Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2003, Az.: 2 StR 223/03
Aufhebung der Einziehung bei erbeuteten Raubbetrag; Schwerer Raub und die Anordnung des Verfalls; Anordnung der Einziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 223/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 09.01.2003
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es den Mitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwB II 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273,00 EUR) angeordnet worden ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a. die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273,00 EUR) angeordnet. Ihre Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des Verfalls steht entgegen, dass dieses Geld dem Portmonee des Geschädigten entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.