Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1997, Az.: 1 StR 659/97
Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 659/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 21.07.1997
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 204-205 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Oktober 1997 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht München II - 1. Strafkammer - hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen - so daß der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs - und die Sache an das Landgericht München II im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.
In den Gründen seines Beschlusses (1 StR 130/97) hatte der Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - ausgeführt, der Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung sei auch dann anzuwenden, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können.
Der Angeklagte, der die dem Urteil zugrundeliegende Tat am 17. Juni 1993 begangen hatte, war nämlich durch Urteil des Strafgerichts Draguignan vom 22. Mai 1995 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; von dieser Freiheitsstrafe hatte er 16 Monate in Frankreich verbüßt.
Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist (BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].
Das Landgericht München II - 4. Strafkammer - hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil aufgrund der bisherigen und ergänzender Feststellungen wiederum eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.
II.
Das angefochtene Urteil ist auf die allgemeine Sachrüge hin im Strafausspruch aufzuheben.
Bei den - ansonsten rechtsfehlerfreien - Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht ausgeführt:
"Im Wege des Härteausgleichs hat die Kammer die im vorliegenden Fall sonst zu verhängende Strafe um 1 Jahr verkürzt, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen als einen Angeklagten, der durch ein deutsches Gericht verurteilt worden ist. Die Kammer hat den Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts München II Vors. Richter am LG R., als Zeugen vernommen, inwieweit die nicht zulässige Gesamtstrafenbildung bei der Strafzumessung durch die 1. Strafkammer berücksichtigt wurde. Aufgrund der Aussage des glaubwürdigen Zeugen steht fest, daß die nicht zulässige Gesamtstrafenbildung nicht nur als Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten im schriftlichen Urteil der 1. Kammer aufgeführt ist, sondern daß dieser Umstand zu einer Verkürzung der Strafe geführt hat, ohne daß dies in Monaten ausgedrückt wurde.
In der unzulässigen Bezugnahme auf den durch die Vernehmung des Zeugen R. gewonnenen Inhalt der Strafzumessungserwägungen der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 16. Dezember 1996 liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung nötigt (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16; BGHR StGB § 46 Begründung 9; BGH NJW 1977, 1247; BGHSt 24, 274, 275).
An sich war eine Bezugnahme auf die im Urteil vom 16. Dezember 1996 niedergelegten Feststellungen zum Strafausspruch nach der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97 - hier zulässig und geboten, weil die Feststellungen zum Strafausspruch im vorgenannten Urteil nicht aufgehoben worden waren und darauf hingewiesen wurde, daß ergänzende Feststellungen möglich seien.
Der neue Tatrichter war aber im Umfang der Aufhebung gehalten, eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen. Die Vernehmung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer läßt besorgen, daß auf die Erwägungen der 1. Strafkammer in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 1996 Bezug genommen werden sollte und dadurch die in den Urteilsausführungen des vorgenannten Urteils nicht dokumentierten Erwägungen die eigene Strafzumessung hinsichtlich der Härteausgleichsregelung tragen. Dies ist unzulässig. Der Tatrichter hätte ergänzende Feststellungen treffen können und hätte ausschließlich eigene Strafzumessungserwägungen anstellen müssen. Ergänzende und aufrechterhaltene Feststellungen müssen für die eigenen Strafzumessungserwägungen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 24, 274, 275). Im Bereich der Strafzumessungserwägungen kann eine Bezugnahme auf frühere Strafzumessungserwägungen nicht hingenommen werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 9), weil damit die Bedeutung der Strafzumessung verkannt würde und der neuerkennende Strafrichter seiner Pflicht, selbständige, eigene Erwägungen anzustellen, welche Strafe gerechtfertigt ist, nicht nachkommt.
Die Besorgnis, eigene Strafzumessungserwägungen seien durch Bezugnahme auf frühere Erwägungen der 1. Strafkammer teilweise ersetzt worden, ergibt sich indiziell auch aus dem sachfremden Prozedieren.
Die Vernehmung des Zeugen R. erscheint rechtlich bedenklich. Sie wäre unzulässig, sofern der Zeuge über Beratungsergebnisse berichtet hätte, die nicht im ersten Urteil niedergelegt sind oder zumindest Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung waren. Im übrigen war die Vernehmung aber auch nicht erforderlich.
Es erschien dem Senat angezeigt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Ulsamer
Wahl
Boetticher
Landau