbst als Bauherr errichtet. Auch wenn die vorläufige Steuerbefreiung zu Unrecht gewährt worden sei, könne die Steuer nacherhoben werden. Die A machte daraufhin für die Bauherren geltend, die Grunderwerbsteuerforderung sei verjährt.

7

Durch Bescheid vom 10.Dezember 1990 setzte das FA gegen den Antragsteller nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den das FA bislang nicht entschieden hat.

8

Nachdem der Antragsteller beim FA ergebnislos Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides begehrt hatte, stellte er beim Finanzgericht (FG) einen Antrag nach § 69 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG entsprach diesem Antrag nicht.

9

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde beantragt der Antragsteller sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10.Dezember 1990 auszusetzen.

10

Es sei zwar anerkannt, daß das FA nicht verpflichtet sei, die konkret den umstrittenen Erwerb betreffenden Vertragswerke selbst zu ermitteln und vor Erlaß des Freistellungsbescheides darauf zu überprüfen, ob der Erwerber entgegen seiner Versicherung das Grundstück nicht selbst bebauen werde. Nicht entschieden sei aber die Frage, ob dann etwas anderes gelte, wenn bei Erlaß des Freistellungsbescheides "offensichtlich" sei, daß der steuerbegünstigte Zweck vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt werden könne, weil sich aus den dem FA vorgelegten Unterlagen ohne weiteres ergebe, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein bebautes Grundstück sei. Diese Frage sei im Hinblick auf die Verjährung des Steueranspruchs entscheidungserheblich.

11

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

12

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

13

Entgegen der Auffassung des FG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10.Dezember 1990, die nach § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides rechtfertigen.

14

Keine ernstlichen Zweifel bestehen allerdings daran, daß der Antragsteller den nach § 4 Abs.1 Nr.8 Buchst.a GrEStG steuerbegünstigten Zweck, nämlich die Schaffung von Wohnraum, selbst nicht erfüllt hat. Denn einheitlicher Gegenstand der vom Antragsteller abgeschlossenen Verträge war die von den Vertragspartnern des Antragstellers schlüsselfertig zu errichtende Eigentumswohnung. Durch die Einbettung und Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Grundstück gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes wurde bewirkt, daß der Antragsteller als "Erwerber im Bauherrenmodell" ein bebautes Grundstück erhalten sollte und erhalten hat (vgl. BFH-Beschluß vom 18.September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, [BFH 18.09.1985 - II B 24/85] BStBl II 1985, 627 [BFH 18.09.1985 - II B 24/85]; vgl. hierzu auch BFH-Beschluß vom 21.Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333 [BFH 21.12.1988 - II B 47/88]).

15

Entgegen der Auffassung von FG und Antragsgegner ist aber rechtlich zweifelhaft, ob im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides die Festsetzungsfrist nicht bereits abgelaufen war.

16

Gemäß§ 169 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs.1 AO 1977 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abgesehen von den im früheren Art.97 § 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977-- (entspricht § 14 GrEStG 1983) geregelten Fällen entsteht gemäß§ 38 AO 1977 der Steueranspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für die Grunderwerbsteuer ist dies im Regelfall der (unbedingte) Abschluß des auf einen Grunderwerb abzielenden obligatorischen Vertrages.

17

Im Streitfall ist jedoch zu beachten, daß das FA den Grunderwerb des Antragstellers antragsgemäß nach § 4 Abs.1 Nr.8 Buchst.a GrEStG durch Bescheid vom 16.Dezember 1982 vorläufig freigestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war dies ein materiell vorläufiger Bescheid mit Tatbestandswirkung. Er schob sowohl die Entstehung der Grunderwerbsteuer als auch die Überprüfung der Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung bis nach der Fertigstellung des Bauvorhabens hinaus, und zwar auch für den Fall, daß die materiell vorläufige Freistellung fehlerhaft sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 13.Februar 1985 II R 74/82, BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374 [BFH 13.02.1985 - II R 74/82]; vom 4.Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609 [BFH 04.05.1983 - II R 6/82]). Denn bei Erwerb eines Grundstücks zur Schaffung von Wohnraum steht erst mit der Fertigstellung des Bauvorhabens fest, ob der Steuerpflichtige den steuerbegünstigten Zweck in der vom Gesetz geforderten Weise erfüllt hat und der Erwerb deshalb endgültig von der Steuer befreit ist (vgl. § 4 Abs.12 GrEStG) oder ob wegen Nichterfüllung des steuerbegünstigten Zwecks die Steuer gemäß§ 4 Abs.3 Nr.1 GrEStG nachzuerheben ist. Die vorläufige Steuerbefreiung hat zur Folge, daß das FA nach der Fertigstellung des Bauvorhabens ohne jede Einschränkung die Frage prüfen darf, ob die Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung erfüllt wurden. Der materiell vorläufige Freistellungsbescheid hat in diesen Fällen nicht etwa zur Folge, daß dem FA die spätere Prüfung verwehrt ist, ob die beabsichtigte Bebauung entgegen der Auffassung des Erwerbers noch dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zuzurechnen und deshalb die Steuerbefreiung abzulehnen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 143, 163, [BFH 13.02.1985 - II R 74/82] BStBl II 1985, 374 [BFH 13.02.1985 - II R 74/82]). Da das Bauvorhaben im Streitfall im Jahre 1983 bezugsfertig wurde, entstand demnach die (Nach-) Steuer mit Ablauf dieses Jahres.

