Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1985, Az.: 4 StR 27/85
Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln; Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs; Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert als Voraussetzung der Beihilfe; Förderung der Tat als Voraussetzung der Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 06.09.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 318
- StV 1985, 279
Verfahrensgegenstand
Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. September 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachbeschwerde das Urteil "insoweit an, als die Kammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitze von Betäubungsmitteln verurteilt hat".
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
1.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ist unwirksam. Die Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht kann nicht auf einen Teil der tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbestände beschränkt werden (BGHSt 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der revisionsrechtlichen Nachprüfung.
2.
Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält dieser Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hiervon geht die Revision ersichtlich auch aus.
3.
Dagegen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durchgreifenden Bedenken.
a)
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten M. in dessen Pkw von Sch., ihrem gemeinsamen Wohnsitz, nach A. gefahren, wo M. in seiner Abwesenheit 1050 g Haschisch für den Eigenverbrauch erworben hatte. Schon vor der Fahrt hatte der Angeklagte "sich ... gedacht, daß M. in A. Betäubungsmittel kaufen wollte". Vor der Rückfahrt legte dieser das Paket mit dem Haschisch unter den Beifahrersitz. Dem Angeklagten, der dies beobachtete, "war jetzt klar, daß ... M. Betäubungsmittel erworben hatte". Unterwegs überließ M. ihm auf seine Bitte die Führung des Fahrzeugs. Während der Angeklagte am Steuer saß, rauchte M. "einen Joint". Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug wenige Kilometer gefahren hatte, gerieten sie in eine Polizeikontrolle, bei welcher das Haschisch entdeckt und sichergestellt wurde (UA 9 ff).
Das Landgericht ist der Auffassung, in der Teilnahme des Angeklagten an der Fahrt nach A. sei "für sich allein noch keine Beihilfe zur Tat des M.", den es wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat, zu sehen, weil dieser sich ohne Mitwirkung des Angeklagten dazu entschlossen habe, dort Haschisch zu kaufen, und sich in seinem Plan auch nicht durch den Angeklagten bestärkt gesehen habe. Es meint jedoch, eine "Hilfe zur Tat" liege darin, daß der Angeklagte "das Kraftfahrzeug über einige Kilometer geführt und damit das Haschisch transportiert" hat. Damit habe er nämlich M. "geholfen, den Besitz der Betäubungsmittel zu sichern". Es hat deshalb den Angeklagten, obwohl es diesem "in erster Linie darum ging, seine Fahrleidenschaft zu befriedigen", wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt (UA 13/14).
b)
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa)
Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß sich M. lediglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) schuldig gemacht hat. Er hat vielmehr durch den Ankauf des Haschisch zum Eigenverbrauch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs verwirklicht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1; vgl. Körner, Betäubungmittelgesetz § 29 Rdnr. 146), in welchem der darauf beruhende unerlaubte Besitz als rechtlich unselbständiger Teilakt aufgeht (ständige BGH-Rechtspr., vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner a.a.O. § 29 Rdnr. 193).
bb)
Allerdings kann sich der Angeklagte gleichwohl der Beihilfe zum unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels schuldig gemacht haben. Denn da er - wovon das Landgericht ausgeht - an dem Erwerb nicht beteiligt war, kann ihm dieser auch nicht zugerechnet werden; es kommt daher - da nach den Feststellungen täterschaftliches Handeln ausscheidet - nur Beihilfe zu dem von M. ebenfalls verwirklichten Besitz-Tatbestand in Betracht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80 - und vom 12. März 1981 - 1 StR 51/81). Die Feststellungen reichen jedoch zum Nachweis einer solchen Beihilfe nicht aus.
Die Beihilfe erfordert nämlich eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Roxin in LK 10. Aufl. § 27 StGB Rdn. 1; Lackner, Strafgesetzbuch 15. Aufl. § 27 Anm. 2). Ein solcher Tatbeitrag kann hier in bezug auf den unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels nicht allein schon in der Führung des Fahrzeugs über wenige Kilometer - daß der Angeklagte das Fahrzeug über eine größere Strecke führen sollte, ist nicht festgestellt - gesehen werden. Denn mit diesem Tatbestand ist nicht der bloße Zustand des Besitzes unter Strafe gestellt, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustands (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes in BT-Drucks. VI/1877 S. 9; BGHSt 27, 380 ff m.w. Nachw.).
Nach den Feststellungen bestehen jedoch schon erhebliche Zweifel, ob die Handlung des Angeklagten in objektiver Hinsicht zur Aufrechterhaltung des illegalen Drogenbesitzes von Mundus beigetragen hat. Denn die kurzfristige Überlassung der Führung des Fahrzeugs an ihn während der gemeinsamen Fahrt hat ersichtlich keinerlei Auswirkungen auf dessen Besitz an dem Betäubungsmittel gehabt. Daran ändert auch nichts, daß das Haschisch dabei einige Kilometer befördert wurde, denn es sind keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, daß M. hierdurch in der bewußten Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel, das ausschließlich für seinen Eigenverbrauch bestimmt war, bestärkt oder in sonstiger Weise unterstützt wurde.
Jedenfalls aber fehlt es bei dem festgestellten Sachverhalt am subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelbesitz. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, daß der Angeklagte, dem es "in erster Linie darum ging, seine Fahrleidenschaft zu befriedigen" (UA 14), überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Führung des Fahrzeugs über einige Kilometer zugleich die Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel durch M. fördern konnte. Es mag zwar beiden "klar" gewesen sein, "daß der Mercedes mit dem gefährlichen Inhalt nicht auf dem Autobahnparkplatz in der Nähe von S. stehenbleiben konnte" (UA 13). Das besagt aber nicht, daß der Angeklagte dies im Zusammenhang mit der auf seinem Wunsch, "einmal den Mercedes fahren zu dürfen" (UA 10), beruhenden Fahrzeugführung in seine Vorstellung aufgenommen und deshalb mit dem Willen gehandelt hat, M. zu helfen, den Besitz an dem Betäubungsmittel aufrechtzuerhalten.
4.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ist somit fehlerhaft und kann daher nicht bestehenbleiben.
Zu einer abschließenden Entscheidung über den Schuldspruch sieht sich der Senat nicht in der Lage, da die Urteilsgründe Anlaß zu der Annahme geben, daß - entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 12) - noch weitere Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten getroffen werden können. Das Landgericht ist "den Einlassungen der Angeklagten in jeder Hinsicht" gefolgt, weil es sie für nicht widerlegbar hält (UA 12). Seine Ausführungen lassen jedoch vermuten, daß es bei der Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht in der gebotenen Weise ausgeschöpft hat. Denn es geht nicht darauf ein, daß der Angeklagte wegen Betäubungsmittel-Straftaten erheblich vorbestraft ist und sich längere Zeit in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hat (UA 7, 8). Es läßt auch unberücksichtigt, daß in der Jacke des Angeklagten "Haschischkrümel vorgefunden" wurden (UA 11), was darauf hinweist, daß er zur Tatzeit Betäubungsmittelkonsument oder -händler war. Diese Umstände könnten aber in Verbindung mit den Feststellungen zum Tatgeschehen darauf schließen lassen, daß der Angeklagte am Ankauf des Haschisch genauso interessiert war wie M. und deshalb auch an der Beschaffungsfahrt nach Aachen in gleicher Meise beteiligt war wie dieser.
Da sonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer solchen Beteiligung tragen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 StR 806/84). Die Aufhebung umfaßt auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da es sich um eine einzige Tat im Sinne des § 52 StGB handelt.
5.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424).
Hürxthal
Dr. Knoblich
Goydke
Dr. Meyer-Goßner