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§ 46 EntGBbg - Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes können die in Braunkohlenplänen für die Wiederansiedlung ausgewiesenen unbebauten oder geringfügig bebauten Flächen enteignet werden, um Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, die bisher in festgelegten Abbau- und Aufschüttungsgebieten ansässig waren, anzusiedeln. Die Enteignung erfolgt unter Beachtung der Grenzen des Bedarfs (§ 48).