Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1978, Az.: 4 AZR 31/77
Eingruppierungsfeststellungsklage; Arbeitsvorgänge; Tarifliche Mindestvergütung; Technischer Angestellter; Haushaltsplan; Behördlicher Stellenplan; Behördliche Arbeitsplatzbewertungen; Vorübergehende Tätigkeit; Übertragung der Tätigkeit; Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit; Mitbestimmung des Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 31/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 15.11.1976 - 3 Sa 417/76
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 24 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 612 BGB
- § 812 BGB
- § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
- § 139 ZPO
Fundstellen
- BAGE 31, 26 - 40
- AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975
- EzBAT §§ 22, 23 BAT A Nr. 25
- PersV 1979, 435
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach der Neufassung der BAT §§ 22, 23 kann die Eingruppierungsfeststellungsklage wie bisher erhoben werden. Bei einer solchen Klage hat der Kläger die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie die Tatsachen vorzutragen, die die Gerichte für Arbeitssachen zur Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" befähigen. Dazu sind ggf. von den Gerichten nach ZPO § 139 Auflagen zu erteilen. Nicht erforderlich ist, daß der Kläger seine Tätigkeit bereits nach "Arbeitsvorgängen" gegliedert vorträgt. Die Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte.
2. Auch nach den neugefaßten BAT §§ 22, 23 bestimmt sich die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten ausschließlich nach der auszuübenden Tätigkeit und der Erfüllung der jeweiligen tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Allein daraus, daß ein technischer Angestellter zuvor in die BAT Anl. 1a VergGr 4a eingruppiert war und danach vergütet wurde, kann daher nicht gefolgert werden, daß ihm ab 01.01.1975 Vergütung nach der BAT Anl. 1a VergGr 3 zusteht. Unerheblich ist ebenfalls, wie die Stelle des Angestellten im Haushalts- oder behördlichen Stellenplan ausgewiesen ist. Auch die Ergebnisse behördlicher Arbeitsplatzbewertungen sind ohne tarifrechtliche Bedeutung.
3. Ob einem Angestellten eine Tätigkeit "vorübergehend" im Sinne des BAT § 24 Abs. 1 übertragen wird, richtet sich nach dem bei der Übertragung der Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers. Erfolgt die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit jedoch ausdrücklich "längstens auf die Dauer eines halben Jahres", so wird nach Ablauf dieser Zeitspanne die vorübergehend übertragene Tätigkeit zu derjenigen, nach der sich gemäß BAT §§ 22, 23 die tarifliche Mindestvergütung des Angestellten richtet.
4. Unterbleibt bei der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit die Mitbestimmung des Personalrates, so ist die entsprechende rechtsgeschäftliche Handlung des Arbeitgebers wegen Gesetzesverstoßes unwirksam. Entspricht jedoch die zugewiesene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe, so steht dem Angestellten wegen Erbringung einer faktisch höherwertigen Tätigkeit die höhere Vergütung nach den BGB § 612 bzw. BGB § 812 in entsprechender Anwendung zu.