§ 79 WG LSA - Abwasserbeseitigungskonzepte
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Doküment dargestellt werden. Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2028 aufzustellen oder fortzuschreiben.
(2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben
- 1.
über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
- 2.
über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, von denen das Abwasser nicht mit Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben beseitigt wird; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
- 3.
über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2,
- 4.
über Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll und
- 5.
zur demografischen Entwicklung im Gemeindegebiet und zur Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels.
(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept und das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Konzept
- 1.
gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
- 2.
in Einzelfällen zu vermeidbar unwirtschaftlichem Aufwand führt.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang des Konzepts bei der Wasserbehörde als erteilt, wenn die Wasserbehörde bis dahin nicht über die Genehmigung entschieden oder eine Ergänzung der Unterlagen verlangt hat. Die Konzepte sind regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(4) Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Konzeptes zunächst die ortsnahe Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen und das Ergebnis darzulegen. Dazu gehört auch, ob das gesammelte Niederschlagswasser versickert oder verrieselt werden kann. Im Konzept ist anzugeben, ob für das Gemeindegebiet oder in Teilen davon Regelungen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser in Bebauuhgsplänen oder anderen Satzungen bestehen. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind darzustellen.