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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2006, Az.: VII ZB 8/06

Statthaftigkeit einer "Ausnahmebeschwerde" an den Bundesgerichtshof durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.2006
Aktenzeichen
VII ZB 8/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.08.2004 - AZ: 14 O 130/04
KG Berlin - 14.11.2005 - AZ: 24 U 127/04

Fundstelle

  • BauR 2006, 1019 (Volltext mit amtl. LS)

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler,
die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:

Tenor:

Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 10.000 EUR

Gründe

1

1.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

2

2.

Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10.000 EUR

Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari
Chabestari