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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1986, Az.: I ZR 16/85
„Unternehmensberatungsgesellschaft II“

Eigenverantwortliche Berufsausübung; Steuerberatung ; Unternehmensberatung ; Beratungstätigkeit; Steuerberatergebühr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1986
Aktenzeichen
I ZR 16/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13251
Entscheidungsname
Unternehmensberatungsgesellschaft II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 337 - 340
  • GmbH-Report 1987, R 10 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1987, R 10 (Kurzinformation)
  • JZ 1987, 471
  • JZ 1987, 469-471
  • MDR 1987, 209 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1987, 1326-1327 (Volltext mit amtl. LS) "Unternehmensberatungsgesellschaft II"
  • NJW-RR 1987, 751 (amtl. Leitsatz) "Unternehmensberatungsgesellschaft II"

Amtlicher Leitsatz

Mit den Berufspflichten des Steuerberaters zu unabhängiger und eigenverantwortlicher Berufsausübung ist es nicht zu vereinbaren, Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Steuerberatergebühren nicht der Beratene zahlt, sondern ein Dritter, der sich aus Anlaß einer von ihm für den Beratenen gegen monatliche Pauschalzahlungen entfalteten kaufmännischen Beratungstätigkeit diesem und dem Steuerberater gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Steuerbevollmächtigter. Er steht in Geschäftsverbindung mit einer Unternehmensberatungsgesellschaft, die sich mit Wirtschafts- und Unternehmensberatung befaßt. Ihre Kunden berät die Gesellschaft gegen eine monatliche Pauschale von 175 DM über alle betriebswirtschaftlichen und sonstigen Probleme kaufmännischer Art. In ihrer Werbung weist sie darauf hin, daß alle an sie im Rahmen ihres schriftlichen Beratungsdienstes gerichteten Anfragen von anerkannten Sachverständigen durch gutachtliche Stellungnahmen beantwortet würden. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sie gegenüber ihren Kunden berechtigt, auf ihre - der Gesellschaft - Kosten Aufträge zur Erstellung von Gutachten an Freiberufler weiterzuleiten und Mandatsverhältnisse zu Freiberuflern herzustellen. Im Juli 1982 hat die Gesellschaft zwei an sie gerichtete Anfragen steuerrechtlichen Inhalts dem Beklagten zur Beantwortung zugeleitet. Dieser hat seine gutachtlichen Stellungnahmen den Kunden unmittelbar übersandt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß seine Bemühungen von der Gesellschaft vergütet würden. Dementsprechend hat er seine Gebühren auch nur mit dieser abgerechnet.

2

Die klagende Steuerberaterkammer hat mit der in vorliegender Sache erhobenen Unterlassungsklage geltend gemacht, daß es als Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz und gegen § 1 UWG zu beanstanden sei, wenn der Beklagte Hilfe in Steuersachen leiste, für die nicht der Beratene, sondern ein Dritter gewerbsmäßig das Entgelt zahle. In einem weiteren Prozeß hat sie auch gegen die Gesellschaft Unterlassungsklage - wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz und gegen § 1 UWG - erhoben. Dort hat sie die Beantwortung steuerrechtlicher Anfragen durch die Gesellschaft mittels Einschaltung von Angehörigen steuerberatender Berufe beanstandet.

3

In vorliegender Sache hat die Klägerin vorgetragen, daß es mit den Pflichten eines Steuerberaters zu unabhängiger und eigenverantwortlicher Berufsausübung nicht zu vereinbaren sei, wenn dieser seine Gebühren nicht unmittelbar mit dem Beratenen, sondern mit einem Dritten, hier der Gesellschaft, abrechne. Denn da die Gesellschaft unabhängig von einer Steuerberatung im Einzelfall von ihren Kunden monatliche Pauschalzahlungen in bestimmter Höhe erhalte, sei sie an einer Geringhaltung der Tätigkeit und der Kosten des Steuerberaters interessiert. Das begründe die Gefahr eines Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Berufung und Revision wurden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

6

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Steuerbevollmächtigter wie der Beklagte seinen beruflichen Pflichten zu unabhängiger und eigenverantwortlicher Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) nicht gerecht wird, wenn die Auftragsbedingungen so gestaltet sind, daß er die Vergütung für seine Beratungstätigkeit nicht von dem Beratenen, sondern von einem Dritten, der Gesellschaft, erhält, der seinerseits erfahrungsgemäß an einer Geringhaltung der Steuerberatungskosten interessiert ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei derartigen Aufträgen bestehe die Gefahr, daß der Steuerberater in einen Interessengegensatz zwischen der Betreuungsgesellschaft und den Kunden gerate. Denn während der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer am Einzelfall orientierten umfassenden Beratung habe, müsse der Steuerberater mit der Möglichkeit rechnen, daß ihn die Betreuungsgesellschaft nicht mehr berücksichtigen werde, wenn dieser die Tätigkeit des Steuerberaters als zu umfangreich und ihr seine Gebührenrechnung demzufolge (vgl. § 22 der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981, BGBl. I 1442) als zu hoch erschienen. Im Hinblick darauf steht der Steuerberater, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in solchen Fällen unter dem Zwang, bei der Bemessung des Umfangs seiner Beratungstätigkeit nicht nur das Interesse des Beratenen, sondern auch das des Dritten im Auge zu haben, was für den Kunden im Einzelfall von Nachteil sein kann. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine solche Beratungstätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters aus § 57 Abs. 1 StBerG nicht in Einklang steht.

7

Ohne Erfolg weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß nach § 53 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, abgedr. bei Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl. 1985, Anh. I) Pauschalvergütungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verband oder Verein für die Beratung von Mitgliedern dieser Organisation vereinbart werden dürften. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache hat das keine Bedeutung. In den Fällen des § 53 Abs. 3 der genannten Richtlinien wird - anders als in den vorliegend zu beurteilenden Fällen - die Pauschalvergütung mit einer der Beratungstätigkeit vorangehenden Vereinbarung festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 des von der Revision vorgelegten Mustervertragsformulars der Rechtsanwaltskammer Freiburg). Bei einer solchen Handhabung tritt die Gefahr einer Interessenkollision, wie sie vorliegend gegeben ist, zurück.

8

b) Die Beschränkungen, die der Beklagte danach bei der Übernahme von Steuerberatungsaufträgen gemäß § 57 Abs. 1 StBerG beachten muß, sind entgegen der Ansicht der Revision aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird dadurch das Grundrecht des Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Berufsausübung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das als zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 405;  21, 150, 159, 160) [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]. Von solchen Erwägungen wird auch die hier in Rede stehende Vorschrift des § 57 Abs. 1 StBerG getragen, nach der die dem Beklagten von der Klägerin beanstandete Beratungstätigkeit zu untersagen ist.

9

c) Der Verstoß des Beklagten gegen § 57 Abs. 1 StBerG rechtfertigt die Unterlassungsklage nach § 1 UWG. § 57 Abs. 1 StBerG bezweckt den Schutz der Steuerrechtspflege, eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 21, 173, 179;  54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]. Der Verstoß dagegen ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (BGHZ 79, 390, 399, 400 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft).