§ 29 BtOG - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Amtliche Abkürzung
- BtOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-33
1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.