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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1966, Az.: BVerwG VI B 39.66

Verfahrensrecht (Kein Verstoß gegen die Erörterungspflicht, wenn das Gericht nicht auf die Stellung offensichtlich unbegründeter Anträge hinwirkt)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI B 39.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.08.1966 - AZ: I A 1062/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hätte nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine revisionsgerichtliche Erörterung der in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichneten, vom Oberverwaltungsgericht bejahten Frage, ob die Verbindung einer Restitutionsklage mit neuen Klageanträgen entsprechend den vom Reichsgericht in RGZ 91, 195 [196] für den Zivilprozeß entwickelten Gesichtspunkten auch im Verwaltungsstreitverfahren unzulässig ist, wäre nicht geboten. Denn das angefochtene Urteil wird - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl. S. 5 dar Urteilsabschrift) ergibt - durch die weitere selbständige Erwägung getragen, daß die "Rehabilitierungsanträge" des Klägers auch deshalb unzulässig seien, weil das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden sei und zudem eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO wegen offensichtlicher Unbegründetheit dieser Anträge nicht in Betracht komme. Da demnach die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von der Beantwortung der oben angeführten Rechtsfrage abhängt, hätte auch das Revisionsoricht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen. Auch der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe seine "Fürsorgepflicht" gegenüber dem Kläger verletzt, soll offenbar sinngemäß ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO gerügt werden. Das Oberverwaltungsgericht war jedoch nicht verpflichtet, auf "eine sachgerechte Auslegung" (der Klageanträge) "im Sinne einer neuen Klage" hinzuwirken, die es von seinem insoweit allein maßgeblichen Standpunkt von vornherein für offensichtlich aussichtslos hielt. Von einer Verletzung der Erörterungs- und Belehrungspflicht kann nach alledem nicht die Rede sein.

3

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker