§ 85 HmbDG - Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie §§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 3, §§ 84 und 86 gelten entsprechend.