18

Der Senat hat bislang offengelassen, ob die sich aus der vorläufigen Freistellung ergebenden Rechtsfolgen möglicherweise dann nicht eintreten, wenn im Zeitpunkt der vorläufigen Freistellung für das FA ohne Prüfung offensichtlich ist, daß der steuerbegünstigte Zweck von dem Steuerpflichtigen nicht verwirklicht werden kann. Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Denn ein Fall, daß ohne Prüfung offensichtlich war, daß der Antragsteller den steuerbegünstigten Zweck nicht werde verwirklichen können, liegt nicht vor. Insoweit liegen die Dinge ähnlich wie im Fall des Urteils in BFHE 143, 163, [BFH 13.02.1985 - II R 74/82] BStBl II 1985, 374 [BFH 13.02.1985 - II R 74/82]. Ohne eingehende Prüfung des vom Notar vorgelegten Vertragswerkes hätte das FA nicht beurteilen können, ob "mit einer Steuerbefreiung" hätte "gerechnet werden" können (vgl. § 4 Abs.12 GrEStG).

19

Ernstlich zweifelhaft ist aber, ob dem Antragsteller im Streitfall aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Verpflichtung oblag, die Nichterfüllung des begünstigten Zwecks durch ihn anzuzeigen und infolge Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht der Beginn der Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs.1 AO 1977 nach § 170 Abs.2 Nr.1 AO 1977 um drei Jahre und damit bis zum Ablauf des Jahres 1986 gehemmt war.

20

Gemäß§ 3 Abs.4 der früheren Hessischen Grunderwerbsteuer- Durchführungsverordnung (GrEStDV) war der Erwerber eines Grundstücks, dessen Erwerb (vorläufig) von der Besteuerung ausgenommen war, bei nachträglicher Entstehung der Steuerschuld u.a. verpflichtet anzuzeigen, daß das Grundstück nicht zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde.

21

Zwar hat der Antragsteller als Erwerber des Grundstücks aus den oben dargelegten Gründen nicht selbst steuerbegünstigte Wohnungen errichtet und deshalb auch den begünstigten Zweck nicht erfüllt bzw. spätestens im Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung des Gebäudes (und damit der Wohnung) durch die Anbieterseite aufgegeben. Wegen der besonderen Verhältnisse im Streitfall bestehen jedoch ernstliche Zweifel daran, ob ihm noch die Anzeigepflicht nach § 3 Abs.4 GrEStDV oblag. Denn dem FA hat nicht bloß das vollständige Vertragswerk vorgelegen, sondern es hatte vor Freistellung des Erwerbs des Grundstücksmiteigentumsanteils von der Grunderwerbsteuer und der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in für den Antragsteller bzw. den von ihm bestellten Vertretern auch erkennbarer Weise Ermittlungen (Ortsbesichtigung, Auskunftseinholung bezüglich des Bauantrags und des Baugenehmigungsverfahrens) zur Prüfung vorgenommen, ob bei plangemäßer Verwirklichung des Vertragskonzepts der begünstigte Zweck durch den Antragsteller erfüllt werden könnte. Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob der Antragsteller verpflichtet war, die konzeptmäßige Durchführung des Projektes anzuzeigen. Denn der Antragsteller hätte bei diesen Gegebenheiten davon ausgehen können, daß das FA der Auffassung war, die plangemäße Verwirklichung des Projektes führe zu der von ihm beantragten Befreiung des Erwerbs des Miteigentumsanteils nach § 4 Abs.1 Nr.8 Buchst.a GrEStG und stelle damit die Verwendung des Grundstücks zum begünstigten Zweck dar. Denn es ist kaum davon auszugehen, die Anzeigepflicht erstrecke sich --ohne daß sich eine Änderung im geplanten, dem FA vollständig mitgeteilten sowie von diesem geprüften Geschehensablauf ergeben hätte-- darauf, dem FA mitzuteilen, daß das Projekt zwar plangemäß verwirklicht worden sei, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber damit nicht erfüllt seien. Gegenstand einer solchen Anzeige wären nämlich dann nicht Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der steuerbegünstigte Zweck aufgegeben oder nicht verwirklicht wurde, sondern eine geänderte rechtliche Beurteilung des Vertragswerks.

22

Soweit eine Anzeigepflicht des Antragstellers nicht bestand, käme auch eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs.2 Nr.1 AO 1977 nicht in Betracht. Vielmehr müßte dann davon ausgegangen werden, daß die vierjährige (§ 169 Abs.2 Nr.2 AO 1977) Festsetzungsfrist für die Nachsteuer gemäß§ 170 Abs.1 AO 1977 mit Ablauf des Jahres 1983 begann und mit Ablauf des Jahres 1987 endete und demnach die Festsetzungsverjährung bei Erlaß des hier streitigen Steuerbescheides am 10.Dezember 1990 bereits abgelaufen war.