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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.10.1996, Az.: IX R 39/95

Einkommssteuerrechtliche Berücksichtigung von Renovierungskosten an einem als Baudenkmal anerkanntem Wohnhaus und Geschäftshaus; Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch eine Denkmalbehörde nicht bescheinigten Aufwendungen bei der Berechnung von einkommenssteuerrechtlichen Absetzungen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.10.1996
Aktenzeichen
IX R 39/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 468

Gründe

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr (1989) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin hatte 1985 gemeinsam mit einer anderen Miteigentümerin zu je 1/2 ein als Baudenkmal anerkanntes Wohn- und Geschäftshaus zu einem Kaufpreis von 60.000,00 DM erworben. Die Eigentümerinnen ließen das durch einen Brandschaden stark beschädigte Gebäude in den Jahren 1985 bis 1989 instandsetzen. Die Aufwendungen hierfür trugen sie gemeinsam.

2

Im Februar 1989 erwarb die Klägerin den Anteil der anderen Miteigentümerin hinzu. Nutzen und Lasten waren zum 1. Januar 1989 übergegangen. Als Kaufpreis übernahm die Klägerin eine Grundschuld in Höhe von 225.000,00 DM und leistete eine Barzahlung in Höhe von 30.000,00 DM.

3

Im Mai 1989 war das Gebäude fertiggestellt. Für die Instandsetzung waren bis zum Jahresbeginn 1989 Aufwendungen in Höhe von 496.488,00 DM angefallen, von denen die Denkmalbehörde einen Betrag von 436.708,20 DM als Aufwendungen i. S. des § 82i Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bescheinigte. Für die Maßnahmen wurde ein öffentlicher Zuschuß von 16.700,00 DM gewährt. Im Streitjahr entstanden den Klägern weitere Aufwendungen von 24.015,63 DM.

4

Im Veranlagungsverfahren begehrten die Kläger erfolglos, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch die von der früheren Miteigentümerin getragenen Aufwendungen gemäß § 82i EStDV abzuziehen.

5

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die von der früheren Miteigentümerin getragenen Aufwendungen nicht als Aufwendungen der Kläger. Zur Ermittlung der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV rechnete es den Klägern die Hälfte der bis zum Jahresbeginn 1989 angefallenen und von der Denkmalbehörde bescheinigten Aufwendungen (218.354,10 DM) sowie die im Jahre 1989 geleisteten weiteren Aufwendungen von 24.015,63 DM zu. Nach Abzug der Hälfte des öffentlichen Zuschusses (8.350,00 DM) errechnete das FG die erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV anhand einer Bemessungsgrundlage von 234.019,73 DM mit 23.402,00 DM und die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 6.375,00 DM.

6

Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA-) die Verletzung materiellen Rechts.

7

Das FA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV nur für die auf die Kläger entfallenden und von der Denkmalbehörde bescheinigten Aufwendungen zu berücksichtigen und die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG entsprechend zu erhöhen.

8

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt, weisen aber darauf hin, daß das FA in der Revisionsbegründung bei der Errechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG die Anschaffungskosten 1989 für das Gebäude mit 230.000,00 DM anstatt 240.000,00 DM angesetzt hat.

9

Die Revision ist zulässig und begründet.

10

1.

Die Revision ist verspätet eingelegt worden. Dem FA ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO-). Das FA war ohne Verschulden gehindert, die Revision innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 FGO einzulegen. Das FA konnte - auch bei der gewählten Übermittlungsart (Einschreiben mit Rückschein)- darauf vertrauen, daß die Revisionsschrift bei deren Aufgabe zur Post am 16. Mai 1995 noch bis zum 22. Mai 1995 beim FG eingehen werde.

11

2.

Die Revision ist auch begründet. Das FG hat die von den Klägern im Jahre 1989 geleisteten weiteren Aufwendungen von 24.015,63 DM zu Unrecht nach § 82i EStDV berücksichtigt.

12

Nach dem für das Streitjahr maßgeblichen § 82i EStDV kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art. und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die nach Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 82i Abs. 2 EStDV) durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Abs. 4 EStG zu bemessenden AfA im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen. Die erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat (§ 82i Abs. 2 EStDV, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y Satz 2 EStG). Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), der ein Grundlagenbescheid i. S. der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist.

13

Nach diesen Maßstäben hat das FG die Voraussetzungen des § 82i EStDV für die in 1989 angefallenen weiteren Kosten von 24.015,63 DM zu Unrecht als erfüllt angesehen. Nach seinen im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) betraf die Bescheinigung der Denkmalbehörde nur die bis zum Beginn des Jahres 1989 angefallenen Aufwendungen, nicht jedoch die in diesem Jahr von den Klägern geleisteten weiteren Aufwendungen von 24.015,63 DM. Die Vorentscheidung ist mithin aufzuheben.

14

3.

Die Sache ist spruchreif.

15

a)

Die Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV verringert sich gegenüber der Vorentscheidung um 24.015,63 DM auf 210.004,00 DM. Die erhöhten Absetzungen betragen danach 21.000,00 DM.

16

Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG errechnet sich wie folgt:

Anschaffungskosten 1985 für das Gebäude.15.000,00 DM
Anschaffungskosten 1989 für das Gebäude240.000,00 DM
Herstellungskosten bis 1988 (50 v.H. des nicht bescheinigten Betrages)11.897,00 DM
Herstellungskosten 198924.016,00 DM
AfA-Bemessungsgrundlage290.913,00 DM
AfA 2,5 v.H7.273,00 DM
17

Die Absetzungen betragen zusammen (21.000 + 7.273 =) 28.273,00 DM.

18

b)

Danach ist die Klage abzuweisen, weil das FA insgesamt höhere Absetzungen (22.008,00 DM nach § 82i EStDV und 6.721,00 DM nach § 7 Abs. 4 EStG, zusammen 28.729,00 DM) berücksichtigt hat. Eine Verböserung der Steuerfestsetzung kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.